Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

gebührt nur die verdiente Heuer (71); ebenso bei b, c, d. 
b) Grobes Dienstvergehen. 
) Gewisse Bergehen und Verbrechen. 
4) Krankheit oder Berletzung infolge strafbarer Hand- 
lung, wenn Arbeitsunfähigkeit die Folge. 
e) Geschlechtliche, für andere Personen an Bord gefähr- 
liche Krankheit. Wirkung: ebenso, wie wenn der Sch Mann 
sonstwie erkrankt oder verletzt worden wäre (71; s. oben; 
bei ausländ. Sch Leuten nur im Falle der Reziprozität, 
1* 71 Abs 2). 
1) Nichtantritt oder Nichtfortsetzung der Heuerreise wegen 
eines Sch oder Ladung betreffenden Zufalls. Wirkung im 
Falle der Entlassung wegen Nichtantritts: dem Sch Manne 
gebührt nur die verdiente Heuer. Wirkung im Falle der 
Entlassung nach Antritt: ebenso, wie wenn das Sch zufällig 
verloren gegangen wäre (71, s. oben Nr. 4). 
Der Kapitän muß den Entle ssungs grund 
mitteilen, in den Fällen des §5 70 Nr. 2—5 
(oben b—f) Entlassung und Grund in das Sch Tage- 
buch eintragen und dem Sch Mann auf Verlangen 
Abschrift von der Eintragung erteilen (70; Strafe 
114 Nr. 12). — Sch Leute dürfen im Auslande 
nicht ohne Genehmigung des Seem A zurück- 
gelassen werden; auch dann nicht, wenn sie mit 
Grund entlassen sind (näheres 83; Strafe 113 
Nr. 4). Vgl. auch unten & 10. 
8. Durch unbefristete Kündigung 
des Sch Manns. Nur zulässig (74, 58): 
a) Bei schwerer Pflichtverletzung des Kapitäns gegen 
den Sch Mann. Wirkung: SchMann kann Monatsheuer, 
Zurückbeförderung (oder Bergütung) und Rückreiseheuer 
verlangen (76, 72). 
b) Bei Flaggenwechsel. Wirkung: ebenso (76, 72). 
e) Nach längerer Dienstzeit (Näheres 74, 75 Nr. 3). 
Wirkung: dem Sch Manne gebührt nur die verdiente Heuer. 
4) Wenn das Sch auf verseuchte Häsen fährt und dies 
dem Sch Manne nicht bei der Anmusterung mitgeteilt ist 
(Näheres 74 Nr. 4). 
nur die verdiente Heuer; aber er kann, wenn der Reeder 
oder sein Vertreter bei der Anmusterung von der Ber- 
seuchung Kenntnis hatte, Monatsheuer, Zurückbe förderung 
(oder Vergütung) und Rückreiseheuer verlangen (76, 72). 
e) Wenn der Sch Mann sich für die Maschinisten--, Steuer- 
manns- oder Schiffer prüfung vorbereiten oder 
eine ihm angebotene Kapitänsstellung annehmen will, 
einen Ersatzmann stellt und durch den Wechsel kein Aufent- 
halt entsteht. Wirkung: dem Sch Manne gebührt nur die 
verdiente Heuer (76). 
!) Wenn der Kapitän den auf Beschwerde getroffenen 
Anordnungen des Seemannsamts nicht 
nachkommt. Wirkung: wie oben al) (68). 
Im Auslande darf der Sch Mann, der 
fristlos kündigt, außer bei Flaggenwechsel, gegen 
den Willen des Kapitäns erst auf Grund einer 
vorläufigen Entscheidung des Seem A den Dienst 
verlassen (77; Strafe 95). 
III.. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses 
muß regelmäßig die Abmusterung erfol- 
gen. Sie besteht in der Verlautbarung der Be- 
endigung vor einem Seem A (18). Der Sch Mann 
darf vor der Abmusterung das Sch nicht eigen- 
mächtig verlassen (34) und kann regelmäßig bis zur 
Abmusterung Beköstigung und Unterkommen ver- 
langen (54). Vor der Abmusterung ist sein Heuer- 
guthaben im Heuerbuch zu berechnen (49) und 
Wirkung: dem Sch Manne gebührt 
Schiffahrt (B. Schiffsbesatzung) 
  
