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S-chifkahrt (D. Seestraßenrecht)
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gegen Pest, Cholera, Gelbfieber, v. 3. 12. 03
(Rnsl 1907, 425)), Vorschriften über die gesund-
eitliche Behandlung der See Sch in den deutschen
äfen v. 29. 8. 07.
Hafenpolizei: Hafen.
D. Seestrahenrecht
5 1. Seestraßenordnung. # 2. Ruderkommando.
Seeschiffahrtszeichen. # 4. Wracks.
1. Seestraßenordunng. Auf Grund des
5#45 St GB#hat der Kaiser die Verordnung zur
Verhütung des Zusammenstoßens der Sch auf
* 3.
See (KV#) v. 5. 2. 06 erlassen. Ihr Inhalt beruht
auf internationaler Einigung der Hauptseestaaten
und auf den Ergebnissen der Washingtoner Kon-
ferenz (1889; erste gesetzliche Grundlage die dem
brit. G v. 29. 7. 62 (25 and 26 Viot. 3. 63) anhäng.
Regulations for preventing collisions at sca).
I. Die K V gilt für alle Fahrzeuge (Begriff:
RGt 20, 372) auf See und auf den mit der
See im Zusammenhange stehenden, von See Sch
befahrenen Gewässern (Einl.; s. aber auch § 30).
Außerhalb dieser Grenzen gelten lokalrechtlich
vielfach gleiche oder ähnliche Vorschriften (vyl.
z. B. Hamb. Hafen G v. 2. 6. 97 8§5 25 ff).
2. Die KWV unterscheidet zwischen Dampf-
und Sege lfahrzeugen.
Als Dampffahrzeuge gelten alle durch Maschinenkraft
bewegten Fahrzeuge. Ist ein Dampffahrzeug unter Segel
und nicht unter Dampf, so gilt es als Segelfahrzeug. Ist
ein Fahrzeug unter Dampsf, so gilt es, auch wenn es zugleich
unter Segel ist, als Dampifahrzeug (Einl.).
3. Die KV unterscheidet zwischen in Fahrt
und nicht in Fahrt befindlichen Fahrzeugen.
Als in Fahrt befindlich gilt ein Fahrzeug nur, wenn es weder
vor Anker liegt noch am Lande befestigt ist, noch am Grunde
festsitzt (Einl.), 3. B. auch ein Dampf Sch, das gestoppt hat
und keine Fahrt durchs Wasser macht (Hans G-3# 1006, 48).
4. Lichter usw.: KV Abschn. II, V über
die Abblendung der Seitenlichter und die Ein-
richtung der Positionslaternen auf SeeSch v.
16. 10. 00, Bek, betr. die Einrichtung der Po-
sitionslaternen auf Sch, v. 8. 12. 00.
Dampffahrzeuge in Fahrt müssen an oder vor dem
Fockmast oder beim Fehlen eines Fockmastes im vorderen
Teile des Fahrzeugs ein helles weißes Licht, an Steuerbord
ein grünes Licht, an Backbord ein rotes Licht führen (a 2).
Segelfahrzeuge in Fahrt müssen an Steuerbord ein grünes,
an Backbord ein rotes Licht führen (a 5). Fahrzeuge vor Anker
müssen, wenn sie weniger als 45 m lang sind, vorn ein
weißes Licht und, wenn sic länger sind, vorn und hinten je
ein weißes Licht führen; Fahrzeuge, die im Fahrwasser
oder nahe dabei am Grunde festsitzen, müssen dieselben
Lichter führen und außerdem zwei rote Lichter senkrecht
übereinander (a 11). Fahrzeuge, die überholt werden,
müssen vom Heck aus ein weißes Licht oder ein Flackerfeuer
zeigen (a 10). Jedes Fahrzeug darf, wenn es nötig ist, um
die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, auch ein Flackerfeuer
zeigen oder ein Anallsignal geben, das nicht mit Notsignalen
verwechselt werden kann (a 12). Ein Dampffahrzeug, das
nur unter Segel ist, aber mit aufgerichtetem Schornstein
fährt, muß bei Tage vorn einen schwarzen Ball oder sonstigen
runden Signalkörper führen (a 14). — Besondercs gilt für
1) Neue Uebereinlklunft zu Paris v. 17. 1. 1912 (Reichstags-
Druckf. 13. Leg. Per. I. Sess. 1912/13, Nr. 1232). (D. H.)
