Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Schiffahrt (B. Schiffsbesatzung) 
# 32). Regelmäßig wird aber etwas anderes 
vereinbart. Der Zeitpunkt des Dienstantritts 
ist dem Sch Mann bei der Anheuerung, Sch Liege- 
platz oder Meldeort bei der Anmusterung anzu- 
geben (32). Anmusterung „auf Order“ ist also 
unstatthaft (Pappenheim 449). Tritt der Sch Mann 
nicht binnen 24 Stunden den Dienst an, so kann 
der Reeder ohne weiteres zurücktreten, bei Ver- 
schulden Schadensersatz verlangen (32). Nach der 
Anmusterung kann der Dienstantritt erzwungen 
werden (33). Hält sich der Sch Mann verborgen, 
um sich dem Dienste zu entziehen, wird er bestraft; 
schärfer, wenn er schon Heuer erhalten (93 Abs 3), 
sonst milder (93 Abs 1). 
Der SchNann muß im Dienste bleiben. 
Entläuft er, wird er bestraft; schwerer, wenn er 
mit der Heuer entläuft (93). In beiden Fällen 
verliert er auch den Anspruch auf die bis dahin ver- 
diente Heuer, sofern er nicht freiwillig zurückkehrt 
oder zwangsweise (33) zurückgebracht wird (94). 
Wird die Sch M nicht ergänzt, so wird die ersparte Heuer 
unter die Sch Leute, die Mehrarbeit leisten müssen, verteilt, 
es sei denn, daß die Sachen des Sch Manns nicht an Bord 
geblieben sind (50) oder die Sch Leute nachweislich dem 
Entlaufenen bei der Flucht geholfen haben (Pappenheim 499). 
Die Konsuln [/] müssen zur Wiederbeischaf- 
fung desertierter Schiffsleute mitwirken 
(Konsular G 34, Desertionsverträge: Knitschky- 
Rudorff 761). LT 
II. Die Art der dem Sch Manne obliegen- 
den Dienste richtet sich nach Gesetz, Heuerver- 
trag und Verkehrsanschauung. Daß die Vorgesetz- 
ten ihm auf Grund der Sch Gewalt jederzeit Arbei- 
ten jeder Art auftragen können, ändert nichts an 
dem Umfang seiner Pflichten (oben & 4). Zu 
diesen Pflichten gehört jedoch auch, daß er bei 
Seegefahr und Schiffbruch jede befohlene Hilfe 
leistet (A1). — Erweist sich der Sch Nann vor 
Antritt der Reise als untauglich, so kann 
der Kapitän ihn entlassen (70 Nr. 1); erweist er 
sich später als untauglich, so kann er ihn 
(iedoch nicht einen SchO) in Rang und Heuer 
herabsetzen (43: Eintragung ins Sch Tagebuch 
und ins Seefahrtsbuch, Rechtsgang an das 
Seem A). — Arbeitszeit: 5 35 (im Hafen 
oder auf der Reede), § 36, Bek v. 16. 6. 03 (auf 
See), ### 37, 39, 114 Nr. 6, 118 (Sonn= und 
Festtags im Hafen), § 38, 39, 114 Nr. 6 (Sonn- 
und Festtags auf See). — Gröbliche Ver- 
nachlässigung des Dienstes, insbesondere 
des Wachtdienstes, wird bestraft (96). — Der 
Sch Mann darf ohne Erlaubnis das Sch nicht 
verlassen und muß rechtzeitig zurück- 
kehren (34, Strafe 96 Nr. 4). In Häfen (I des 
Reichsgebiets kann er, wenn nicht triftige Gründe 
entgegenstehen, für die dienstfreie Zeit Urlaub 
verlangen (34); wegen Teilnahme am Sonntags- 
gottesdienst § 37. — Der Sch Mann gat nicht mehr 
das Recht der „Führung“, darf nicht ohne 
Erlaubnis Güter an Bord bringen (87; Strafe 
96 Nr. 5, St GB 297). Auch darf er nicht ohne 
Erlaubnis Waffen, Munition, geistige Ge- 
tränke, auch nicht mehr Tabak, als er gebraucht, 
an Bord bringen (88, Strafe 96 Nr. 5). — Der 
Sch Mann muß sich nüchtern halten und ein an- 
gemessenes und friedfertiges Betragen 
beobachten (85). Ungebührliches Betragen gegen 
Sch Leute und Reisende wird bestraft (96 Nr. 3). 
Ebenso Trunkenheit im Dienst: & 96 Nr. 7. Straf- 
  
