Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Schutzgebiete (III. Verwaltung) 
  
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borenen veranlaßte) Vfg des RK für Südwest v. 
23. 7. 03 (KBl 383) hervorzuheben. Diese Ver- 
fügung, welche gleichzeitig für alle Verbindlich- 
keiten Eingeborener aus Rechtsgeschäften mit 
Nichteingeborenen die kurze Verjährungsfrist von 
einem Jahre eingeführt hat, hat zwar für Südwest 
die Entscheidung über Ansprüche Nichteingeborener 
gegen Eingeborene den Verw Behörden belassen, 
aber in Fällen, wo der Wert des Streitgegenstan- 
des 300 Mk. übersteigt, die Berufung an den Ober- 
richter eröffnet. In Samoa sind Rechtssachen, bei 
denen Weiße als Kläger oder Verletzte beteiligt 
sind, den ordentlichen Richtern zugewiesen (§ 3 
Gouv. V v. 1. 3. 00, KBl 312, in Verbindung mit 
der Samoaakte). auch Kiautschou. Wegen der 
Mischehenfrage ] Personenstand. 
Gerstmeyer, Schutzgebietsgesetz 26; v. Hoff- 
mann, Einführung, 174: Mallmann, Rechte und 
Pflichten, 256 f; Preuß und Fel. Meyer, Rechtspflege 
in gemischten Angelegenheiten, Kolonialkongreß 1005, 381; 
Neumeyer, in Z. f. Bölkerrecht 6, 125. (D. H.) 
III. Verwaltung 
# 8. Verwaltungsorganisation. # 9. Materielles Ver- 
waltungsrecht. 1 10. Zwangs- und Strafbefugnisse; Ver- 
waltungsverfahren. 1 11. Eingeborenenverwaltung. 4 12. 
Land- und Siedelungsfrage. 1 13. Liegenschaftsrecht. # 14. 
Kirche und Unterrichtswesen. 
z 8. Verwaltungsorganisation. 
I. Zentralinstanzen. Kraft der ihm 
durch § 1 Schutzgeb G übertragenen Schutzge- 
walt steht dem Kaiser auch die Regierungs- 
gewalt über die Schutzgebiete zu, so daß im 
allgemeinen der Bundesrat in der Ko- 
lonialverwaltung ausscheidet. Doch sind ihm aus- 
drücklich einzelne besondere Befugnisse überwie- 
sen, z. B. die Verleihung der Rechtsfähigkeit 
an Kolonialgesellschaften (I (5 11 Schutzgeb G) 
und in beschränktem Umfang eine verwaltungs- 
gerichtliche Tätigkeit, indem ihm die Entscheidun- 
gen übertragen sind, welche nach den durch § 3 
Schutzgeb G (§ 19 Kons GG)h eingeführten Gesetzen 
im Verw Streitverfahren zu treffen sind. 
Oberster Beamter der Kolonialverwaltung ist 
der Reichskanzler. Da der Kaiser die 
Schutzgewalt namens des Reichs als dessen Organ- 
ausübt, erstreckt sich die verfassungsmäßige Zu- 
ständigkeit des RK ohne weiteres auch auf die 
Verwaltung der Schutzgebiete (Gegenzeichnung 
und Verantwortlichkeit für die Erlasse des Kai- 
sers). Im übrigen ergeben sich seine Befugnisse 
in der Kolonialverwaltung teils aus seiner Stel- 
lung, die von selbst das Recht zur Leitung der 
Verwalkung und Beaufsichtigung der Behörden in 
den Schutzgebieten in sich schließt, teils aus beson- 
deren gesetzlichen Vorschriften, die ihm u. a. auch 
ein umfassendes Verordnungsrecht beilegen (§ 15 
Schutzgeb“, §& 1 Kfil. V v. 3. 6C. 08 usw.). 
Dem Rl steht als Zentralbehörde für die Ver- 
waltung der afrikanischen und Südseeschutzgebiete 
(mit der Eigenschaft einer obersien Reichsbehörde 
im Sinne des Reichsbeamtengesetzes und Kolo- 
nialbeamtengesetzes, vgl. Ksl. B v. 27. 12. 90 
und 24. 4. 08, R(Bl 730 und 139, bezw. v. 
3. 10. 10, Re#Bl 1091) das Reichs- Kolo- 
nialamt zur Seite, welches auf Grund des 
AE v. 17. ö. 07 (RG#Bl 239) an die Stelle des bis 
  
