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Kind „aus gewichtigen Gründen“ vorübergehend
der betr. Sch überwiesen hat, ebenso Baden (Ge-
nehmigung der Oberschulbehörde).
B. Der Gastschulbeitrag in Preußen ist
auch eine Vergütung für gastweisen Besuch einer
Sch, wird aber von dem Sch Verband, aus welchem
die von der Schulaufsichtsbehörde
zugewiesenen Kinder kommen, gezahlt.
Seine Höhe sollen zunächst Vereinbarungen (Aen-
derung nach einjähriger Kündigung für den
Schluß des Etatsjahres) regeln und einerseits
die Mehrkosten des die Kinder aufnehmenden,
andererseits die Ersparnisse des die Kinder sen-
denden Sch Verbandes dafür die Grundlage bilden.
In Baden entscheidet der Bezirksrat, ob
in solchen Fällen „abgesehen vom Sch Geld be-
sondere Vergütungen zum persönlichen und zum
sachlichen Aufwand der Nachbargemeinde zu
leisten sind".
5. Schulversäumnisstrafen. Sch Versäum-
nisse sind Uebertretungen im Sinne des Preuß.
Gv. 23. 4. 83: die deswegen verhängten Stra-
fen fallen nach §5 7 Abs 3 a. a. O. und 8 10
Gen. Land SchRegl v. 12. 8. 1763 der Schulkasse
zu. Der Abs 2 jenes & 7, wonach der Empfänger
der Strafgelder auch die Festsetzungs= und Voll-
streckungskosten zu tragen hat, findet hierbei keine
Anwendung auf die Sch Kassen (VSchlrch 9P, 243
und 10, 123). Als Verwendungszweck gilt allge-
mein die Anschaffung von Sch Büchern für arme
Kinder (Kab O v. 24. 9. 1828, v. Kamptz Annalen
12, 1022).
In den anderen Staaten gilt derselbe Grund-
satzz in Baden kann der Gemeinderat dem
Ortsdiener eine Hebegebühr aus den Strafgel-
dern bewilligen.
8 6. Leistungen Dritter aus besonderen
Rechtstiteln. Naech Preußischem Recht
sind „Dritte“ diejenigen, die nicht zum Kreise
der durch allgemeine Rechtsnorm (Gesetz,
Herkommen) bestimmten Sch Träger gehören.
Man darf daher zu ihnen Kirchengemeinde und
Kirchenpatron nicht rechnen hinsichtlich der Bau-
last bei Küster-(Kirch-, Pfarr-) Sch, soweit sie auf
% II. 12 ALNx ruht. Durch Säkularisation (# ist
auf den Fiskus eine Sch Unterhaltungspflicht, die
ein Kloster kraft allgemeiner kirchlich-kanonischer
Satzung hatte, nicht übergegangen (OVG 41,
206), wohl aber jede stiftungsmäßige (OVG 38,
200; 57, 233). Der Domänen-Fiskus ist in West-
preußen (unten 9) gesetzlicher Sch LTräger, in
Ostpreußen nach § 32 Abs 4 Schuch „Dritter“
(OV61, 62). Zu den „Dritten“ zählt ferner der
Ansiedlungsunternehmer, dem der Kreisausschuß
zur Durchführung der durch die Ansiedlung be-
dingten Aenderung oder Neuordnung der Sch Ver-
hältnisse eine besondere Leistung auferlegt (OVG
61, 52), und die „Betriebsgemeinde“, die der
„Wohnsitzgemeinde" gemäß §5 53 KommAbg einen
„Zuschuß" leistet, weil in ihren Berg-, Hütten-
oder Salzwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien, Fa-
briken, Eisenbahn-Unternehmungen Personen be-
schäftigt sind, welche in der „Wohnsitzgemeinde“
wohnen, in die dortigen Sch ihre Kinder schicken
und dadurch der Wohnsitzgemeinde Mehrausgaben
verursachen, die: a) im Verhältnis zu den ohne die
Kinder jener „Personen" für Sch Zwecke notwendi-
gen Gemeindeausgaben einen erheblichen Umfang
(mindestens 10% : Pr Verw Bl 33, 421) erreichen.
