Orden (katholische)
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daß eine Frauen K die Statuten einer bereits
autorisierten K annehmen wollte. Grundsätzlich
sind demnach in Elsaß-Lothringen ausgeschlossen
alle O. und K, sofern sie nicht in jedem einzelnen
Fall durch ein besonderes Gesetz oder bei weibli-
chen K durch Dekret autorisiert sind. Alle übrigen
Genossenschaften und Niederlassungen sind nur
geduldet, so daß sie (gemäß der herrschenden fran-
zösischen Rechtsprechung und wohl auch auf Grund
à 31 des Unterrichts G v. 15. 3. 50, welches den
gesetzlich ermächtigten die als gemeinnützige An-
stalten anerkannten religiösen Genossenschaften
gegenüberstellt) zwar nicht unerlaubt sind, aber
jederzeit durch spezielles Verbot hierzu werden
können (vgl. jetzt Cuno, Der Erwerb der jurist.
Persönlichkeit seitens der O.= und ordensähnlichen
Genossenschaften der kath. Kirche, 1908, S 31 ff,
33; Meurer, Das kath. O. Wesen nach dem Recht
der deutschen Bundesstaaten, 1912, S 11 ff).
3. Ebenso ablehnend verhält sich Sachsen,
das in seiner V | v. 4. 9. 31 § 56, 2 das absolute
Verbot der Errichtung von Kl und der Aufnahme
geistlicher O. aufgestellt hat. Das Gv. 23. 8. 76
8 30 dehnte dieses Verbot ausdrücklich auch auf
die K aus und untersagte selbst den Mitgliedern
derselben, als Einzelne ihre O. Tätigkeit auszu-
üben. Nur den Mitgliedern von krankenpflegen-
den, in Deutschland bestehenden Frauen K (Borro-
méerinnen, Graue Schwestern) sollte dies wider-
ruflich gestattet sein (vgl. Cuno S 24). Die Exi-
stenz der beiden Zisterzienserinnen Kl Marienthal
und Marienstern in der Oberlausitz ist durch den
Traditionsrezeß v. 30. 5. 1635 gesichert (auch
nach dem Uebergang der Oberlausitz an Sachsen).
4. In Hessen sind wenigstens neue O. und
K grundsätzlich verboten (Gv. 23. 4. 75 a 1),
doch kann den bereits vor 1874 in Hessen be-
stehenden, und seit Gv. 1. 7. 95 auch anderen
krankenpflegenden O. und K zur Errichtung neuer
Niederlassungen die ministerielle Genehmigung
erteilt werden, für erstere ist die Genehmigung
des Min Inn, für letztere die des Min Inn und der
Justiz erforderlich (Cuno 23f; Meurer 22f).
5. Auch Hamburg scheint hierher zu ge-
hören, falls die Bestimmung des Regl für die
fremden Religionsverwandten v. 19. 9. 1785
noch in Geltung steht, welches in § 5 die Wahl
der Geistlichen den Glaubensgenossenschaften
überläßt, aber „in Ansehung der römisch-catholi-
schen alle O.Geistlichen und sogenannten clerici
regulares schon jetzt gänzlich ausgeschlossen“ hat
(Wulff, Hamburgische Gesetze und Verordnungen,
1891, 2, 18).
6. Preußen hat erst mit der O. Gesetzge-
bung der 70er Jahre im völligen Gegensatz zu
früher einen prinzipiell ablehnenden Standpunkt
eingenommen. Das G v. 31. 5. 75 schloß grund-
sätzlich alle O. und K vom preußischen Gebiete
aus, nur die Niederlassungen der sich ausschließlich
der Krankenvpflege widmenden O. und K sollten
bestehen bleiben. Die Errichtung neuer Nieder-
lassungen war aber auch diesen untersagt. Zu-
nächst hat dann das G v. 14. 7. 80 die Minister
d. Inn. und der geistl. Angel. ermächtigt, neue
Niederlassungen der in Preußen bestehenden
Kranken O. zu genehmigen und auch den bestehen-
den weiblichen Genossenschaften die Pflege und
Unterweisung nicht schulpflichtiger Kinder zu ge-
statten, indem gleichzeitig der Begriff der Kran-
kenpflege auch auf die Pflege und Unterweisung
von Blinden, Tauben, Stummen und Idioten
sowie von gefallenen Personen ausgedehnt wurde.