dahin für die Kolonialangelegenheiten zuständigen 
Auswärtigen Amts, Kolonialabteilung getreten 
ist. (Vgl. auch wegen der Aufhebung des Kolonial= 
rats und der Bildung von Kommissionen 
beim Reichs-Kolonialamt den AE v. 17. 2. 08, 
RGBl 28. An letzteren bestehen z. Zt. die „Lan- 
deskundliche Kommission“ für Zwecke der geogra- 
phischen Erforschung der Schutzgebiete und die 
„Ständige wirtschaftliche Kommission der Kolo- 
nialverwaltung“. Die Ausführung von Beschaf- 
ngen und Vergebung von Lieferungen ge- 
chieht innerhalb des Reichs-Kolonialamts selb- 
ständig durch die „Beschaffungsstelle für 
die Schutzgebiete. Vgl. Kolon GG 1909, 
S 412). Das Reichskolonialamt ist an sich, wie auch 
die übrigen Reichsämter, nur Organ des R-K. 
Indes pflegt der jeweilige Chef (Staatssekretär) 
mit der Stellvertretung des RK gemäß G v. 
17. 3. 78, Röl 7, betraut zu werden, und 
vielfach ist in den einschlägigen Gesetzen und Ver- 
ordnungen durch die Uebertragung der Zuständig- 
keit an den „Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt)" 
dem Staatssekretär des Reichskolonialamts die 
Befugnis beigelegt, selbständig, wenngleich unter 
der unmittelbaren Verantwortlichkeit des RK, An- 
ordnungen und Entscheidungen zu treffen (ogl. 
auch AE v. 12. 12. 94, K Bl 647). Mit dem Reichs- 
kolonialamt ist das (früher als „Oberkommando 
der Schutztruppen"“ dem RK unmittelbar unter- 
stellte) Kommando der Schutztrup- 
pen verbunden (/X Schutztruppe). Die Bear- 
beitung der auswärtigen, auf die Kolonien be- 
züglichen Angelegenheiten ist nach der Abtren- 
nung der Kolonialverwaltung dem Auswärtigen 
Amt verblieben (unten § 21). Das Reichskolonial- 
amt hat jedoch ressortmäßig mitzuwirken. Vgl. im 
übrigen wegen des Geschäftsverkehrs zwischen 
Auswärtigem Amt und Reichskolonialamt die 
Vfg v. 4. 6. 07 (Kolon Gg 268). 
In der Schutzgewalt ist die Amtshoheit für 
die Schutzgebiete mitenthalten, so daß das Recht, 
über deren Verw Organisation Bestimmung zu tref- 
fen, mit den aus dem G betr. die Einnahmen und 
Ausgaben der Schutzgebiete v. 30. 3. 92 (RGBl 
369) sich ergebenden Beschränkungen dem Kaiser 
zusteht. Da die Verhältnisse noch stark im Flusse 
sind, ist von einer umfassenden Regelung bisher 
abgeseheen worden. Durch die Kfl. V v. 3. 6. 08 
(Runl 397) sind der RK und mit seiner Ermäch- 
tigung oder Zustimmung auch die Gouverneure 
bis auf weiteres für befugt erklärt worden, An- 
ordnungen über die Einrichtung der Verwaltung 
in den Schutzgebieten zu erlassen, unter der 
(wegen #1 G v. 30. 3. 92) selbstverständlichen 
Voraussetzung, daß die erforderlichen Mittel durch 
den Haushaltsetat bewilligt sind (vgl. Erl v. 
15. 8. 08 Nr. III, Kolon GEg 353). Auch der- 
artige Anordnungen sind bisher nur vereinzelt 
ergangen. Im übrigen hat sich die Organisation 
der kolonialen Verwaltung größtenteils auf ge- 
wohnheitsrechtlicher Grundlage entwickelt. 
II. An der Spitze der einzelnen Schutzgebiete 
stehen die Gouverneure (die früher für die 
ersten Beamten in einzelnen Schutzgebieten üb- 
liche Bezeichnung „Landeshauptmann“ ist ver- 
altet). Ihr Amt ist aus dem der „Reichskommis- 
sare“ hervorgegangen, die anfänglich zur vorläu- 
sigen Führung der Geschäfte nach den westafri- 
kanischen Kolonien entsandt wurden. (Dem Reichs- 
 
	        
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