Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

die besonderen Umstände des Falles geboten 
werden. 
Besonderes gilt noch für Fischerfahrzeuge in 
der Nordsee (Haager Vt v. 6. 5. 82, AG v. 30. 4. 84, 
KV a 34) und für Kabelfahrzeuge (KabelVt v. 
14. 3. 84 a 5, 6, AG v. 21. 11. 87, KV a 34). 
#2. Nuderkommando. Auf Grund des § 145 
StGB ist auch die V, betreffend das Ruder- 
kommando, v. 18. 10. 03 ergangen. Ihre Gültig- 
keit ist bestritten, weil die Verordnung nicht bloß 
die Verhütung von Zusammenstößen, sondern 
die Sicherheit der Seeschiffahrt überhaupt be- 
zwecke. Ihre Gültigkeit ist jedoch m. E. unbe- 
streitbar. Denn als ihr Zweck ist ausdrücklich die 
Verminderung der Kollisionsgefahr bezeichnet. 
Daß noch Nebenzwecke bestehen, ist ebenso gleich- 
gültig, wie daß auch die K noch andere Zwecke 
hat, als die Verminderung der Kollisionsgefahr. 
— Nach der V v. 18. 10. 03 dürfen nur solche Ru- 
derkommandos gebraucht werden, die die Lage des 
Ruderblatts, nicht die der Pinne bezeichnen. 
Und zwar sind die Ausdrücke „Steuerbord“ und 
„Backbord“ zu verwenden, soweit erforderlich 
mit den das Maß des Ruderlegens angebenden 
Zusätzen. Bei Fahrzeugen unter Segel dürfen 
auch andere übliche Kommandoworte, wie „Luv“, 
„Halt ab“ usw. gebraucht werden (nicht die Aus- 
drücke: „Ruder in Lee“ oder „Auf das Ruder“). 
5 3. Seeschiffahrtszeichen. Der Territorial- 
hoheit des Staates über das Küstenmeer [IX] ent- 
spricht u. a. die Verpflichtung des Staates, für 
gehörige Kennzeichnung der Küste und des 
Fahrwassers (abgabenfrei) zu sorgen. Zur Aus- 
  
Schiffahrt (D. Seestraßenrecht) 
  
führung dieser Verpflichtung (vgl. RV a 4 Nr. 9, 
7 Nr. 2: Schiff § 2) hat der BR Grundsätze 
eines einheitlichen Systems zur Bezeichnung der 
Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küsten- 
gewässern erlassen (Bek v. 13. 5. 12, s. auch 
preuß. „Grundsätze für die Bekanntmachungen im 
Seezeichendienste“ v. 17. 3. 11, MBl 119). 
Unterschieden werden schwimmende und feste Scezeichen. 
Schwimmende Seezeichen sind Bakentonnen, 
Spierentonnen, spitze Tonnen, stumpfe Tonnen, Kugel- 
tonnen, Faßtonnen. Feste Seezeichen sind Baken 
(gerüstartige oder volle Aufbauten), Stangenseezeichen 
(Stangen, Pfähle) und Pricken (iunge mit Aesten ver- 
sehene Bäume oder Zweige). 
troffen. 
Anlegung und Unterhaltung der Seezeichen ist 
Sache der Bundesstaaten. Strafe für Zerstören, 
Wegschaffen oder Unbrauchbarmachen eines 
Schiffahrtszeichens nach Is 322, 325, 326 St G. 
Nach # 366 Nr. 10 StGB haben die Küstenstaater. 
Pol Berordnungen zu erlassen, wonach die Beschädigung 
oder Verschleppung von Schiffahrtszeichen bestraft und den 
Sch bei Strafe auferlegt wird, Zerstörungen, Beschädigungen 
oder Verschleppungen von Scheichen anzuzeigen (vgl. auch 
die gemäß 49 Gv. 2. 11. 96 erlassene hamb. V v. 30. 12. 01, 
wonach die mißbräuchliche Benutzung und die unbesugte 
Errichtung von Sch Zeichen mit Geldstrafe bis zu 100 Mk. 
bestraft wird). Nach der Bek. betr. die Sch Telegraphie, v. 
16. 6. 08 dürfen im Bereiche der Besfeuerung der deutschen 
Fahrwasser, Küsten und Inseln optische Telegraphensignale 
die für Positionslaternen vorgeschriedene Lichtstärke nicht 
übersteigen. 
Die ungenügende Erfüllung der dem Staate 
obliegenden Verpflichtung zur Kennzeichnung 
der Küste und des Fahrwassers begründet allein 
v. Stengel. Fleischmann, Wörterbuch. 
  
