Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
die ihnen kraft Gesetz, Provinzial-, Bezirks- und 
Ortsrecht, einschließlich Herkommen, für das ver- 
einigte Amt obliegenden sonstigen Verpflichtungen 
ausdrücklich aufrecht erhalten. Es gestattet aber 
Vereinbarungen dahin, daß der Sch Verband die 
Baulast gegen eine von den kirchlichen Beteiligten 
ihm zu zahlende feste Geldrente übernimmt. 
5. Jüdische Schulen. Die Juden sind nicht 
verpflichtet, aber berechtigt, eigene öffentliche 
Sch ausschließlich für ihre Kinder zu errichten. 
Die vorhandenen Sch werden teils von Synago- 
gengemeinden teils von besonderen jüdischen 
Sch Sozietäten unterhalten. Die Juden bleiben 
aber von der Pflicht auch für christliche Sch bei- 
zutragen nur dort befreit, wo die letzteren nicht 
von den bürgerlichen Gemeinden, sondern von 
cchristlichen) Sch Sozietäten (Provinz Posen) un- 
terhalten werden (O G 25, 198). Ueberall aber 
haben die Juden, wenn sie eine eigene öffentliche 
Sch errichten, da, wo die SchL eine Last der bür- 
gerlichen Gemeinden (Gutsbezirke scheiden also 
aus) ist, eine Beihilfe aus Kommunalmitteln zu 
fordern, deren Höhe mangels gütlicher Verein- 
barung von den Ministern des Kultus und des 
Innern festgesetzt wird unter Berücksichtigung: 
a) des Betrags der Gemeindeabgaben der Juden, 
b) der sonstigen Sch Aufwendungen der Ge- 
meinde, c) der Erleichterung, die der Gemeinde 
aus dem Bestehen der jüdischen Sch erwächst. 
Das gleiche gilt für die Kosten des Religions- 
unterrichts, wenn die Juden hierfür einen be- 
sonderen L angestellt haben und es sich um 
mindestens 12 einheimische, christliche Sch be- 
suchende Kinder handelt. J Religionsgesellschaf- 
ten, B Israelitische.) 
Der Provinzialverband Hannover muß bedürftige jüdische 
Sch= (lund Synagogen-) Gemeinden mittels einer aus der 
Staatskasse überwiesenen Summe (9000 Mk.) unterstützen. 
5 12. In den anderen Staaten ist die Sch# 
Last der politischen Gemeinden (Sach- 
sen ausgenommen). 
In Bayern sind Angehörige des Bekenntnisses 
des Minderheit, die sich freiwillig zur Unterhal- 
tung einer eigenen öffentlichen konfessionellen Sch 
verpflichtet haben, von allen sonstigen SchUm- 
lagen befreit. Werden in der Gemeinde Sonder- 
Umlagen für verschiedene Bekenntnis Sch erho- 
ben, so zahlen alle (auch juristische) Personen, die 
keine Kinder zu einer BekenntnisSch schicken, 
für jede der letzteren in dem Verhältnis, in dem 
die Religionsparteien an dem Gesamtsteuersoll 
der Gemeinde beteiligt sind. Die Kosten von 
Bauten am Mesner Sch Haus teilen die kirchlichen 
Beteiligten mit der Sch Gemeinde zu gleichen 
Teilen, wenn aber das Sch Zimmer sich in einem 
besonderen Gebäude befindet, im Verhältnis 
von 3: 1. Verteilungsmaßstab für Sprengel Sch 
sind die direkten Steuern der Beteiligten. 
In Sachsen werden „Schulanlagen“" in Orten, 
die die Städteordnung nicht angenommen haben, 
zur Hälfte auf alle Einwohner über 14 Jahre 
nach der Kopfzahl, zur anderen Hälfte unter die 
Angesessenen ohne Rücksicht auf das Bekenntnis 
(Forensen und juristische Personen eingeschlossen) 
nach der Grundsteuer verteilt. Ein anderer Maß- 
stab kann mit Genehmigung der Sch Inspektion 
und, wenn von dem Fuß der Gemeindeanlagen 
abgewichen werden soll, des Kultus Min durch die 
Vertretungen der politischen Gemeinden ange- 
  
