Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

schinist III. Kl. erforderlich ist (§ 1 Abs 2). Inhalt 
und Behandlung des Maschinenjournals §§ 2 ff. 
5 13. Arrestfreiheit des Schiffet.Haftfreiheit 
der Schiffsleute. Segelfertige Kauffahrtei= und 
ihnen gleichstehende (FlGS# 26, 26 a) Sch dürfen 
weder im Wege der Zwangsversteigerung noch 
im Wege des Arrestes mit Beschlag belegt werden 
(H#B 482). Auch ausländische Sch können sich 
hierauf berufen. Das Vorzugsrecht besteht jedoch 
nicht bei Schulden, die zum Behufe der bevor- 
stehenden Reise gemacht sind (OGB 482 Abfs 2) 
oder (vgl. Wagner 315, RE# 32, 56) allgemein 
gegenüber Ansprüchen, die vor der Segelfertigkeit 
des Sch nicht geltend gemacht werden können. 
— Der Arrestfreiheit des Sch entspricht die Haft- 
freiheit der Sch Leute. Gegen Personen, die auf 
einem segelfertigen SeeSch (einem staatszu- 
gehörigen oder staatsfremden, einem Kauffahrtei- 
oder einem anderen Sch) angestellt sind, ist die 
Haft zur Erzwingung des Offenbarungseides 
und zur Vollziehung eines persönlichen Sicher- 
heitsarrestes unstatthaft (8PO 904 Nr. 3, 933). 
5 #4. Schiffsmeldungen im Auslande. Die 
Reichskonsuln sollen im Ausland u. a. das In- 
teresse der deutschen KSchiffahrt schützen, Reichs- 
angehörigen Rat und Beistand gewähren (Konsch# 
1, 26) und die Befolgung der Flaggenvorschriften 
überwachen (Kons OG# 30). Ueber die Tätigkeit 
im einzelnen ## Konsuln §5 5 (oben Band II, 625). 
Diese Aufgaben sind gehörig nur zu erfüllen, 
wenn der Konsul die Anwesenheit deutscher Sch 
erfährt. Die Führer deutscher Kauffahrtei Sch 
und der diesen durch §§S 26, 26 a FlG gleichge- 
stellten Sch sind daher bei Strafe verpflichtet, 
sobald das Sch einen zum Amtsbezirk eines deut- 
schen Konsulats gehörenden Hafen anläuft, dies 
dem Konsulat unverzüglich schriftlich oder münd- 
lich zu melden (Sch MG v. 18. 6. 1188 1, 6, 
KonsOG 31; Inhalt der Meldung SchM# G 2). 
Hat das Konsulat in dem angelaufenen Hafen 
seinen Amtssitz, so muß der SchFührer außerdem 
unverzüglich Meldung erstatten, wenn das Sch 
sich dort länger als 48 Stunden aufhält und dabei, 
wenn es ohne Verzögerung der Abreise des Sch 
geschehen kann, die Musterrolle vorlegen (Sch## 
3, Strafe 6). Muß der Sch Führer von vorne- 
herein mit einem längeren Aufenthalte rechnen, 
so hat er die Musterrolle gleich bei der ersten Mel- 
dung vorzulegen, braucht aber keine zweite Mel- 
dung zu machen. Die Musterrolle wird vom Kon- 
sulate tunlichst bis zur Abfahrt aufbewahrt 
(SchMG 5 P 3). Der zweiten Meldung und der 
Vorlegung der Musterrolle bedarf es nicht, wenn 
das Sch den Hafen nur in Ballast anläuft und 
wieder verläßt oder wenn es den Hafen wegen 
Sturm, Haverei, Kriegsgefahr usw. als Not- 
hafen anläuft und nur als solchen benutzt (SchMG 
§ 4). Ist die Meldung unvollständig oder die 
Musterrolle vorschriftswidrig nicht vorgelegt, so 
muß der Sch Führer auf Erfordern des Ronsulats 
ungesäumt das Versäumte nachholen (Sch G 5, 
Strafe 6). — Die Meldepflicht besteht auch dann, 
wenn das Sch an Ausländer vermietet oder ver- 
chartert ist. — Gebühren und Auslagen der Kon- 
suln, insbesondere für die Meloung Kons Gebes 
v. 17. 5. 10. 
é 15. Seezeremoniell. Das Seezeremoniell 
((Streichung der Flagge, Auf= und Niederholung 
der Flagge, Setzung der fremden Flagge, Strei- 
v. Stengel-Fleischmanun, Wörterbuch. 
  