Das G v. 21. 5. 86 erweiterte die den Kranken O.
zu gestattenden Nebentätigkeiten noch auf die
Pflege und Leitung von Wohltätigkeitsanstalten
und auf die Leitung und Unterweisung in Haus-
haltungs-= und Handarbeitsschulen für Kinder in
nicht schulpflichtigem Alter. Schließlich hat das
Gv. 29. 4. 87 alle, nicht bloß die vor 1873 in Preu-
ßen bestehenden O. und K zugelassen, welche sich
der Aushilfe in der Seelsorge oder der Ausübung
der christlichen Nächstenliebe oder dem Unterricht
und der Erziehung der weiblichen Jugend in
höheren Mädchenschulen und gleichartigen Er-
ziehungsanstalten widmen, oder endlich deren
Mitglieder ein beschauliches Leben führen; gleich-
zeitig wurden die beiden Minister ermächtigt,
diesen die Errichtung neuer Niederlassungen wie
auch die Ausbildung von Missionaren für den
Dienst im Ausland und zu diesem Zwecke die
Errichtung von Niederlassungen zu gestatten. —
Grundsätzlich hat demnach Preußen an seinem
ablehnenden Standpunkt festgehalten: alle O.
und K sind von seinem Gebiete ausgeschlossen,
nur diejenigen sind zugelassen, welche sich gemäß
ihren Statuten einem der genannten Zwecke wid-
men (Giese S 179 f, 284 ff; Cuno 18 ff; Meu-
rer 14 ff).
7. In allen übrigen Staaten sind
mangels gesetzlicher Bestimmungen die O. und K
wenigstens nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Viel-
mehr setzen sogar die neueren zusammenfassenden
Gesetze über das Verhältnis des Staates zur
katholischen Kirche die prinzipielle Zulassung der
O. und K zweifellos voraus, weil sie die staatliche
Genehmigung bei Errichtung von O).Nieder-
lassungen regeln wollen, so das bayerische Reli-
gionsedikt v. 1818 & 76 und #§ 77, das badische
KG v. 9. 10. 60 5 11, das württembergische K Gv.
30. 1. 62 a 15, die mecklenburg-schwerinsche und die
mecklenburg-strelitzsche V v. 5. 1. 03. Die gleiche
Folgerung ist (mit Cuno S 26f) noch aus den
Ac zum B von Sachsen-Weimar, beiden
Mecklenburg, Sachsen-Meiningen, Anhalt, den
beiden Schwarzburg. beiden Reuß. beiden Lippe
und Lübeck zu ziehen, wenn diese im Anschluß
a 84 ES z. BGB die Bestimmung treffen, daß
geistliche Gesellschaften Rechtsfähigkeit nur durch
landesherrliche Verordnung oder Verleihung oder
Gesetz erhalten können.
II. bie Grdensniebderlassungen
Die gesetzlich zugelassenen O. und K werden
für das staatliche Recht erst mit der Errichtung von
Niederlassungen (N) existent; erst hiermit voll-
zieht sich die tatsächliche Bildung eines O. oder
einer K für den Staat. Unter N versteht aber das
deutsche Staatskirchenrecht schon jede Vereinigung
mehrerer, also auch schon zweier Mitglieder einer
und derselben religiösen Genossenschaft behufs
gemeinschaftlichen Lebens nach deren Regel und
zur Ausübung der besonderen Zwecke der Ge-
meinschaft, so daß unter diesen Begriff sowohl
jedes „Kloster“, jede Station wie auch jede ört-
liche N fällt, in der sich ein größerer Verband
(Provinz, ganze Genossenschaft) kristallisiert, die
sich als Mutter-, Provinzialhaus usw. zeigt (Hin-
schius, Preuß. Kirchenrecht S 449, 9).