28
Orden (katholische)
fehlt ihnen das praktisch wichtigste Recht, die Ver-
mögensfähigkeit. Das in ihnen vorhandene Ver-
mögen ist für das staatliche Recht nicht Vermögen
der N als solcher, sondern steht entweder im Allein-
oder im Miteigentum der einzelnen Mitglieder
der 2, die ja nach heutigem bürgerlichen Recht
rechts= und handlungsfähig und somit auch ver-
mögensfähig sind. Für dieses Allein- oder Mit-
eigentum bestehen keine Sondervorschriften, so daß
hier die allgemeinen Normen des B# in Be-
tracht kommen. Die Schwierigkeiten nun, welche
das im Allein- oder Miteigentum stehende Kl Ver-
mögen, soweit man es als solches bezeichnen kann,
mit sich bringt, insbesondere die fehlende Unab-
hängigkeit und Selbständigkeit in seiner Verwal-
tung, hat zu der Frage gedrängt, ob für die nicht
rechtsfähigen N, welchen der Weg zum Erwerb
der Korporationsrechte versperrt ist, weil hierzu
Gesetz oder landesherrliche Verleihung bezw.
Verordnung erforderlich ist, eine andere Möglich-
keit besteht, wenigstens in vermögensrechtlicher
Beziehung eine der juristischen Person ähnliche
Stellung zu erlangen. In Betracht kommt und
ist auch praktisch versucht worden: Eintragung ins
Vereinsregister, Gründung einer Aktien-Gesell-
schaft, einer eingetragenen Genossenschaft und
einer Gesellschaft m. b. H. In den Staaten, wo
mit der staatlichen Genehmigung ipso iure auch
die Korporationsrechte erworben werden, sind
diese Auswege überflüssig. In denjenigen Staa-
ten, in welchen O. und K nichts anderes als nur
die Rechte einer juristischen Person des Privat-
rechts erlangen können, steht dem nichts ent-
gegen, außer in Lübeck, wo auch hierfür ein be-
sonderes Gesetz erforderlich ist. Demnach handelt
es sich nur um Preußen und Lübeck einerseits und
Württemberg, Sachsen-Weimar, die beiden Lippe
und eventuell Baden andererseits. Und gerade
in Preußen ist die Frage praktisch geworden und
hat im Anschluß an die Entsch des K G v. 28. 12. 03
und 27. 6. 04 (Rechtspr. der OLG# 8, 164; 9, 271)
und in Vhdl des Abgeordnetenhauses v. 20./24.
2. 06 (St Ber 2, S 1933, 2230, 2240) die Litera-
tur lebhaft beschäftigt. Zusammenfassend läßt
sich sagen: Wenn in den eben genannten Staa-
ten, welche den Erwerb der Korporationsrechte
von einem besonderen Gesetz oder landesherrlicher
Verleihung bezw. Verordnung abhängig machen,
um wenigstens Vermögensfähigkeit zu erwerben,
eine nicht rechtsfähige N als solche oder durch
die Gesamtheit ihrer Mitglieder einen eingetr.
Verein, eine eingetr. Genossenschaft, eine Aktien-
esellschaft oder eine Gesellschaft m. b. H. gründet,
b62 liegt darin eine Umgehung der landesgesetz-
lichen Vorschriften, und ist darum eine solche
Gründung, weil verboten, nichtig. Geschieht dies
jedoch nur durch einzelne Mitglieder der N, so
steht dem nach geltendem Rechte nichts im Wege,
weil hier das neue Rechtssubiekt nicht identisch und
darum wirtschaftlich nicht gleichwertig mit einem
durch Verleihung der Korporationsrechte geschaffe-
nen Rechtssubjekt ist (Giese 341). In den Staaten
dagegen, wo die staatlich genehmigten N überhauvt
nur auf privatrechtlichem Wege Rechtsfähigkeit
erlangen können, dürfen auch die N als solche oder
durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder eines der
genannten Mittel zum Erweib der Rechtsfähig-
keit ergreifen. — Die Erwerbsbeschränkungen auf
Grund der Amortisationsgesetze (CJhaben natürlich
auch für den so gegründeten Verein, Gesellschaft,
Genossenschaft, weil juristische Person, Geltun
(Kahl, Errichtung von Handelsgesellschaften durch
Religiose, 1900; Giese S 299 ff, 339 ff).
