(#a8#l 780), fũr DEudwestafrika die Gouv V beir. SF nebst
Ausf.-Best. v. 26. ö. 11 (KBl 574), für Togo die Gouv
betr. Schlachtzwang und Handel mit Fleisch nebst Ausf.-Best.
v. 20. 3. 08 (KBl 661; Ausf.-Best. auch Kolon Gg 1908, 174),
für Kiautschou die Fleischschau O für den Polezirk Tsing-
tau v. 4. 6. 99 nebst abändernder V v. 25. 7. 01 (Kolon Gg
4, 201 bezw. 6, 581. (Für Kamerun und die Südsee Sch G
sehlen bezügliche Vorschriften.) Die ### 136, 137, 367 Nr. 7
St GB finden gemäß 3 Schutzgeb G, § 10 Kons G# auch in
den SchG Anwendung.
II. Die in den SchGüber die SF erlassenen Vor-
schriften lehnen sich in der Hauptsache an die
heimischen an, besonders eng diejenigen in Süd-
westafrika, wo die Ausführungsbestimmungen des
BR zum SF für sinngemäß anwendbar erklärt
sind (z. T. ist dies auch für Ostafrika bestimmt).
Sie gelten nur für die in den Verordnungen selbst
oder in den Ausführungsbestimmungen ausdrück-
lich erwähnten Ortschaften usw. (in Ostafrika als
„Fleischbeschaudistrikte“ bezeichnet). Die S ist zu-
meist im Zusammenhang mit dem Schlachthof-
zwang eingeführt. (Schlachthöfe oder Schlacht-
häuser werden in den meisten Sch G an größeren
Orten regierungsseitig angelegt und unterhalten.
In Südwestafrika sind Gemeinden mit öffentlichen
Schlachthäusern befugt, durch Ortssatzung den
Schlachthauszwang einzuführen.) Als Schlacht-
tiere gelten die aus der Heimat bekannten, in Ost-
afrika auch Kamele, jedoch nach den Bestimmungen
für die afrikanischen Sche nicht Einhufer (Pferde)
und Hunde. Die amtliche Untersuchung ge-
schieht durch Tierärzte oder besonders vorge-
bildete Fleischbeschauer. Sie hat vor und nach
der Schlachtung zu geschehen. Notschlachtungen
ohne vorhergehende Untersuchung sind gestattet.
Schlachttiere, deren Fleisch ausschließlich im ei-
genen Haushalt des Besitzers verwertet werden
soll, sind in Südwestafrika unter denselben Voraus-
setzungen wie in Deutschland von der Untersuchung
befreit. In anderen Sch# besteht eine solche Aus-
nahme nicht. Die Behandlung des für untauglich
oder nur für bedingt tauglich befundenen Fleisches
entspricht im allgemeinen den in Deutschland gel-
tenden Grundsätzen; doch kennt die Verordnung
für Togo den Begriff des bedingt tauglichen
Fleisches überhaupt nicht, das untaugliche Fleisch
wird dort „eingezogen“, und in Ostafrika ist alles
untaugliche Fleisch ausnahmslos zu vernichten.
Bemerkenswert ist schließlich noch die Vorschrift
für Togo, daß frisches Fleisch nur in den zu
diesem Zweck vom Gouvernement errichteten Ver-
kaufshallen feilgehalten werden darf.
Abweichend von dem Rechtszustande in
Deutschland beziehen sich die Vourschriften,
welche die Fleischeinfuhr betreffen, in
den Sch G entsprechend der Lokalisierung der
SFwmnur auf Orte, wo diese besteht. Die Ein-
fuhr frischen Fleisches in solche Orte ist nur unter
bestimmten Voraussetzungen (in Ostafrika und
Südwestafrika unter ähnlichen, wie sie in Deutsch-
land für die Fleischeinfuhr vom Auslande maß-
gebend sind, in Kiautschon, falls Untersuchung
durch einen Sachverständigen erfolgt ist) gestattet,
in Togo nur dann, wenn die Schlachtung außer-
halb des afrikanischen Festlandes stattgefunden
hat. Die Einfuhr von Büchsenfleisch, Würsten und
zubereitetem Fleisch (auch Schinken und Speck) ist
überall freigegeben, doch in Südwestafrika ge-
wissen Bedingungen unterworfen. Da Büchsen-
Schlachtvieh= und Fleischbeschau — Schöffen= und Schwurgerichte
fleisch und sonst konserviertes Fleisch für die Er-
nährung der weißen Bevölkerung in den Sch
nicht zu entbehren ist, wäre auch ein Einfuhrver-
bot nicht möglich.
