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die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe 8 46,
V betr. die Schiffahrt auf der Oder v. 11. 8. 85
523 (Gültigkeit dieser Bestimmung R 43, 294).
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E. Seenot (Strandrecht)
5 1. Beistandspflicht. 3 2. Berge oder Hilfslohn. 53.
Seeauswurf usw. 3 4. Festsezung von Bergungs- und
Hil sstosten. 3 6. Strandbehörden. 8 6. Notsignale.
[S — Seenot; Stu — Strandamt; StV — Strandvogt.)
z 1. Allgemeine Beistandspflicht in S besteht
nicht. Ausnahmen: »
I. Kriegsschiffe gelten allgemein als
beistandspflichtig vgl. unten § 2 a. E.
II. Nach a 1l des Intern. Uebereinkommens zur
einheitlichen Feststellung von Regeln über Hilfs-
leistung und Bergung in Sv. 23.9. 10 (RGhl 1913
S. 66) ist jeder Kapitän verpflichtet, al-
len Personen, selbst feindlichen, die auf
See in Lebensgefahr angetroffen werden, Bei-
stand zu leisten, soweit er dazu ohne ernste Ge-
fahr für Sch, Sch B und Reisende imstande ist
(s. auch a 12, 14, 15). So schon bisher Italien
und Oesterreich-Ungarn.
III. Nach einem Zusammenstoße
von Sch auf See oder auf einem mit der See zu-
sammenhängenden, von SeeSch befahrenen Ge-
wässer hat der Führer eines jeden der Sch dem
anderen Sch und den dazu gehörenden Personen
zur Abwendung und Verringerung der nachteili-
gen Folgen Beistand zu leisten, soweit er dazu
ohne erhebliche Gefahr für das eigene Sch und
die darauf befindlichen Personen imstande ist
(Vv. 15. 8. 76 5# 1, 3); einerlei, ob der Zusammen-
stoß schwer oder leicht war (O# 11, 8), und
ohne Aufforderung (O### 1, 719; 4, 754). Die
Führer der Sch müssen so lange beieinander hal-
ten, bis sie gewiß sind, daß es ihres Beistandes
nicht mehr bedarf (V v. 15. 8. 76 & 1). Vor der
Fortsetzung der Fahrt muß jeder Sch Führer un-
aufgefordert (OS#A 6, 27 und 29; 13, 72) dem
andern Namen, Unterscheidungssignal und Hei-
mats-, Abgangs= und Bestimmungshafen seines
Sch angeben, wenn es ohne Gefahr für sein Sch
geschehen kann (V v. 15. 8. 76 5+ 2). — Zuwider-
handlungen werden bestraft (StG B 145). —
Aehnliches wie die V v. 15. 8. 76 bestimmt das
Uebereinkommen zur einheitlichen Feststellung
von Regeln über den Zusammenstoß von Sch
v. 23. 9. 10. (REl 1913 S. 49).
IV. Beistand vom Strande aus.
a) Wer ein auf den Strand geratenes oder sonst
unweit des Strandes in S befindliches Sch
(irgendwelcher Art: Re 38, 86; 64, 200, z. B.
auch Regierungs-, insbesondere Kriegsschiff: IW
1908, 688) wahrnimmt, muß dem StV oder der
nächsten Gemeindebehörde Anzeige machen.
Der Ueberbringer der ersten Anzeige kann Ver-
gütung verlangen. Zuwiderhandlung wird be-
straft (Strand O 4, 10, 43). Die Gemeindebehörde
muß die Anzeige unverzüglich an den StB
weitergeben (5, 10). Dieser muß unver-
züglich sich an Ort und Stelle begeben und die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung sowie zum Bei-
Schiffahrt (E. Seenot, Strandrecht)
stand erforderlichen Anordnungen treffen, das
St A und den nächsten Zollbeamten benachrichti-
gen, bis zur Ankunft des Zollbeamten das Zoll-
interesse wahrnehmen. Bis zum Erscheinen des
St V sind die Strandunterbeamten oder die nächste
Gemeindebehörde zu den erforderlichen Anord-
nungen berufen (6, 46; Instr zur Strand O v.
24. 11.75 §& 1). Der St # kann jedermann zum
Beistand auffordern, wenn damit nicht erhebliche
Gefahr verbunden ist; wer nicht gehorcht, wird
bestraft (9, StG B 360 Nr. 10). Auch kann der
St B zur Rettung von Menschenleben Fahrzeuge
und Gerätschaften sowie jeden außerhalb der
öffentlichen Wege zum Strande führenden Zu-
gang ohne Einwilligung des Verfügungsberech-
tigten in Anspruch nehmen. Wer sich widersetzt,
wird bestraft; der dadurch entstehende Schaden
wird ersetzt (9, 10). Fahrzeuge und Gerätschaften
der Vereine zur Rettung Schiff-
brüchiger dürfen nur, soweit die Vereins-
mannschaft nicht einschreitet, in Anspruch genom-
men werden (9). Der St V hat vor allem
für Rettung der Personen zl sorgen.
b) Im Falle der Bergung (d. h. Rettung
von Gegenständen, über die die Sch B die Verfü-
gung verloren hat HGB 740), hat er zunächst die
Schiffs= und Ladungspapiere, insbesondere das
Sch Tagebuch, mit Datum und Unterschrift abzu-
schließen und demnächst sämtliche Papiere dem
Schiffer zurückzugeben (11). Werden Sch= oder La-
dungsteile angetrieben, so muß der Berger dem
mitwirkenden Beamten sofort Anzeige machen und
die Sachen auf Erfordern abliefern (13). Der St B
muß von der Bergung der angetriebenen oder
fortgeschafften Gegenstände den nächsten Steuer-
beamten benachrichtigen und bis zu dessen An-
kunft das Steuerinteresse wahrnehmen, St A und
Zollbeamter die geborgenen Gegenstände ge-
meinschaftlich in Verwahrung nehmen (14, 46),
das St A ein Inventarium aufnehmen (15). Die
geborgenen Gegenstände sind dem Schiffer oder
in Ermangelung eines solchen dem Empfangs-
berechtigten gegen Erstattung oder Sicherstellung
der Bergungskosten (unten § 2) und nach zoll-
amtlicher Absertigung auszuliefern; die für das
augenblickliche Bedürfnis der Mannschaft und der
Reisenden erforderlichen Gegenstände sind ohne
weiteres auszuliefern (16, 46). Leicht verderb-
liche Gegenstände und Gegenstände, deren Auf-
bewahrung gefährlich oder kostspielig sein würde,
können vom StA öffentlich verkauft werden,
jedoch bei Anwesenheit der Empfangsberechtigten
nur mit dessen Zustimmung oder nach fruchtloser
Aufforderung zur Abnahme (18). Können die
Empfangsberechtigten nicht oder nicht sicher fest-
gestellt werden, so hat das St A die Gegenstände
oder ihren Erlös in Verwahrung zu nehmen und
ein Aufgebotsverfahren einzuleiten (19, 26,
Näheres 27—34). Wird der Empfangsberechtigte
auch dabei nicht ermittelt, so werden die Gegen-
stände dem Landesfiskus überwiesen (35). —
Reeder, Versicherer, Absender, Empfänger können
sich an der Bergung oder Hilfeleistung beteiligen,
müssen aber den Anordnungen des St V Folge
leisten (Instr zur Strand O 5).
Wider den Willen des Schiffers dürfen Maß-
regeln, die in das durch das Sch gebildete „be-
friedete Besitztum“ (RSt 13, 312) eingreifen,
in keinem Falle ergriffen werden. Ist das