6. Oeffentlich-rechtliche Stellung. Die rechts-
fähigen N genießen Parteifähigkeit,
die den nichtrechtsfähigen N wie den Gesellschaften
grundsätzlich fehlt, doch sind diese nach § 50 Abs 2
3PO passiv parteifähig. Die Prozeßfähig-
keit kommt dagegen nach herrschender Ansicht
sowohl den rechtsfähigen, wie den nichtrechts-
fähigen N nicht zu, weil sich eine N nicht selbst
urch Verträge verpflichten kann, sondern hierzu
eines Vertreters bedarf (F§# 52, 51 8PO). Der
gesetzliche Vertreter ist der Abt, Superior usw der
N, der in seiner Vertretungsmacht durch die
Satzung d. h. die O. Regel, das Statut beschränkt
sein kann (vgl. Meurer, Die juristischen Personen
S 197 ff, 175 ff). Strafrechtlich steht den
klösterlichen R der Schutz des §+ 166 StGB zu,
weil das O.Wesen eine Einrichtung der kath.
Kirche ist. Auf dem Gebiete des Staats= und
Verwaltungsrechtes kommen die Ver-
hältnisse der N als Teile des kirchlichen Organis-
mus, also hinsichtlich ihrer Organisation und
kirchlichen Funktionen in Betracht. Der Staat
widmet diesen Beziehungen besondere Aufmerk-
samkeit auf Grund des Oberaussichtsrechtes über
die Kirchen und deren Gliederverbände und Ein-
richtungen. Infolgedessen erstreckt sich die Staats-
aussicht auf Eintritt, Gelübde, Austritt (vgl.
unten & 7 ff), Verfassung und Verwaltung, KlZucht
und O.Tätigkeit.
1. Am meisten hat sich hinsichtlich des O. Wesen
das staatliche Aufsichtsrecht entwickelt oder richti-
ger das frühere Staatskirchentum erhalten in
Bayern. Seine gesetzliche Grundlage findet
es in der Beilage II zur VuU (Religionsedikt)
76—78, wonach die „Errichtung geistlicher
Gesellschaften und sonstiger Institute und die
Bestimmung ihrer Gelübde“ zu den „Gegenstän-
den gemischter Natur" gehören, bei welchen „von
der Kirchengewalt ohne Mitwirkung der weltlichen
Obrigkeit keine einseitigen Anordnungen gesche-
hen dürfen“ und die Staatsgewalt die Befugnis
habee, „nicht nur von allen Anordnungen über
diese Gegenstände Einsicht zu nehmen, sondern
auch durch eigene Verordnungen dabei alles
dasjenige zu hindern, was dem öffentlichen Wohle
nachteilig sein könnte“.
a) Hinsichtlich der Verfassung werden
die kirchenrechtlichen Bestimmungen dadurch mo-
difiziert, daß die Exemtion der Kl von der bischöf-
lichen Jurisdiktion grundsätzlich nicht anerkannt
ist, sie vielmehr in Diszivlin und Kirchenordnung
dem Bischof unterstellt sind, und diesem ein weit-
gehendes Anordnungsrecht über alle rein kirch-
lichen Gegenstände zugesprochen ist (AE v.
18. 7. 1828; Min E v. 12. 12. und 20. 12. 34,
3. 2. und 28. 11. 37 bei Weber 2, 407; 3, 2;
2, 408 Anm. 4; 3, 219), während die O. Generale
mit wenigen Ausnahmen kein VBisitationsrecht
besitzen. Dagegen sind die K exemt vom Pfarr-
zwang. Der amtliche Verkehr mit den klöster-
lichen N erfolgt nicht unmittelbar, sondern regel-
mäßig durch die Bischöfe als die oberhirtlichen
Stellen (uvgl. Min E v. 4. 4. 43, 17. 2. 44, 3. 3. 4.),
ebd. 3, S 488, 538, 575).
bv) Die Wahl der Oberen vollzieht sich