Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

(#a8#l 780), fũr DEudwestafrika die Gouv V beir. SF nebst 
Ausf.-Best. v. 26. ö. 11 (KBl 574), für Togo die Gouv 
betr. Schlachtzwang und Handel mit Fleisch nebst Ausf.-Best. 
v. 20. 3. 08 (KBl 661; Ausf.-Best. auch Kolon Gg 1908, 174), 
für Kiautschou die Fleischschau O für den Polezirk Tsing- 
tau v. 4. 6. 99 nebst abändernder V v. 25. 7. 01 (Kolon Gg 
4, 201 bezw. 6, 581. (Für Kamerun und die Südsee Sch G 
sehlen bezügliche Vorschriften.) Die ### 136, 137, 367 Nr. 7 
St GB finden gemäß 3 Schutzgeb G, § 10 Kons G# auch in 
den SchG Anwendung. 
II. Die in den SchGüber die SF erlassenen Vor- 
schriften lehnen sich in der Hauptsache an die 
heimischen an, besonders eng diejenigen in Süd- 
westafrika, wo die Ausführungsbestimmungen des 
BR zum SF für sinngemäß anwendbar erklärt 
sind (z. T. ist dies auch für Ostafrika bestimmt). 
Sie gelten nur für die in den Verordnungen selbst 
oder in den Ausführungsbestimmungen ausdrück- 
lich erwähnten Ortschaften usw. (in Ostafrika als 
„Fleischbeschaudistrikte“ bezeichnet). Die S ist zu- 
meist im Zusammenhang mit dem Schlachthof- 
zwang eingeführt. (Schlachthöfe oder Schlacht- 
häuser werden in den meisten Sch G an größeren 
Orten regierungsseitig angelegt und unterhalten. 
In Südwestafrika sind Gemeinden mit öffentlichen 
Schlachthäusern befugt, durch Ortssatzung den 
Schlachthauszwang einzuführen.) Als Schlacht- 
tiere gelten die aus der Heimat bekannten, in Ost- 
afrika auch Kamele, jedoch nach den Bestimmungen 
für die afrikanischen Sche nicht Einhufer (Pferde) 
und Hunde. Die amtliche Untersuchung ge- 
schieht durch Tierärzte oder besonders vorge- 
bildete Fleischbeschauer. Sie hat vor und nach 
der Schlachtung zu geschehen. Notschlachtungen 
ohne vorhergehende Untersuchung sind gestattet. 
Schlachttiere, deren Fleisch ausschließlich im ei- 
genen Haushalt des Besitzers verwertet werden 
soll, sind in Südwestafrika unter denselben Voraus- 
setzungen wie in Deutschland von der Untersuchung 
befreit. In anderen Sch# besteht eine solche Aus- 
nahme nicht. Die Behandlung des für untauglich 
oder nur für bedingt tauglich befundenen Fleisches 
entspricht im allgemeinen den in Deutschland gel- 
tenden Grundsätzen; doch kennt die Verordnung 
für Togo den Begriff des bedingt tauglichen 
Fleisches überhaupt nicht, das untaugliche Fleisch 
wird dort „eingezogen“, und in Ostafrika ist alles 
untaugliche Fleisch ausnahmslos zu vernichten. 
Bemerkenswert ist schließlich noch die Vorschrift 
für Togo, daß frisches Fleisch nur in den zu 
diesem Zweck vom Gouvernement errichteten Ver- 
kaufshallen feilgehalten werden darf. 
Abweichend von dem Rechtszustande in 
Deutschland beziehen sich die Vourschriften, 
welche die Fleischeinfuhr betreffen, in 
den Sch G entsprechend der Lokalisierung der 
SFwmnur auf Orte, wo diese besteht. Die Ein- 
fuhr frischen Fleisches in solche Orte ist nur unter 
bestimmten Voraussetzungen (in Ostafrika und 
Südwestafrika unter ähnlichen, wie sie in Deutsch- 
land für die Fleischeinfuhr vom Auslande maß- 
gebend sind, in Kiautschon, falls Untersuchung 
durch einen Sachverständigen erfolgt ist) gestattet, 
in Togo nur dann, wenn die Schlachtung außer- 
halb des afrikanischen Festlandes stattgefunden 
hat. Die Einfuhr von Büchsenfleisch, Würsten und 
zubereitetem Fleisch (auch Schinken und Speck) ist 
überall freigegeben, doch in Südwestafrika ge- 
wissen Bedingungen unterworfen. Da Büchsen- 
  
Schlachtvieh= und Fleischbeschau — Schöffen= und Schwurgerichte 
fleisch und sonst konserviertes Fleisch für die Er- 
nährung der weißen Bevölkerung in den Sch 
nicht zu entbehren ist, wäre auch ein Einfuhrver- 
bot nicht möglich. 
