Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

zuerst eingeleitet hat (Näheres 5). — Verklarungs., Hafen., 
Strand-, Seemanns-= und Sch NBehörden müssen Seeun- 
fälle den Seeämtern ungesäumt anzeigen (14), die Kon- 
sulate I71, wenn sie von einem Seeunfalle erfahren, Er- 
mittlungen und Beweiserhebungen vornehmen, die keinen 
Aufschub dulden (15). — Untersuchungsver fah- 
ren 18 16—24. Nach Schluß der Verhandlungen gibt das 
Seeamt über die Ursachen des Unfalls einen mit Tatbestand 
und Gründen versehenen Spruch ab (25). Gegen den Spruch 
sindet im allgemeinen kein Rechtsmittel statt. Nur gegen · 
die Entscheidung, durch die einem Kapitän, Steuermann oder 
Maschinisten die Gewerbeausübungsbesugnis entzogen wird 
oder ein Antrag des Reichskommissars auf Entziehung abge- 
lehnt wird, findet Beschwerde (Frist 14 Tage) an das 
Oberseeamt statt (27, 28). — 
Das Oberseeamt besteht aus einem Vorsitzenden (für 
den dasselbe gilt wie für die Seeamtsvorsitzenden) und 6 Mit- 
gliedern, von denen wenigstens drei schisfahrtskundig sein müs- 
sen. Der VBorsitzende und ein schiffahrtskundiger Beisitzer wer- 
den vom Kaiser ernannt. Für das Amt der übrigen Mitglieder 
bringen die Bundesseestaaten sachkundige Personen in Vor- 
schlag, aus denen der Vorsitzende wählt (29). Verfahren vor 
dem Oberseeamt 13 29—33, Gesch O v. 3. ö. 78 und 10. 5. 79. 
Die „Entscheidungen des Oberseeamts und der See- 
#ämter des Deutschen Reichs“ erscheinen gesammelt. 
[Das Reichsamt des Innern hat i. J. 1909 den Borent- 
wurf eines neuen SU G. veröfsentlicht (vol. darüber z. B. 
Perels in 86. 65 Beil., Sassen, Die deutsche See- 
unfalluntersuchung 1914, Abschnitt 5.).7 
5# 7. Verklarung. Auch das Verklarungswesen 
bezweckt die unverzügliche Untersuchung von 
Seeunfällen. Aber es ist ausschließlich zivilrecht- 
lich geordnet (über partikularrechtl. Androhung 
von Strafen für den Fall der Nichtablegung: 
Boyens 1, 356, Schaps 172, Wagner 402)2). 
Der Kapitän hat über alle Reiseunsälle mit Schadens- 
solgen zusammen mit den anderen Personen der Sch B oder 
einer genügenden Anzahl von ihnen Verklarung abzulegen, 
Weiteres JX Binnenschiffahrt, 7 Elbschiffahrt. 
und zwar ohne Berzug und (spätestens) im zuerst erreich- 
baren Bestimmungshasen oder im Nothasen, wenn dort 
repariert oder gelöscht wird, oder am ersten geeigneten 
Orte, wenn die Reise endigt, ohne daß der Bestimmungs- 
hafen erreicht wird. Ist der Kapitän dazu außerstande, so 
ist der rangnächste SchO dazu berechtigt und verpflichtet 
(6Eß 622). — Bedarf es keiner Verklarung, weil ein: 
Schadensverhütungspflicht nicht in Betracht kommt oder 
die Beteiligten darauf verzichten, so fällt die Berpflichtung 
zur Ablegung einer Verklarung fort (O#S# 8, 2470. — 
#uch nach dem Verluste des Sch muß der Kapitän für Ver- 
klarung sorgen (P## 555), der Sch Mann mitwirken (Seem O 
42). Der Sch Mann kann auch nach beendigter Reise seine 
Entlassung nicht früher verlangen, als bis Verklarung abge- 
legt ist (Seeem O 687. — Die Berklarung muß einen Bericht 
über die erheblichen Begebenheiten, namentlich eine voll- 
ständige und deutliche Erzählung der Unfälle unter Angabe 
der zur Abwendung oder Minderung des Schadens ange- 
wendeten Mittel enthalten (O# 523). — Die Verklarung 
wird vom Amtsgericht ausgenommen (H#24, FS-# 145), 
im Auslande vom Konsul oder von der zuständigen Lokal- 
behörde (Kons GG 36, Allg. Dônw dazu; s. ferner KonsG# 
7 Nr. 2, Schutzgeb G 27. Verfahren vor den Amtsgerichten: 
G 524, 525, FG#G Adschn. 1, 1 146; partikularrechtl. 
Berfahrensvorschriften G. B. Hamb. Bek. v. 25. 5. 91) sind da- 
neben in Kraft, soweit sie die Vorschristen des FG#G ergänzen 
1) Ueber das Ergebnis der Brüsseler Seerechtskonserenzen 
(1909/18) zur Vereinheitlichung der Rechtssätze für die be- 
schränkte Haftung der Reeder vgl. das Weißbuch v. 1. 12. 13 
(KDiucks. 13. Leg. Per. I. Sess. 1912/13 Nr. 1223) (D. H.]1 
  