  
  
regelmäßig ist es ihm bei der Abmusterung 
zu zahlen (46). Vor der Abmusterung muß der 
Kapitän im Seefahrtsbuche Rang und Dienst- 
verhältnisse und die Dauer der Dienstzeit beschei- 
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nigen, auf Verlangen auch Führungszeugnis 
(nicht im Seefahrtsbuch) erteilen (19, 20). Ver- 
weigert der Kapitän ordnungsmäßige Bescheini- 
ung im Seefahrtsbuche und Zeugniserteilung, 
+ hat das Seem A den Sachverhalt zu untersuchen 
und das Ergebnis zu bescheinigen (21). Das 
Seem A vermerkt auch die Abmusterung im See- 
fahrtsbuch (22). — Die Musterrolle ist nach Be- 
endigung der Reise oder der Zeit, für die sie aus- 
estellt ist, dem Seeem A abzuliefern (24).— Kosten: 
26, Bek v. 22. 2. 73 (RZBl 62), 24. 11. 85 
(RZBl 525), 19. 11. 99 (RZBl 395). 
barchteverhaltnis zwischen SchM und Kapitän 
oben 8 4. 
& 10. Heimschaffungspflicht. Deutsche Kauf- 
fahrtei= und ihnen gleichstehende Sch. müssen 
auf der Heimreise hilfsbedürftige oder 
straffällige deutsche Seeleute auf Anwei- 
sung eines Seem A mitnehmen (HeimschG 1; 
behördlicher Zwang 1 Abs 3; Strafe 8; Begriff 
der Hilfsbedürftigkeit REG 41, 60, Hans G# Hauptbl. 
97, 32; 98, 127). Das gleiche gilt, wenn das Sch 
zwar nicht heim, wohl aber nach einem Hafen 
fährt, von dem aus die Heimschaffung erfolgen 
kann (1). — Ausländische Seeleute sind in ihr 
Heimatland zu befördern, wenn sie nach dem 
Dienste auf einem deutschen Sch im Auslande 
hilfsbedürftig sind (1). Verweigerung der Mit- 
nahme aus wichtigen Günden §5 3. — Verteilung 
über mehrere Sch § 2. — Der Mitgenommene 
erhält nach seiner Stellung (Kapitän, SchO, 
Sch Mann) Kost und Logis. — Straffällige sind 
nach den Weisungen des Seem # zu behandeln; 
ihre Bewachung liegt dem Kapitän ob, wenn nicht 
ein besonderer Begleiter mitgegeben wird. — 
Der Mitgenommene ist der Disziplinargewalt des 
Kapitäns unterworfen (4). — Entschädigung 
&l 5, 6, hierzu Rund Erl des RK v. 27. 12. 10 
und Erl des preuß. Min für Handel und Gewerbe 
über die Wiedereinziehung der Entschädigung 
v. 12. 7. 11, HMBl 299. Der Mitgenommene 
ist erstattungspflichtig (7). Vgl. oben § 4 III 2. 
Internationales Uebereinkommer über ge- 
genseitige Unterstützung hilfsbedürftiger Seeleute: 
Bek v. 12. 7. 90 (R3Bl 263); mit Großbritannien 
v. 27. 5. 79, Frankreich v. 16. 5. 80, Schweden 
und Norwegen v. 31. 5.81, Dänemark v. 31. 3. 85, 
Oesterreich-Ungarn v. 10. 11. 89. Mit Frankreich 
ist auch eine Vereinbarung wegen Auslieferung 
der Heuerguthaben und Effekten abwesender See- 
leute bei Beendigung der Reise getroffen (v. 
10. 4. 85, RZBl 148), ebenso mit Großbritannien 
über die Aushändigung der Nachlässe von See- 
leuten (pr. Ml der Hu# Ver. 1907, 217, dazu 
Erl des preuß. Min für Handel und Gewerbe v. 
23. 2. 11, HMBl 55). . 
5 11. Seemannsamt. Seemannsämter sind im 
Inlande die von den Bundesstaaten bestimmten 
Behörden, im Auslande die Konsulate (J1, in den 
Schutzgebieten die vom Reichskanzler bestimmten 
Behörden (Seem Ob, Schutzgeb G 8, KonsOG 37). 
I. Die Aufgaben der Seem# sind sehr viel- 
seitig, umfassen insbesondere Akte der Verwaltung, 
der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit. 
So sind die Seem A berufen zur Ausstellung und 
Mitwirkung bei der Führung des Seefahrts- 
buches (SeemO 7, 10, 22, 43), zur Musterung 
  
(13 ff), zur Beurkundung von Rechtsverhält- 
nissen (10), zur Feststellung von Rechtsverhält-
	        
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