Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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S-chifkahrt (D. Seestraßenrecht) 
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gegen Pest, Cholera, Gelbfieber, v. 3. 12. 03 
(Rnsl 1907, 425)), Vorschriften über die gesund- 
eitliche Behandlung der See Sch in den deutschen 
äfen v. 29. 8. 07. 
Hafenpolizei: Hafen. 
D. Seestrahenrecht 
5 1. Seestraßenordnung. # 2. Ruderkommando. 
Seeschiffahrtszeichen. # 4. Wracks. 
1. Seestraßenordunng. Auf Grund des 
5#45 St GB#hat der Kaiser die Verordnung zur 
Verhütung des Zusammenstoßens der Sch auf 
* 3. 
See (KV#) v. 5. 2. 06 erlassen. Ihr Inhalt beruht 
auf internationaler Einigung der Hauptseestaaten 
und auf den Ergebnissen der Washingtoner Kon- 
ferenz (1889; erste gesetzliche Grundlage die dem 
brit. G v. 29. 7. 62 (25 and 26 Viot. 3. 63) anhäng. 
Regulations for preventing collisions at sca). 
I. Die K V gilt für alle Fahrzeuge (Begriff: 
RGt 20, 372) auf See und auf den mit der 
See im Zusammenhange stehenden, von See Sch 
befahrenen Gewässern (Einl.; s. aber auch § 30). 
Außerhalb dieser Grenzen gelten lokalrechtlich 
vielfach gleiche oder ähnliche Vorschriften (vyl. 
z. B. Hamb. Hafen G v. 2. 6. 97 8§5 25 ff). 
2. Die KWV unterscheidet zwischen Dampf- 
und Sege lfahrzeugen. 
Als Dampffahrzeuge gelten alle durch Maschinenkraft 
bewegten Fahrzeuge. Ist ein Dampffahrzeug unter Segel 
und nicht unter Dampf, so gilt es als Segelfahrzeug. Ist 
ein Fahrzeug unter Dampsf, so gilt es, auch wenn es zugleich 
unter Segel ist, als Dampifahrzeug (Einl.). 
3. Die KV unterscheidet zwischen in Fahrt 
und nicht in Fahrt befindlichen Fahrzeugen. 
Als in Fahrt befindlich gilt ein Fahrzeug nur, wenn es weder 
vor Anker liegt noch am Lande befestigt ist, noch am Grunde 
festsitzt (Einl.), 3. B. auch ein Dampf Sch, das gestoppt hat 
und keine Fahrt durchs Wasser macht (Hans G-3# 1006, 48). 
4. Lichter usw.: KV Abschn. II, V über 
die Abblendung der Seitenlichter und die Ein- 
richtung der Positionslaternen auf SeeSch v. 
16. 10. 00, Bek, betr. die Einrichtung der Po- 
sitionslaternen auf Sch, v. 8. 12. 00. 
Dampffahrzeuge in Fahrt müssen an oder vor dem 
Fockmast oder beim Fehlen eines Fockmastes im vorderen 
Teile des Fahrzeugs ein helles weißes Licht, an Steuerbord 
ein grünes Licht, an Backbord ein rotes Licht führen (a 2). 
Segelfahrzeuge in Fahrt müssen an Steuerbord ein grünes, 
an Backbord ein rotes Licht führen (a 5). Fahrzeuge vor Anker 
müssen, wenn sie weniger als 45 m lang sind, vorn ein 
weißes Licht und, wenn sic länger sind, vorn und hinten je 
ein weißes Licht führen; Fahrzeuge, die im Fahrwasser 
oder nahe dabei am Grunde festsitzen, müssen dieselben 
Lichter führen und außerdem zwei rote Lichter senkrecht 
übereinander (a 11). Fahrzeuge, die überholt werden, 
müssen vom Heck aus ein weißes Licht oder ein Flackerfeuer 
zeigen (a 10). Jedes Fahrzeug darf, wenn es nötig ist, um 
die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, auch ein Flackerfeuer 
zeigen oder ein Anallsignal geben, das nicht mit Notsignalen 
verwechselt werden kann (a 12). Ein Dampffahrzeug, das 
nur unter Segel ist, aber mit aufgerichtetem Schornstein 
fährt, muß bei Tage vorn einen schwarzen Ball oder sonstigen 
runden Signalkörper führen (a 14). — Besondercs gilt für 
1) Neue Uebereinlklunft zu Paris v. 17. 1. 1912 (Reichstags- 
Druckf. 13. Leg. Per. I. Sess. 1912/13, Nr. 1232). (D. H.) 