Schullasten (Träger der Last) 
  
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nommen werden. Der Rittergutsbesitzer zahlt 
den Kopfbetrag nur für sich und seine Familie. 
Aktive Militärpersonen und Angehörige der kon- 
fessionellen Minderheit, falls sie eine öffentliche 
Bekenntnis-SonderSch unterhalten, sind von den 
allgemeinen Sch Anlagen befreit, ebenso Kirchen, 
Sch und milde Stiftungen hinsichtlich ihres Grund- 
eigentums. Die Wohn= und Wirtschaftsgebäude 
eines Kirchschullehrers haben nur diejenigen Ein- 
gepfarrten, die die Kirch Sch benutzen, zu unter- 
halten. In gemischten (aus Städten und Dörfern) 
Sch Bezirken bestimmt mangels einer Verein- 
barung die Bezirksschulinspektion den Verteilungs- 
maßstab. In den Erblanden bringen die über 
14 Jahre alten Katholiken mit eigenem Einkom- 
men die Kosten der Unterhaltung ihrer katholischen 
Sch durch Zuschläge zur Einkommensteuer auf. 
Das „Kirchenvermögen“ [MU darf von den „daraus 
von jeher geleisteten festen Ausgaben für Schul- 
zwecke“ nur mit „Zustimmung der Beteiligten“ 
befreit werden. Neue Zuschüsse für Sch können 
aus dem Kirchenärar entnommen werden, aber 
ohne Begünstigung einer Sch Gemeinde des Kirch- 
spiels vor andern. Gemeinde-Abgaben von 
Käufen und anderen Besitzveränderungen für die 
Sch sind gestattet. 
In Württemberg muß jeder Wohnplatz in der 
Regel die Kosten seiner Sch oder seines Anteils 
an einer Bezirks Sch selbst aufbringen. Der An- 
teil an der Steuersumme, die die Grundlage der 
Amtskörperschafts-Umlage bildet, ist in der Regel 
der Maßstab für die Belastung einer Gemeinde, 
die mit anderen zusammen eine Bezirks Sch un- 
terhält. Dieser Anteil wird, wenn die Gemeinde 
an mehreren Sch beteiligt ist, nach der Zahl der 
zu letzteren gewiesenen Einwohner geteilt. Außer- 
dem ist aus der Ortskasse noch ein fester Jahres- 
beitrag von wenigstens 50 Pfg. für jeden Schüler 
zu leisten. 
In Baden haben die ländlichen Sch Gemeinden 
neben der Beschaffung von Schpäusern nebst 
Ausstattung und von Dienstwohnungen zu zahlen: 
1. in die Staatskasse einen Jahresbei- 
trag zu den LBezügen von 700—1700 Mk. 
(abgestuft nach den Stellen und der Seelenzahl 
der Gemeinden) und einen weiteren Jahresbeitrag 
in Höhe von 2,80 M für jedes Sch Kind, 
2. unmittelbar an die Forderungsberechtigten: 
die Bezüge der Handarbeits= und Hauswirt- 
schaftsL, die Mietzinsentschädigungen der nicht 
mit freier Wohnung ausgestatteten L und Sch- 
Verwalter, die Vergütungen der L an Sonder Sch 
für Kinder, die wegen körperlicher Leiden oder 
sittlicher Verfehlungen eine Gefahr für andere 
Schüler bilden, für Ueberstunden und für Religions- 
unterricht [ der konfessionellen Minderheit, 
die Kosten der Lernmittel für Kinder Unvermö- 
gender und deren Sch Geld, die Bezüge akademisch 
vorgebildeter L, die Vergütung für den Sch Arzt, 
die Ausgaben für Knabenhandfertigkeits= und 
Mädchen-Turn-Unterricht. 
Haben mehrere Gemeinden eine Sch gemein- 
sam, so tragen sie nach Verhältnis ihrer zur Sch 
gehörigen Bevölkerung bei: abweichende Verein- 
barungen haben gegenüber der Staatskasse keine 
rechtliche Wirkung. 
Die gesetzliche Grenze für die Gemeindeum- 
lagen zu Sch Zwecken ist in ländlichen Gemeinden 
  
bis zu 6000 Einwohnern der Umlagesatz von 
25 *
	        
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