Ueber Leuchttürme, Land- 
marken und Leuchtschiffe sind keine Bestimmungen ge- 
Berge= oder Hilfslohn (J Seenot 52 S 371). Die 
  
2. Aufl. 
— 
369 
Suiuiue #Shadensersatzosicht. gdes Staates (Mittel- 
ein, Binnen , ansG auptbl. 
1896, 123). danich Hau 
#4. Wracks. Der Staat hat die Aufgabe (wie 
Ufer und Fahrstraße zu kennzeichnen, so auch) die 
in seinen Gewässern befindlichen Verkehrshinder- 
nisse, insbesondere Wracks soweit möglich zu be- 
seitigen. Aber die Nichterfüllung dieser Aufgabe 
verpflichtet ihn nicht zum Schadensersatz (oben 
#4 a E.). — Andererseits hat der Staat keinen all- 
gemeinen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der durch 
die Beseitigung des Wracks entstandenen Kosten 
(ogl. Re 73, 8: Haftung gegenüber dem Staat 
gemäß § 823 Abs?2 BG, 485, 486, 774 HGB). 
Besonderes gilt nach § 25 StrO (Nov. v. 30. 12. 
1901). Wenn in einem Fahrwasser (d. i., im 
Gegensatze zur Bek v. 13. 5. 12, jedes von Sch 
regelmäßig befahrene, nicht bloß das durch 
Schiffahrtszeichen begrenzte Fahrwasser: R 
73, 8) oder auf einer Reede oder im Hafen ein Sch 
oder Wrack hilflos treibt oder gestrandet oder ge- 
sunken ist oder Anker oder sonstige Gegenstände 
auf den Grund geraten und die Schiffahrt hier- 
durch beeinträchtigt wird, so kann die Behörde 
(d. h. die mit der Erhaltung des Fahrwassers be- 
traute Verw Behörde: RE 74, 364) das Hindernis 
beseitigen und es darf, wenn sie eingeschritten ist 
und dies erkennbar oder bekannt gemacht ist, 
niemand mehr ohne Genehmigung der Behörde 
das Hindernis beseitigen oder davon etwas fort- 
schaffen (Strafe StrO 43). Zur Deckung der 
Beseitigungskosten (uvgl. R 74, 365: Ausschlag für 
allgemeine Verw Kosten) kann die Behörde die 
beseitigten Gegenstände öffentlich verkaufen, so- 
weit nicht Sicherheit gestellt wird. Dieses Recht 
erstreckt sich im Falle der Beseitigung eines Sch 
oder Wracks auch auf alle Gegenstände, die darauf 
sind, mit Ausnahme der Habe der Schn, des 
Reiseguts der Reisenden und der Post. Gegen- 
stände, die dem Reiche oder einem Bundesstaate 
gehören, sind zunächst diesen gegen Erstattung 
des Wertes zur Verfügung zu stellen. Mit dem 
Ueberschuß des Verkaufserlöses ist wie mit dem 
Erlöse des Verkaufs vom Strande aus geborgener 
Gegenstände zu verfahren (hierüber X Seenot 5 1); 
nach fruchtlosem Aufgebotsverfahren fällt er an 
die Seemanns= oder Armenkasse am Sitze der 
Behörde. Der Staat hat also keinen Anspruch auf 
Beteiligten können nicht einwenden, daß die Be- 
hörde die Beseitigung billiger hätte bewerkstelligen 
können (Hans G Z 1907, 7; wohl aber, daß die Ko- 
sten durch ein unsachgemäßes Hebungsverfahren 
gesteigert sind: R 74, 364). — Der Kapitän 
oder sein Vertreter muß, wenn durch ein Ver- 
kehrshindernis der bezeichneten Art die Gefahr 
einer Beeinträchtigung der Schiffahrt herbeige- 
führt wird, dem nächsten Strandamt unverzüg- 
lich Anzeige machen (Strafe StrO 43). — 9525 
StrO regelt die Befugnisse des Staates in bezug 
auf die Beseitigung von Wracks usw. vollständig 
und abschließend (Re 64, 200; 73, 10: keine 
persönliche Haftung des Eigentümers der Gegen- 
stände; Rö# 64, 200: Unfähigkeit der Landes- 
gesetzgebung, solche Haftung einzuführen). — 
Für andere als die im § 25 Strand O bezeichneten 
Gewässer besteht keine dem §5 25 entsprechende 
reichsrechtliche Vorschrift. Sondervorschriften: 
RheinschiffahrtspolizeiO §s 23 Nr. 5, Polizei O für 
III. 24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.