  
Schleppfahrzeuge (a 3), manövrierunfähige Fahrzeuge (a 4), 
Kabelfahrzeuge (a 4), geschleppte Fahrzeuge (a 5), kleinere 
Fahrzeuge (a 6, 7), Lotsenfahrzeuge (a 8), Fischerfahrzeuge 
(a 9). 
5. Schallsignale bei Nebel, dickem 
Wetter, Schneefall, heftigen Regengüssen: K## 
Abschn. 3. 
6. Mäßigung der Geschwindig- 
keit ist bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall 
oder heftigen Regengüssen notwendig: KV 
Abschn. 4. 
Der Umsang der Mäßigung richtet sich nach den Um- 
ständen, z. B. der Dicke des Nebels. Die Geschwindigkeit 
braucht aber nicht so weit gemäßigt zu werden, daß das Sch 
dem Steuer nicht mehr gehorcht (R 3, 138; 23, 70). 
7. Ausweichen: KV Abschn. 5. Wenn 
Sch sich so nähern, daß die Gefahr des Zusammen- 
stoßens besteht, müssen sie einander ausweichen 
und zwar: 
a) zwei Segelfahrzeuge je nach der Stellung zum Winde 
(Näheres a 17). 
d) Wenn zwei Dampffahrzeuge sich in entgegengesetzter 
Richtung nähern, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord 
ändern, damit sie einander an Backbord passieren (Näheres 
à 18). 
c) Wenn die Kurse zweier Dampffahrzeuge sich kreuzen, 
muß das Fahrzeug aus dem Wege gehen, das das andere 
an Steuerbordseite hat (a 19). 
d) Wenn ein Dampffahrzeug und ein Segelfahrzeug zu- 
sammenzustoßen in Gefahr sind, muß das Dampffahrzeug 
aus dem Wege gehen (a 20). 
Wenn nach diesen Borschriften (a 17—21) ein Fahrzeug 
dem anderen aus dem Wege gehen muß, muß es tunlichst 
vermeiden, den Bug des anderen zu kreuzen (à 22) und bei 
Annäherung, wenn notig, seine Fahrt mindern oder stoppen 
oder rückwärts gehen (a 23), das andere Kurs and Ge- 
schwindigkeit beibehalten (a 21). Ein Fahrzeug, das ein 
anderes überholen will, muß diesem aus dem Wege gehen 
(Näheres a 24). In engen Fahrwassern (Beispielfälle: 
Perels KV 21) muß jedes Dampffahrzeug, wenn es ohne 
Ge fahr ausführbar ist, sich an derjenigen Seite der Fahr- 
rinne oder der Fahrwazsermitte halten, welche an seiner 
Steuerbordseite liegt (la 25). In Fahrt befindliche Segel- 
fahrzeuge müssen Segelfahrzeugen oder Booten, die mit 
Treibnetzen, Angelleinen oder Grunoschleponchen fischen, 
aus dem Wege gehen (a 26). — Bei Befolgung aller dieser 
Ausweichvorschriften muß stets die gehörige Rücksicht auf 
ulle Gefahren der Schiffahrt, insbesondere des Zusammen- 
stoßens, sowie auf solche besondere Umstände genommen 
werden, die zur Abwendung unmittelbarer Gefahr eine 
Abweichung von den Vorschriften notwendig machen (a 27). 
8. Schallsignale für Fahrzeuge, die 
einander ansichtig sind. 
Ein Dampfsahrzeug, das einen den Vorschristen der KB 
entsprechenden Kurs einschlägt, muß dies durch ein Signal 
mit der Pfeise oder Sirene anzeigen, und zwar bedeuten 
ein kurzer Ton, daß der Kurs nach Steuerbord, zwei kurze 
Töne, daß der Kurs nach Backbord gerichtet wird, drei kurze 
Töne, daß die Maschine mit voller Kraft rückwärts geht (a 28). 
Wird ein solches Signal abgegeben, so darf das andere 
Fahrzeug damit rechnen, daß es auch befolgt wird. 
Die Generalklausel des a 29 KV soll vor me- 
chanischer Befolgung der Spezialvorschriften war- 
nen: keine dieser Vorschriften soll ein Fahrzeug 
von den Folgen einer Versäumnis im Gebrauche 
von Lichtern oder Signalen und im Halten eines 
gehörigen Ausgucks oder von den Folgen der 
Versäumnis anderer Vorsichtsmaßregeln befreien, 
die durch die seemännische Praxis oder durch
	        
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