Lüteratur: Ostertag, 5B der Fleischbeschau“
1910; Edelmann, Lehrbuch der Fleischhygiene", 1907;
Postolka, Lehrbuch der allgemeinen Fleischhygiene,
1903; Schneidemühl, Die animalischen Nahrungs-
mittel, 1903; Schroeter und’ Hellich, Fleisch-
beschaugesetz", 1911; v. Rohrscheidt, Fleischbeschau-
gesetz, 1902; Ostertag, Leitfaden für Fleischbeschauer",
1903; Ergebnisse der SF, bearbeitet im Kaiserlichen Ge-
sundheitsamte; erscheinen seit 1906 jährlich, das erste Heft
umsaßt die Ergebnisse des Jahres 1904; Drucksache Nr.
138 des T, 10. Legislatur-Periode, 1. Session 1898/09,
enthaltend den Entwurf eines Gesetzes, betr. die SF nebst
Begründung und den technischen Erläuterungen des Kaiser-
lichen Gesundheitsamtes. W. Lauge.
Schöffen= und Schwurgerichte
5 1. Allgemeines # 2. Geschichie. s 3. Gerichtsverfassung.
# 4. Befähigung und Rechtsstellung. # 5. Besetzung der
Volksrichterbank. # 6. Kritik. 1 7. Ausland.
& 1. Allgemeines. Es ist heute einer unserer
politischen und staatsrechtlichen Grundsätze, daß
das Volk neben den Beamten an der Rechtspre-
chung ebenso mitwirkt, wie an der Gesetzgebung
und Verwaltung. Die Beteiligung des Volks-
ganzen soll auch bei dieser Ausübung der Staats-
macht gesichert sein. Der beamtete Richter be-
darf der Fühlung mit dem Empfinden anderer
Volksgenossen; das muß in der Gerichtsverfas-
sung [ zum Ausdruck kommen. Zugleich sehen
wir in diesem Zusammenwirken die beste Gewähr
für sorgsame Beweiserhebung und für Ueber-
mittlung mancher Lebenskunde an den Berufs-
richter. — Im Strafprozeß wirken Nichtberufs-
richter (einseitig meist „Laienrichter“ genannt;
aber sie brauchen nicht juristische Laien zu sein)
mit als Schöffen, die mit dem Berufsrichter
das volle Richteramt ausüben, und als Ge-
schworene, die getrennt vom Berufsrichter
selbständig nur über die Schuldfrage abstimmen.
Diese Einrichtungen sind nicht politischer Natur
im engeren Sinn, sondern Rechtseinrichtungen,
die nicht Ausnahmenatur haben sollen; das ist der
Fall, wenn Schwurgerichte ausschließlich für
Preßdelikte (IX/| (oder politische Delikte) zuständig
sind (so nach EG z. GBe# é6 6 in Bayern, Würt-
temberg, Baden, Oldenburg, auch z. B. in Frank-
reich, Gesetz 1881, Italien, Oesterreich 1869, und
Schweden). In Frankreich hat das Juryverfah-
ren auch sonst viele Ausnahmebestimmungen. —
Die Schöffen= und Schwurgerichte sind modern;
eine Anknüpfung an altgermanische Vorbilder ist
für Deutschland vergebens versucht worden.
2. Geschichte. In England hat sich aus dem
altdeutschen Rügeverfahren, das die Normannen
mitbrachten, eine Anklagejury und eine Beweis-
jury (iurata), hieraus später eine Urteilsjury