– — —— "— — — —
Schullasten (Deckungsmittel)
und b) eine unbillige Mehrbelastung der Gemein-
desteuerpflichtigen herbeiführen. „Dritte“ können
auch Stiftungen (I mit eigener Rechtspersönlich-
keit sein (OVG 67, 234). Im übrigen spricht man
von „Stiftung“ im Sinne von „Widmung" (O####
50, 149), z. B. von Häusern, oder freiwilliger
Verpflichtung zu dauernden Leistungen r
SchZwecke, auch dann, wenn es sich um eine Hin-
gabe, Verpflichtung eines ordentlichen Sch LWTrä-
gers über das ihm rechtlich Obbegende hinaus
handelt. Die zugrunde liegende Willenserklärung
(auch stillschweigende) erlangt durch Annahme
seitens der Vertreter der Sch oder der Sch Unter-
haltungspflichtigen verbindliche Kraft und, auch
wo eine solche fehlt, durch Genehmigung der
Sch Aufsichtsbehörde öffentlich-rechtlichen Charak-
ter (Entsch R 13. 1. 13, VSch Arch 12, 178) und
wird unwiderruflich (OVe 11, 169; 21, 191;
28, 193; 50, 152). Einer Beobachtung privatrecht-
licher Formen bedarf es für das zugrunde liegende
Rechtsgeschäft nicht (OBVG 57, 265); für die
Widmung wie die schulaufsichtliche Genehmigung
genügen schlüssige Handlungen (OV 29, 141,
UßBBl 1899, 743; 1901, 905). Der Charakter der
Verpflichtung ändert sich dadurch, daß diese zu
einem Teil der örtlichen Sch Verfassung wird,
nicht, und der Rechtstitel kann sowohl öffentlich-
rechtlich als privatrechtlich (z. B. Urteil) sein:
immer entsteht objektives Recht (OVG 67, 264).
#5*32 SchU wiederholt den Satz des a 25 Vlr
„Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden
Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen“, und
bestimmt ferner, daß als Grundlage für die Ver-
pflichtungen des Fiskus ein besonderer Rechts-
titel vermutet werden solle, soweit es nicht ein
gutsherrliches oder grundherrliches oder Do-
manialverhältnis sei (vgl. VSchrch. 12, 178 ff).
In Bayern werden zu den „besonderen
rechtlichen Verpflichtungen“ die auf dem Groß-
grundbesitz ruhenden „Komplexlasten“ grund= und
gutsherrlichen, kirchlichen und landeshoheitlichen
Ursprungs und die „Kirchtrachten“ (Natural-
lieferungen) gerechnet.
§ 7. Die Leistungen der eigentlichen Schul-
lastenträger (unten § 11 und 12). Diese Lei-
stungen sind ganz überwiegend Geldabgaben,
Steuern: es kommen auf dem Lande aber auch
Naturalleistungen vor, die aus früheren Volks-
wirtschaftsperioden sich erhalten haben, namentlich
zur Unterhaltung des L, aber auch zu Bauten:
sie schwinden übrigens zusehends.
Die rechtliche Eigenschaft von Schul abgaben
und Leistungen haben aber in Preußen nur
die Hausväterbeiträge (Posen), die Beiträge der
Gemeinden und Gutsbezirke in Gesamtschulver-
bänden (auch in Westpreußen) und die Leistungen
der Gutsherren und der kirchlichen Beteiligten.
Neben den Leistungen für ihre eigene Sch, den
„Schulbeiträgen", haben die Sch Verbände in
Preußen als Mitglieder der Bezirkskassen
(oben & 2 II) noch besondere Beiträge aufzubrin-
gen (1911 waren es 64,6 Millionen Mk.). Ver-
teilungsmaßstab ist bei der Alterszulagekasse die
Zahl der der Kasse am 1. Oktober des Vorjahrs
angeschlossen gewesenen Lehrstellen (für später
errichtete Stellen wird der Beitrag mit dem Tage
fällig, von dem ab eine besondere Lehrkraft die
Stelle versieht), bei den beiden anderen Kassen
die „Jahressumme des ruhegehaltsberechtigten