Schiffahrt (C. Schiffahrtspontzel) 
  
  
—. 
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und ausführen (FG## 185, 200, Ec z. BGB a). Die Ver- 
klarung erfolgt regelmäßig auf der Grundlage des Sch -Tage- 
buchs (P# 524). Das Gericht kann außer den gestellten auch 
noch andere Personen der SchB vernehmen (HG. B 525). Die 
Aussagen sind zu beschwören (H### 525; Wesen des Eides: 
RGSt 19, 219). Bei Unvollständigkeit ist sog. Nachverklarung 
zulässig. — Die Verklarung hat keine besondere Beweiskraft. 
Sie unterliegt der allgemeinen richterlichen Beweiswürdi- 
gung und diese wird ihr mit Vorsicht zu begegnen haben. 
& 8. Schiffsmeldewesen. Es dient zur Er- 
leichterung der den Sch Polizeibehörden oblie- 
genden Aufgaben. Näheres / Schiff 8 14. 
§5* 9. Besonderheiten. Ueber die polizeiliche 
Regelung der Fischerei IIl Haager Vt v. 
6. 5. 82 und A# v. 30. 4. 84. — Ueber den 
Branntweinhandel unter den Nord- 
seefischern auf hoher See, insbesondere die Kon- 
zessionierung von Proviantschiffen Vt v. 16. 11. 87 
und 14. 2. 93 und A v. 4. 3. 94. — Ueber die 
zur Unterdrückung des Sklavenhandels I#I 
erlassenen polizeilichen Beschränkungen: Antiskla- 
vereiakte v. 2. 7. 90 Kap. 3 (Fleischmann 232). 
10. Binnenschiffahrt. Die Schiffahrtspolizei 
liegt in den Händen der Bundesstaaten und ist 
durch zahlreiche Schiffahrtsordnungen geregelt 
(vgl. Mittelstein 12, 77 und 2, 185 ff). — Nach 
*l 3, 4, 8 Binnen Sch G haften Sch Eigner und 
Schiffer dafür, daß das Sch vor Antritt der Reise 
fahrtüchtig, gehörig eingerichtet, ausgerüstet und 
bemannt ist, dafür daß Sch Papiere und Ladungs- 
verzeichnisse an Bord sind, für die Tüchtigkeit der 
Lade= und Löschgerätschaften, für gehörige Stau- 
ung und dafür, daß das Sch nicht schwerer be- 
— 
  
laden wird, als seine Tragfähigkeit und die je- 
weiligen Wasserstandsverhältnisse es gestatten. — 
Nach den I 11—14 Binnen Sch G findet bei Un- 
fällen eine der Verklarung ähnliche Beweisauf- 
nahme statt. — S. auch Flöß. G ös 3, 8—11.— 
§5 11. Telegraphenaulagen IXI dürfen auf deut- 
schen Fahrzeugen für See= oder Binnen Schiffahrt 
nur mit Genehmigung des Reiches errichtet und 
betrieben werden, sofern sie nicht ausschließlich 
zum Verkehr innerhalb des Fahrzeugs bestimmt 
sind (Telegr. G v. 6. 4. 92, 7. 3. 08 5 3 a). Ueber 
den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden 
Fahrzeugen in deutschen Hoheitsgewässern trifft 
der R. Anordnung (Telegr. G § 3 b). 
Nach der Bek, betr. die Sch Telegraphenanlagen, v. 16. 7. 
08 ist (mit der aus 3 15 Telegr. G sich ergebenden Einschrän- 
kung) allgemein genehmigt, auf deutschen Fahrzeugen An- 
lagen zu errichten und zu betreiben: 
1. für die Vermittlung von Nachrichten: a) durch Signale 
mit Flaggen, Fernsignalkörpern, Semaphoren und Kunst- 
feuern — b) durch Signale mit Lichtblicken oder mit farbigen 
Laternen, unter der Beschränkung, daß im Bereiche der Be- 
feuerung der deutschen Fahrwasser, Küsten und Inseln die 
Lichtstärke der Signallichter nicht die für die Positionslaternen 
vorgeschriebene übersteigen darf — c) durch Schallsignale, die 
durch die Luft übertragen werden. 
2. für den Empfang von Nachrichten durch Unterwasser- 
schallsignale. 
Bal im übrigen Intern. Funkentelegraphen Bl v. 3. 11. 06 
(Runl 1908, 411) und Bek, beir. den Funkentelegraphen- 
dienst, v. 12. 8. 09. I1 S. 166.) 
12. Gesundheitspolizei. Gesundheitspoli- 
zeiliche Beaufsichtigung der Schiffe: G, betr. die 
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten (N), 
v. 30.6.00, Intern. Uebereinkunft, betr. Maßregeln
	        
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