Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Schullasten (Deckungsmittel) 
Diensteinkommens“ am 1. Oktober des Vorjahrs, 
und zwar bei der Ruhegehaltsklasse der Lehrer- 
und Lehrerinnen-Stellen, bei der Witwen= und 
Waisenkasse nur der Lehrerstellens des Kassen- 
bezirks. Es wird jedoch für jede Stelle bei der 
Ruhegehaltskasse mit Rücksicht auf den Staats- 
beitrag (unten & 9) ein Betrag von (bis zu) 800 Mk., 
bei der Witwen= und Waisenkasse von bis zu) 
1200 Mk. in Abzug gebracht. Ob und wie die 
Stellen besetzt sind, bleibt gleichgültig; bei An- 
setzung des Diensteinkommens ist aber für unbe- 
setzte Stellen Alterszulage außer acht zu lassen, 
Dienstwohnungen und Mietentschädigungen sind 
mit den für die Ruhegehaltsfestsetzung maßgeben- 
den Sätzen anzurechnen. 
8. Leistungen von Kommunalverbänden 
und Zwangsvereinigungen. 
A. In Preußen haben die Landeskommu- 
nalverbände von Hohenzollern und. Lauenburg, 
die Bezirksverbände Kassel und Wiesbaden, und 
im übrigen die Provinzialverbände als Träger der 
Fürsorge für das Taubstummen= und Blinden- 
wesen (§ 4 Abs 1 Ziff. 4 G v. 8. 7. 75) die Kosten 
des Unterrichts und der Erziehung der schul- 
pflichtigen taubstummen und blinden Kinder zu 
bestreiten (§# 6 Abs 2, 11 und 12 G v. 7. 8. 11). 
Die Bezirkskassen (oben §& 2 II) zahlen die 
Alterszulagen und Ruhegehälter (einschließlich 
Gnadenvierteljahrsbeträge im Todesfall) sowie 
die Witwen= und Waisengelder unmittelbar an 
die Berechtigten ( Lehrer §7 Ziff. 2 Abs 3, 5 9 I 
letzter Absatz, 5 10 12). Einnahmen dieser Kassen 
bilden die Beiträge der Sch Verbände; bei den 
Alterszulagekassen kommen die Einkaufsgelder für 
Privatschuldienstzeit hinzu ( Lehrer § 7 Nr. 5 
Abs2). Die ReghHauptkasse bestreitet die sächlichen 
Verw# Kosten und leistet Vorschüsse, wenn die Aus- 
gaben die Einnahmen übersteigen. 
II. In Bayern geben die Kreise 
Zuschüsse einmal leistungsschwachen Gemeinden 
für die Dauer der Bedürftigkeit, die nach den von 
der Staatsregierung aufgestellten Grundsätzen 
zu beurteilen ist, und ferner den Kreis L Pensions- 
Anstalten, soweit deren eigene Einnahmen nicht 
hinreichen. Außerdem haben die Kreise den L 
die Entschädigungen für „Aushilfeleistung“ zu 
zahlen. Kreisvereine der L (mit Mitgliedschafts- 
zwang) und ein vom Staat dotierter „allgemeiner 
Unterstützungsfonds“ tragen die Hinterbliebenen- 
Versorgungslast. Den Anstalten wie den Vereinen 
fließen Beiträge und besondere Abgaben der 
Mitglieder, den Vereinen außerdem die vom 
Nachsitz“ der Hinterbliebenen und den „Verwe- 
ungs“-Kosten nicht aufgezehrten Reste der „In- 
terkalargefälle erledigter Schuldienste“ zu. 
In Sachsen trägt eine allgemeine LPPen- 
sionskasse die Ruhegehälter und eine LWitwen- 
und Waisenkasse die Hinterbliebenenbezüge: beide 
Kassen erheben keine Mitgliederbeiträge. Nur 
die Pensionen der Nadelarbeits-Lehrerinnen 
müssen von den Sch Gemeinden gezahlt werden. 
In Hessen bestreiten die Kreise die Kosten 
der Kreisschulkommissionen mit Ausnahme der 
Reisekosten und Tagegebühren der Vorsitzenden 
die der Staat trägt). In Elsaß-Loth- 
ringen führen die Bezirke einen Jahresbeitrag 
von 5% der direkten Steuern in den Landesfonds 
ab, aus dem unvermögende Gemeinden Beihilfen 
beziehen. 
  