  
  
Jöv .—.—— 
barkeit von Sch Beschädigungen: & 109, Stch 
# 305, 323, 325, 326. — Der Sch Mann darf 
nicht ohne Erlaubnis eigene oder fremde Sachen 
von Bord wegbringen (Strafe 96 Nr. 5), 
nicht eigenmächtig fremde Personen an Bord 
zulassen doder fremde Fahrzeuge an das Sch 
anlegen lassen (96 Nr. 6), Proviant 
nur zu seinem eigenen Bedarfe verwenden, ihn 
nicht veräußern, vergeuden oder sonst beiseite- 
bringen (54; Strafe 96 Nr. 8). — Ueber die aus 
dem Nachgeordnetenverhältnis sich ergebenden 
Verpflichtungen des Sch Manns oben 4. 
III. Der Reeder hat Geld (Heuer) und Na- 
turalvergütung zu gewähren. Vgl. oben &# 4 III. 
1. Die Heuer ist meist eine feste (Fracht= oder 
Gewinnanteil Is 81, 135 Nr. 3, Anteil am Berge- 
und Hilsslohn HGB 749). Ihre Höhe wird verein- 
bart oder ist die, die das anmusternde Seem#für die 
übliche erklärt und deshalb in der Musterrolle festsetzt 
29; Heuerung nach Anfertigung der Musterrolle 
31). — Ueberstundenlohn im Hafen oder 
auf der Reede an Werktagen § 35, an Sonn= und 
Festtagen § 37 (auf SchO unanwendbar 40). 
— Die Heuer kann wegen Untauglichkeit des 
SchNanns herabgesetzt werden (43). — 
Der Sch Mann verliert die bisher verdiente 
Heuer, wenn er den Kapitän vor einem auslän- 
dischen Gerichte belangt, obgleich ein Gerichtsstand 
im Inlande besteht (124); oben §& 4 IV. Ueber Er- 
höhung der Heuer 8§ 50, 52, 67. — Die Heuer ist 
vom Tage der Anmusterung oder vom Tage des 
Dienstantritts, je nachdem welcher der frühere ist, 
postnumerando zu entrichten; auch für die zur 
Erreichung des Meldeorts erforderliche Reisezeit 
(44, 45). Doch kann der Sch Mann zwischendurch 
Teilzahlungen verlangen (näheres 45). 
— Ist das Sch verschollen, so werden die 
Heuer= und sonstigen Heuervertragsforderungen 
der mit dem Sch verschollenen SchB mit Ablauf 
der Verschollenheitsfrist fällig; das Dienstver- 
hältnis gilt als beendigt mit dem Ablauf eines 
halben Monats nach dem Tage, bis zu dem die 
letzte Nachricht reicht (51 Abs 1; Vermittlung der 
Auszahlung durch das Seem A 53 Abs 2). — In- 
wieweit vor Antritt der Reise Heuer vorschuß 
oder Handgeld zu zahlen ist, richtet sich nach Ver- 
einbarung oder Ortsgebrauch des Anmusterungs- 
hafens (47). — Alle Zahlungen an Sch Leute sind 
nach deren Wahl bar oder in einer auf den 
Reeder ausgestellten, unbedingten Sichtan- 
weisung (lrichtiger: in einem vom Reeder 
ausgestellten Verpflichtungsschein) zu leisten (48; 
Strafe 114 Nr. 7; über Ausstellung von sog. Zieh- 
scheinen: Pappenheim 612). 
Bei Borschußzahlungen kann der Reeder wählen, ob er 
bar oder mittelst Anweisung (sog. Heuernote) zahlen 
will; auch kann in diesem Falle die Zahlbarkeit der Heuer- 
note an die Bedingung geknüpft werden, daß der Sch Mann 
bei Abfahrt des Sch noch an Bord ist (18; Strafe 114), 
nicht z. B. an die Bedingung, daß der Sch Mann beim Cin- 
tressen des Sch in einem Zwischenhafen noch an Bord ist 
(Ritter, Arch Bürg R. 31, 235: Nichtigkeit der ganzen Heuer- 
note). — Das bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor- 
handene Heuergutbaben müß dem Sch Manne per- 
sönlich und regelmäßig vor dem abmusternden Seem #oder 
durch dessen Vermittlung gezahlt werden. Zahlung in Wirt- 
schaften ist unstatthaft. Bei Verhinderung des Sch Manns 
kann mit seiner Zustimmung an Familienmitglieder gezahlt 
werden (46; Strafe 114 Nr. 7).
	        
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