Schleppfahrzeuge (a 3), manövrierunfähige Fahrzeuge (a 4),
Kabelfahrzeuge (a 4), geschleppte Fahrzeuge (a 5), kleinere
Fahrzeuge (a 6, 7), Lotsenfahrzeuge (a 8), Fischerfahrzeuge
(a 9).
5. Schallsignale bei Nebel, dickem
Wetter, Schneefall, heftigen Regengüssen: K##
Abschn. 3.
6. Mäßigung der Geschwindig-
keit ist bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall
oder heftigen Regengüssen notwendig: KV
Abschn. 4.
Der Umsang der Mäßigung richtet sich nach den Um-
ständen, z. B. der Dicke des Nebels. Die Geschwindigkeit
braucht aber nicht so weit gemäßigt zu werden, daß das Sch
dem Steuer nicht mehr gehorcht (R 3, 138; 23, 70).
7. Ausweichen: KV Abschn. 5. Wenn
Sch sich so nähern, daß die Gefahr des Zusammen-
stoßens besteht, müssen sie einander ausweichen
und zwar:
a) zwei Segelfahrzeuge je nach der Stellung zum Winde
(Näheres a 17).
d) Wenn zwei Dampffahrzeuge sich in entgegengesetzter
Richtung nähern, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord
ändern, damit sie einander an Backbord passieren (Näheres
à 18).
c) Wenn die Kurse zweier Dampffahrzeuge sich kreuzen,
muß das Fahrzeug aus dem Wege gehen, das das andere
an Steuerbordseite hat (a 19).
d) Wenn ein Dampffahrzeug und ein Segelfahrzeug zu-
sammenzustoßen in Gefahr sind, muß das Dampffahrzeug
aus dem Wege gehen (a 20).
Wenn nach diesen Borschriften (a 17—21) ein Fahrzeug
dem anderen aus dem Wege gehen muß, muß es tunlichst
vermeiden, den Bug des anderen zu kreuzen (à 22) und bei
Annäherung, wenn notig, seine Fahrt mindern oder stoppen
oder rückwärts gehen (a 23), das andere Kurs and Ge-
schwindigkeit beibehalten (a 21). Ein Fahrzeug, das ein
anderes überholen will, muß diesem aus dem Wege gehen
(Näheres a 24). In engen Fahrwassern (Beispielfälle:
Perels KV 21) muß jedes Dampffahrzeug, wenn es ohne
Ge fahr ausführbar ist, sich an derjenigen Seite der Fahr-
rinne oder der Fahrwazsermitte halten, welche an seiner
Steuerbordseite liegt (la 25). In Fahrt befindliche Segel-
fahrzeuge müssen Segelfahrzeugen oder Booten, die mit
Treibnetzen, Angelleinen oder Grunoschleponchen fischen,
aus dem Wege gehen (a 26). — Bei Befolgung aller dieser
Ausweichvorschriften muß stets die gehörige Rücksicht auf
ulle Gefahren der Schiffahrt, insbesondere des Zusammen-
stoßens, sowie auf solche besondere Umstände genommen
werden, die zur Abwendung unmittelbarer Gefahr eine
Abweichung von den Vorschriften notwendig machen (a 27).
8. Schallsignale für Fahrzeuge, die
einander ansichtig sind.
Ein Dampfsahrzeug, das einen den Vorschristen der KB
entsprechenden Kurs einschlägt, muß dies durch ein Signal
mit der Pfeise oder Sirene anzeigen, und zwar bedeuten
ein kurzer Ton, daß der Kurs nach Steuerbord, zwei kurze
Töne, daß der Kurs nach Backbord gerichtet wird, drei kurze
Töne, daß die Maschine mit voller Kraft rückwärts geht (a 28).
Wird ein solches Signal abgegeben, so darf das andere
Fahrzeug damit rechnen, daß es auch befolgt wird.
Die Generalklausel des a 29 KV soll vor me-
chanischer Befolgung der Spezialvorschriften war-
nen: keine dieser Vorschriften soll ein Fahrzeug
von den Folgen einer Versäumnis im Gebrauche
von Lichtern oder Signalen und im Halten eines
gehörigen Ausgucks oder von den Folgen der
Versäumnis anderer Vorsichtsmaßregeln befreien,
die durch die seemännische Praxis oder durch