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Se##ms##ung der seichsbekleinangs=Oeffentliche
Aufforderung.
Die Veraulagung
zur Vesitzst- un r nach dem Reichsgesetze vem 3. Juli 1913
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außerordentlichen Kriegseba-be nuach dem Reichsgesetze vom 21. Juni 1916.
I. Zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung sind
alle Nersonen mit einem stenerbaren Vermögen von zwannig.
tausend Marl und darüber verpflichlet, wenn sie früher
nicht zum Webrbeitrag veranlagt worden sind, sowie alle Persanen,
deren Vermögen sich seit der Veranlagung zum Wchrveitrag
oder gegenüber dem für eine iünftige Veranlagung zur i
Besitsteuer als maßgebend festgestellten Bermögeno#fland um
Außer den zur Abgabe einer Besitzwenererklärung Verpflichleten
haben alle Einzelpersonen, deren Vermögen sich seil dem
1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1916 ummeyr al?
teitausend Marl auf mindestens elftaufend Marl eröhtrt
hat, zum Zwecke der Veranlagung de außerordentlichen
Kriegabgabe eine ——ieuererllürung al#n.
geben. Letzter: -Zeuererlärung iĩt mit der Beiĩitzsteuererliärnng
zu derbinden.
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mehr als zehntausend Markerhöht hat. %
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Die Stleuererklärungorflicht trifft veranlaßtenfall den
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Vertreterdoes-teuer-undAbgabcpflicissigcsm
Die-Vorständercriönliclzbasiendesthscllkclmitcr.Rand-Umlaute-hGefchäfissühtcsrodckLiqnidatosisndc-pfliHi
aen Gesellschaften, bei ausländischen Gesellickaf len die
Vorsteher der unländischen Niederlassungen sowie die Verlreer
der vom Bundesrate für pflichtig erklärten juristlschen
Personen sind verpilichtel, eine riegesioererllärung
eintureichen, welche die für die Fensleilung de: adgabepflichtigen
Mehrgewinns erforderlichen Angaben zu enthalten
hat.
Die Steuererklärungen sind unter der Versscherung abzuschen,
daß die Angaben nach beliem Wissen und Gew##ssen
Lemacht sind.
II. Der Erklärungepflicht wird genugt durch Ausf äl.
lung ernes Erllärungsvordrucs und Eimendung der
Erklärung an das Renamt oder an die (bemeindebehörde
öder dadurch, daß die Erklärung zu Protokoll des Renlamis
ader der Gemeindebehörde abgegeben wird.
Vordrucke für die Erklärung slehen bei den K. Rontämtern
und bei den Gemeindebehörden unenigeltit. zur Verstune-:
IIl. Die Erklärnogspslicht d## Einzelver
sonen muß bis zum 15. F.b. Bar 1917 eiuschl.
gentfgt sein.
Rel#e über Eiskanisbücher.
Auf Grund der Ermächtigung des
rem 6. Dezember 1910 (Reir-Geseybl.
dung mit S8 Abfatz6 und 8 der
die Regelurg des Verkehrs mit Web
für die bürgerliche Bevollerung vom 10.
(esebl. S. 463) wird hiermit zur Ausfüllrune
Belanntmachung über Bezugescheine vom 31. Oll
Greichs- eGesetzbl. S. 1218) soigend es be kanntgemacht:
§ 1. .-Tivbinlcnfpbüchckiindvo.il)rcJu1cdtaixsxs12uwnou
der nach § 13 der Bekanntmachung über die Regelung de: Ver
lehre mit Web., Wirl- und Slriswaren für die bürgermu#
Beröllerung vom 10. Juni 1911 („Reich# (Ceserbl. S. 408)
zustãndigen Behörde des Wohnories oder Bekriedvortes des
Schneider, der Schneiberin oder des Wandergewerbetreibenden
aus dem ersten Blait abzustempeln.
Diese Behörde kann die Führun merrrerer E.mlauf b###t####
nebeneinander zulassen, falls der Geschaftsverlehr d# S#n
ders, der Schneiderin oder des Wandergewerketreit enden mt
einer Mehrzahl von Geschäften, mebesondere von auswärtigen
Geschäften dies erfordert: in diesem Falle ünd die Eintauf
bücher bei dem Stempei mit einer laufenden Nummer zu
rersehen.
Diese Behorde hat eine Lisie zu jühre 1. Gue der ersichllich
ist, welchen Schneidern, Schneiderinnen oder Wandergewerbeetreibenden
Einkaufsbücher obnesiempeln find. Im Falie der
Führung mehrerer Einlaufsbücher nebencinander sind deren
lausende Nummern in der Liste zu vermerken.
Falls nicht die Genehmigung zur Führung mehrerer Einlaufsbücher
nebeneinander erteilt ist, darf ein neue: Einkanisbud,
nur abgestempelt werden, wenn die Roltwenoigkeit hierzu
glaubhaoft dargetan wird.
§ 2.
Die Einkaufsbücher sind vor der Absiempelung mit foctlaufenden
Bkattzahlen und auf dem ersten Blatt mit Namen,
Firma und Wohnort oder Betriebsort des Schneiders, der
S#teeim oder des Wandergewerbetreibenden, zu versehen.
in Urigen ist keine besondere orgeschrieben.
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Rosenheimer Anzeiger. SZemstag, 20. Januar 1912
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Verlin. den 3. Dez#embe: 1910.
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des ier Sglaufebucken nur vornehmen, wenn ibr die
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Zumiderbeannfen gegen die Vorschriften in § 3. 834 Ameis 1
% 7 keer Belanmtma ung sowie el Angaben sofort gesucht. Näheres det,.
in ber na ieser Bekam *Wrl vorgeschriebenen Bestandsaufnahme
werden nach 820 bel 1 Nummer 1 der Ve- Losisser, Lnuen
lanntmachung über die Regelung Verkehrs mit Web-, Telepdon 67.
Wirk- und Strickwaren für die harden#e Beoölkerung vom
Erer.
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rduns. Manchen So.
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licht. Schwehzrrin
sucht 1280
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Oltrauboif,
Cire verlässige
Li#dsmag#
Alter 20—20 Jahre, wird zu
großeren Kindern gesucht, felbe
muß im Uähen gut bewandert
ein und auch nebenbeie Simmerarbeit
verichten
Näh. Exped. 1200
Gefunden
— mit Jnhalt, von Wendel.
stein bis Btet. Nah. Erp.
Inserale tE