  
& 9.. Leistungen des Staats: Preußen. 
I. In der Provinz Westpreußen hat der 
Fiskus für Sch in Domänendörfern (OV 44, 
214, U Bl 1912, 618) als Gutsherr außer dem 
Bauholz (unten §& 11 Ziff. 2) noch eine Massiv- 
bau-Prämie von 120 Mk., den Bauplatz, einen 
kulmischen Morgen Ackerland für den (ersten) L 
(oder entsprechende Geldrente) und den Brenn- 
bedarf für jedes Sch Zimmer und LWohnung 
(zusammen höchstens 50,1 rm) zu leisten. In 
Ostpreußen ist die Brennbedarfs-Lieferung in 
eine (ablösbare) Geldrente umgewandelt (5 32 
Abs 4 SchUb). 
1I. Imübrigen aber ist der Staat nicht gesetz- 
licher Sch LTräger. 
1. a 25 der Verfassungsurkunde sagt: „Die Mit- 
tel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung 
der öffentlichen Volksschulen werden von den Ge- 
meinden und im Falle des nachgewiesenen Un- 
vermögens ergänzungsweise vom Staate aufsge- 
bracht.“ Diese „Ergänzungszuschüsse“, auf 
die der Sch LTräger einen Rechtsanspruch nicht 
hat, werden zum Teil als Zentralfonds behandelt 
(insbesondere die für Sch Verbände mit mehr 
als 25 Sch Stellen bestimmten), teils den Bezirks- 
regierungen zur Verteilung überwiesen (nament- 
lich in Posen und Westpreußen), teils sind aus 
ihnen Kreisfonds gebildet (I 19 ff SchU), die 
aber die Eigenschaft von Staatsgeldern nicht ver- 
lieren. In den Kreisfonds fließt insbesondere 
das sog. Baudrittel (unten zu g). Für die Bewilli- 
gung einmaliger Beihilfen, die jedesmal der Ge- 
nehmigung der Sch Aussichtsbehörde bedarf, sind 
mindestens 5 v. H. des Kreisfonds vorzubehalten. 
Im übrigen bewirkt der Kreisausschuß die Ver- 
teilung des Kreisfonds auf die Sch Verbände mit- 
tels eines für 5 Jahre gültigen Plans, den die 
Sch Aufsichtsbehörde feststellt (Beschwerde beim 
Min binnen 4 Wochen); Kürzung von Zuschüssen 
während der Bewilligungszeit ist nur aus gesetzlich 
bestimmten (§ 23 Abs 2) Gründen mit schulauf- 
sichtlicher Genehmigung zulässig (Beschwerde an 
den Provinzialrat binnen 2 Wochen). 
1911 zahlte der Staat 45,4 Millionen Mk. laufende Er- 
gänzungszuschüsse und 6,3 Millionen Mk. einmalige Bau- 
beihilfen; von jenen laufenden Staatsausgaben entfielen 
auf den Kopf der Bevölkerung in der Stadt 1,31 Mk., 
auf dem Lande 4,83 Mk. 
2. Von dem Grundsatz des a 25 Vu ist die Ge- 
setzgebung wiederholt abgewichen durch Verpflich- 
tung der Staatskasse zur Zahlung fester Bei- 
träge, nämlich: 
a) von 700 Mk. jährlich zum Ruhegehalt 
einer endgültig angestellten Lehrperson, 
b) zur Besoldung der Lehrpersonen (soweit de- 
ren Zahl 25 nicht überschreitet) jedes Sch Verbandes 
(oder zu anderen Sch Ausgaben) in gewisser Höhe. 
(Siehe die Tabelle auf der nächsten Seite) 
Für Sch Verbände mit mehr als 25 SchStellen 
wird die Summe der für 25 Schêtellen zahlbaren 
Staatsbeiträge unter Berücksichtigung des Ver- 
hältnisses der vorhandenen ersten Lehrer-, ande- 
ren Lehrer= und Lehrerinnen-Stellen berechnet 
und bei zusammengesetzten Sch Verbänden eine 
Verteilung der Stellen auf die einzelnen Ge- 
meinden vorgenommen. Wo die Staatsbeiträge 
hinter 2 v. H. des der Gemeinde-Einkommen- 
Besteuerung zugrunde zu legenden Veranlagungs- 
  
 
	        
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