400
Schutzgebiete (III. Verwaltung)
———— —
.. — — — — —
borenen veranlaßte) Vfg des RK für Südwest v.
23. 7. 03 (KBl 383) hervorzuheben. Diese Ver-
fügung, welche gleichzeitig für alle Verbindlich-
keiten Eingeborener aus Rechtsgeschäften mit
Nichteingeborenen die kurze Verjährungsfrist von
einem Jahre eingeführt hat, hat zwar für Südwest
die Entscheidung über Ansprüche Nichteingeborener
gegen Eingeborene den Verw Behörden belassen,
aber in Fällen, wo der Wert des Streitgegenstan-
des 300 Mk. übersteigt, die Berufung an den Ober-
richter eröffnet. In Samoa sind Rechtssachen, bei
denen Weiße als Kläger oder Verletzte beteiligt
sind, den ordentlichen Richtern zugewiesen (§ 3
Gouv. V v. 1. 3. 00, KBl 312, in Verbindung mit
der Samoaakte). auch Kiautschou. Wegen der
Mischehenfrage ] Personenstand.
Gerstmeyer, Schutzgebietsgesetz 26; v. Hoff-
mann, Einführung, 174: Mallmann, Rechte und
Pflichten, 256 f; Preuß und Fel. Meyer, Rechtspflege
in gemischten Angelegenheiten, Kolonialkongreß 1005, 381;
Neumeyer, in Z. f. Bölkerrecht 6, 125. (D. H.)
III. Verwaltung
# 8. Verwaltungsorganisation. # 9. Materielles Ver-
waltungsrecht. 1 10. Zwangs- und Strafbefugnisse; Ver-
waltungsverfahren. 1 11. Eingeborenenverwaltung. 4 12.
Land- und Siedelungsfrage. 1 13. Liegenschaftsrecht. # 14.
Kirche und Unterrichtswesen.
z 8. Verwaltungsorganisation.
I. Zentralinstanzen. Kraft der ihm
durch § 1 Schutzgeb G übertragenen Schutzge-
walt steht dem Kaiser auch die Regierungs-
gewalt über die Schutzgebiete zu, so daß im
allgemeinen der Bundesrat in der Ko-
lonialverwaltung ausscheidet. Doch sind ihm aus-
drücklich einzelne besondere Befugnisse überwie-
sen, z. B. die Verleihung der Rechtsfähigkeit
an Kolonialgesellschaften (I (5 11 Schutzgeb G)
und in beschränktem Umfang eine verwaltungs-
gerichtliche Tätigkeit, indem ihm die Entscheidun-
gen übertragen sind, welche nach den durch § 3
Schutzgeb G (§ 19 Kons GG)h eingeführten Gesetzen
im Verw Streitverfahren zu treffen sind.
Oberster Beamter der Kolonialverwaltung ist
der Reichskanzler. Da der Kaiser die
Schutzgewalt namens des Reichs als dessen Organ-
ausübt, erstreckt sich die verfassungsmäßige Zu-
ständigkeit des RK ohne weiteres auch auf die
Verwaltung der Schutzgebiete (Gegenzeichnung
und Verantwortlichkeit für die Erlasse des Kai-
sers). Im übrigen ergeben sich seine Befugnisse
in der Kolonialverwaltung teils aus seiner Stel-
lung, die von selbst das Recht zur Leitung der
Verwalkung und Beaufsichtigung der Behörden in
den Schutzgebieten in sich schließt, teils aus beson-
deren gesetzlichen Vorschriften, die ihm u. a. auch
ein umfassendes Verordnungsrecht beilegen (§ 15
Schutzgeb“, §& 1 Kfil. V v. 3. 6C. 08 usw.).
Dem Rl steht als Zentralbehörde für die Ver-
waltung der afrikanischen und Südseeschutzgebiete
(mit der Eigenschaft einer obersien Reichsbehörde
im Sinne des Reichsbeamtengesetzes und Kolo-
nialbeamtengesetzes, vgl. Ksl. B v. 27. 12. 90
und 24. 4. 08, R(Bl 730 und 139, bezw. v.