Lüteratur: Ostertag, 5B der Fleischbeschau“ 
1910; Edelmann, Lehrbuch der Fleischhygiene", 1907; 
Postolka, Lehrbuch der allgemeinen Fleischhygiene, 
1903; Schneidemühl, Die animalischen Nahrungs- 
mittel, 1903; Schroeter und’ Hellich, Fleisch- 
beschaugesetz", 1911; v. Rohrscheidt, Fleischbeschau- 
gesetz, 1902; Ostertag, Leitfaden für Fleischbeschauer", 
1903; Ergebnisse der SF, bearbeitet im Kaiserlichen Ge- 
sundheitsamte; erscheinen seit 1906 jährlich, das erste Heft 
umsaßt die Ergebnisse des Jahres 1904; Drucksache Nr. 
138 des T, 10. Legislatur-Periode, 1. Session 1898/09, 
enthaltend den Entwurf eines Gesetzes, betr. die SF nebst 
Begründung und den technischen Erläuterungen des Kaiser- 
lichen Gesundheitsamtes. W. Lauge. 
Schöffen= und Schwurgerichte 
5 1. Allgemeines # 2. Geschichie. s 3. Gerichtsverfassung. 
# 4. Befähigung und Rechtsstellung. # 5. Besetzung der 
Volksrichterbank. # 6. Kritik. 1 7. Ausland. 
& 1. Allgemeines. Es ist heute einer unserer 
politischen und staatsrechtlichen Grundsätze, daß 
das Volk neben den Beamten an der Rechtspre- 
chung ebenso mitwirkt, wie an der Gesetzgebung 
und Verwaltung. Die Beteiligung des Volks- 
ganzen soll auch bei dieser Ausübung der Staats- 
macht gesichert sein. Der beamtete Richter be- 
darf der Fühlung mit dem Empfinden anderer 
Volksgenossen; das muß in der Gerichtsverfas- 
sung [ zum Ausdruck kommen. Zugleich sehen 
wir in diesem Zusammenwirken die beste Gewähr 
für sorgsame Beweiserhebung und für Ueber- 
mittlung mancher Lebenskunde an den Berufs- 
richter. — Im Strafprozeß wirken Nichtberufs- 
richter (einseitig meist „Laienrichter“ genannt; 
aber sie brauchen nicht juristische Laien zu sein) 
mit als Schöffen, die mit dem Berufsrichter 
das volle Richteramt ausüben, und als Ge- 
schworene, die getrennt vom Berufsrichter 
selbständig nur über die Schuldfrage abstimmen. 
Diese Einrichtungen sind nicht politischer Natur 
im engeren Sinn, sondern Rechtseinrichtungen, 
die nicht Ausnahmenatur haben sollen; das ist der 
Fall, wenn Schwurgerichte ausschließlich für 
Preßdelikte (IX/| (oder politische Delikte) zuständig 
sind (so nach EG z. GBe# é6 6 in Bayern, Würt- 
temberg, Baden, Oldenburg, auch z. B. in Frank- 
reich, Gesetz 1881, Italien, Oesterreich 1869, und 
Schweden). In Frankreich hat das Juryverfah- 
ren auch sonst viele Ausnahmebestimmungen. — 
Die Schöffen= und Schwurgerichte sind modern; 
eine Anknüpfung an altgermanische Vorbilder ist 
für Deutschland vergebens versucht worden. 
&# 2. Geschichte. In England hat sich aus dem 
altdeutschen Rügeverfahren, das die Normannen 
mitbrachten, eine Anklagejury und eine Beweis- 
jury (iurata), hieraus später eine Urteilsjury
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.