Schiffahrt (A. Schiff) 
353 
chung von Segeln, Lösung von Schüssen) kann 
  
  
2. Aufl. III. 
Ergebung oder Anerkennung der Herrschaft eines 
Staates über ein bestimmtes Seegebiet bedeu- 
ten oder bloße Höflichkeitsformel sein (Ullmann 
140, 139; Perels, Int. öff. Seerecht 139). Nach 
heutiger völkerrechtlicher Anschauung kann kein 
Staat von Sch fremder Staaten auf offener See 
Ehrenbezeugungen verlangen. Wohl aber von 
staatszugehörigen Sch und allgemein in eigenen 
Seegebieten. Nach § 1 V v. 21. 8. 00 haben 
deutsche Kauffahrtei= und ihnen gleichstehende 
(FlG g88 26, 26 a) Sch die Reichsflagge zu zeigen: 
bei Begegnung mit einem Kriegsschiffe, das die 
Reichskriegsflagge gesetzt, bei Vorbeifahrt an 
einer deutschen Küstenbefestigung, auf der die 
Kriegsflagge weht, wenn die Entfernung nicht 
mehr als 3 Seemeilen beträgt, und beim Einlaufen 
in einen deutschen Hafen. Dasselbe gilt für 
staatsfremde Sch; jedoch brauchen sie deutsche 
Kriegsschiffe nur innerhalb der Dreimeilenzone 
zu grüßen (V v. 21. 8. 00 2). — Die Ausfüh- 
rung der Ehrenbezeugung kann erzwungen wer- 
den (V v. 21. 8. 00 § 3); Unterlassung wird be- 
straft (FlG 22). 
8 16. Kühstenschiffahrt. Küstenfischerei. Der 
Staat kann die Küstenschiffahrt, d. h. die Küsten- 
frachtfahrt, d. h. entgeltliche Güterbeförderung 
von einem Seehafen des Staates nach einem 
anderen Seehafen des Staates (cabotage), frei 
geben (z. B. Belgien). Er kann sie ausschließlich 
seinen Angehörigen vorbehalten (z. B. Vereinigte 
Staaten von Nordamerika). Er kann sie grund- 
sätzlich seinen Angchörigen vorbehalten, aber un- 
ter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder 
staatsvertraglich oder verordnungsgemäß Staats- 
fremden frei geben. So Deutschland []Küsten- 
meer 33, Band II, 7041. 
Auch die Küstenfischerei ist Einhei- 
mischen vorbehalten. Unbefugte Ausübung wird 
bestraft (Stech B 296 a; ob Ausländer mit Wohn- 
sitz in Deutschland die Küstenfischerei ausüben 
dürfen, s. Olshausen StGB 71240, Perels, Int. 
öff. Seerecht 36). a 2 Haager Vt über die Nord- 
seefischerei v. 6. 5. 82 bestimmt ausdrücklich, 
daß die Fischer jeder Nation das ausschließliche 
Recht zum Betriebe der Fischerei in der Drei- 
meilenzone haben. S. auch oben & 1, 3, 5, 
6, 9, 10 und Fischerei. 
&+n7. Binnenschiffahrt. Natürliche wie künst- 
liche Wasserstraßen unterstehen der Herrschaft des 
Uferstaates, soweit nicht die Kompetenz des Reichs 
(oben § 2) oder Staatsverträge entgegenstehen. 
Solche Verträge beziehen sich insbesondere auf 
die Schiffahrt auf dem Bodensee [I] und auf 
Elbe ([XI, Oder, Rhein [I, Weser (abgedr. bei 
Mittelstein 2 Abschn. VII, auch: 1 Binnen- 
schiffahrt). Die Verträge bestimmen insbeson- 
dere den Grundsatz der Verkehrsfreiheit. — In 
Deutschland beheimatete Binnen Sch müssen im 
Schiffsregister eingetragen sein, und 
zwar DampfSch und andere Sch mit eigener 
Triebkraft, wenn ihre Tragfähigkeit mehr als 
15 000 kg, andere Sch, wenn ihre Tragfähigkeit 
mehr als 20 000 kg beträgt (Binnen Sche 119). 
Die Bundesstaaten können auch für Sch von ge- 
ringerer Tragfähigkeit Eintragung vorschreiben 
(Binnen Sche 128). Staatlich beaufsichtigte 
Schiffahrtsbetricbe, die den Anschluß an die Eisen- 
bahn besorgen, werden nicht eingetragen; eben- 
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