3. 10. 10, Re#Bl 1091) das Reichs- Kolo-
nialamt zur Seite, welches auf Grund des
AE v. 17. ö. 07 (RG#Bl 239) an die Stelle des bis
dahin für die Kolonialangelegenheiten zuständigen
Auswärtigen Amts, Kolonialabteilung getreten
ist. (Vgl. auch wegen der Aufhebung des Kolonial=
rats und der Bildung von Kommissionen
beim Reichs-Kolonialamt den AE v. 17. 2. 08,
RGBl 28. An letzteren bestehen z. Zt. die „Lan-
deskundliche Kommission“ für Zwecke der geogra-
phischen Erforschung der Schutzgebiete und die
„Ständige wirtschaftliche Kommission der Kolo-
nialverwaltung“. Die Ausführung von Beschaf-
ngen und Vergebung von Lieferungen ge-
chieht innerhalb des Reichs-Kolonialamts selb-
ständig durch die „Beschaffungsstelle für
die Schutzgebiete. Vgl. Kolon GG 1909,
S 412). Das Reichskolonialamt ist an sich, wie auch
die übrigen Reichsämter, nur Organ des R-K.
Indes pflegt der jeweilige Chef (Staatssekretär)
mit der Stellvertretung des RK gemäß G v.
17. 3. 78, Röl 7, betraut zu werden, und
vielfach ist in den einschlägigen Gesetzen und Ver-
ordnungen durch die Uebertragung der Zuständig-
keit an den „Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt)"
dem Staatssekretär des Reichskolonialamts die
Befugnis beigelegt, selbständig, wenngleich unter
der unmittelbaren Verantwortlichkeit des RK, An-
ordnungen und Entscheidungen zu treffen (ogl.
auch AE v. 12. 12. 94, K Bl 647). Mit dem Reichs-
kolonialamt ist das (früher als „Oberkommando
der Schutztruppen"“ dem RK unmittelbar unter-
stellte) Kommando der Schutztrup-
pen verbunden (/X Schutztruppe). Die Bear-
beitung der auswärtigen, auf die Kolonien be-
züglichen Angelegenheiten ist nach der Abtren-
nung der Kolonialverwaltung dem Auswärtigen
Amt verblieben (unten § 21). Das Reichskolonial-
amt hat jedoch ressortmäßig mitzuwirken. Vgl. im
übrigen wegen des Geschäftsverkehrs zwischen
Auswärtigem Amt und Reichskolonialamt die
Vfg v. 4. 6. 07 (Kolon Gg 268).
In der Schutzgewalt ist die Amtshoheit für
die Schutzgebiete mitenthalten, so daß das Recht,
über deren Verw Organisation Bestimmung zu tref-
fen, mit den aus dem G betr. die Einnahmen und
Ausgaben der Schutzgebiete v. 30. 3. 92 (RGBl
369) sich ergebenden Beschränkungen dem Kaiser
zusteht. Da die Verhältnisse noch stark im Flusse
sind, ist von einer umfassenden Regelung bisher
abgeseheen worden. Durch die Kfl. V v. 3. 6. 08
(Runl 397) sind der RK und mit seiner Ermäch-
tigung oder Zustimmung auch die Gouverneure
bis auf weiteres für befugt erklärt worden, An-
ordnungen über die Einrichtung der Verwaltung
in den Schutzgebieten zu erlassen, unter der
(wegen #1 G v. 30. 3. 92) selbstverständlichen
Voraussetzung, daß die erforderlichen Mittel durch
den Haushaltsetat bewilligt sind (vgl. Erl v.
15. 8. 08 Nr. III, Kolon GEg 353). Auch der-
artige Anordnungen sind bisher nur vereinzelt
ergangen. Im übrigen hat sich die Organisation
der kolonialen Verwaltung größtenteils auf ge-
wohnheitsrechtlicher Grundlage entwickelt.
II. An der Spitze der einzelnen Schutzgebiete
stehen die Gouverneure (die früher für die
ersten Beamten in einzelnen Schutzgebieten üb-
liche Bezeichnung „Landeshauptmann“ ist ver-
altet). Ihr Amt ist aus dem der „Reichskommis-
sare“ hervorgegangen, die anfänglich zur vorläu-
sigen Führung der Geschäfte nach den westafri-
kanischen Kolonien entsandt wurden. (Dem Reichs-