zugrunde lieat): für Ostafrika v. 15. 6. 06 (KBl 1907, 48);
für Südwestafrika v. 21. 12. 08 (KBl 1909, 197); für Ka-
merun v. 24. 9. und 3. 10. 08 (KBl S 1200, 1209); für Togo
v. 1. 2. 10 (KBl 209); für Neu-Guinea v. 10. 9. 08 (KBI.
1909, 8); für Samoa v. 6. 2. 07 (KBl 429).
Die von einer zuständigen Verw Behörde fest-
gestellten Geldforderungen und Ansprüche auf
Herausgabe von Sachen können von den dazu
ermächtigten VerwBehörden in einem Ver-
waltungszwangsverfahren beige-
trieben werden, nachdem die Anordnung dem
Verpflichteten bekannt gemacht ist. Um ihre An-
ordnungen, insbesondere Pol Verfügungen, durch-
zuführen, stehen den Behörden die in der Heimat
üblichen Zwangsmittel zu Gebote. Soll eine
bestimmte Handlung erzwungen werden, so kann
sie nach vorheriger schriftlicher Androhung auf
Kosten des Verpflichteten ausgeführt oder, falls
dies untunlich erscheint oder der Verpflichtete die
Kosten nicht zu tragen vermag, Geldstrafe bis zu
300 Mk. angedroht und festgesetzt werden. Das
letztere Verfahren kann auch zur Erzwingung von
Unterlassungen angewandt werden. An die Stelle
der Geldstrafe tritt im Nichtbeitreibungsfalle
Haft bis zu vier Wochen. Auch die Festsetzung
der Zwangsmittel hat schriftlich zu geschehen. Mit
der Androhung und Festsetzung eines Zwangs-
mittels ist eine Belehrung über den Beschwerde-
weg zu verbinden. (Zur Verhütung eines mit
Strafe bedrohten Verhaltens darf Geldstrafe als
Zwangsmittel nicht angewandt werden.) Soweit
eine Anordnung mit den erwähnten Mitteln nicht
durchführbar ist, kann auch unmittelbarer
wang angewendet werden. Befugt zu den
wangsmaßregcln sind die Gouverneure sowie
die von ihnen hierzu ermächtigten Behörden.
Eine solche Ermächtigung ist den meisten Behörden
der allgemeinen Verwaltung und den Bergbe-
hörden erteilt. Die Hafen-, Schiffahrts-, Eisen-
bahn-, Jagd= und Forstbehörden haben dagegen,
falls ihre Anordnungen zwangsweise durchge-
führt werden müssen, die allgemeinen Verw Be-
hörden hierum zu ersuchen.
Gegen die Anordnungen der Verw Behörden
sowie die Androhung, Festsetzung und Ausführung
von Zwangsmitteln findet, abgesehen von ge-
wissen Ausnahmen auf dem Gebiete des Zoll-
und Steuerwesens (§ 36 Kfl. V), Beschwerde
an den Gouverneur, und gegen dessen Maßnah-
men oder Entscheidungen die Beschwerde bezw.
weitere Beschwerde an den RK (Reichs-
Kolonialamt) statt. Die Beschwerde bezw. weitere
Beschwerde gegen Polizeiverfügungen,
die als solche zu bezeichnen sind, und Zwangs-
maßregeln, sind an eine bestimmte, für die ein-
zelnen Sch G verschiedene Frist (z. B. 2, 4 oder
6 Wochen) gebunden. Die Beschwerde (weitere
Beschwerde) ist bei der Behörde vorzubringen,
gegen deren Maßnahme sie gerichtet ist.
Gesetzlich angedrohte Strafen dürfen durch
polizeiliche Strafverfügungen und
(bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über
die Erhebung öffentlicher Algaben und Gefälle)
durch Strafbescheide nach Maßgabe der
# 453 f bezw. 459 ff St PO von denjenigen
VerwBehörden verhängt werden, die der RK
und mit seiner Zustimmung der Gouverneur hier-
zu ermächtigt hat. Die Ermächtigung zum Erlaß
von poliz. Strafverfügungen und Strafbescheiden
Schutzgebiete (III. Verwaltung: Eingeborene)
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ist den meisten Behörden der allgemeinen Ver-
waltung erteut. Ferner sind zum Erlaß von Straf-
bescheiden regelmäßig auch die Zollbehörden für
zuständig erklärt. Das Nähere [Polizei VII
##6. Das dort Bemerkte gilt im allgemeinen auch
für Strafbescheide. Doch ist als Rechtsmittel gegen
diese neben dem Antrage auf gerichtliche Entschei-
dung wahlweise auch Beschwerde innerhalb 2 Wo-
chen zugelassen. In der Wahl des einen der beiden
Rechtsmittel liegt der Verzicht auf das andere.
Bekanntmachungen von Verwal-
tungsanordnungen haben entweder
durch Mitteilung zu Protokoll oder durch. Zu-
stellung zu erfolgen. Die Zustellung soll mittels
eingeschriebenen Briefs (Telegramms) oder durch
Uebergabe des zuzustellenden Schriftstückes ent-
sprechend der 38 PO stattfinden.
Wegen der Leistung von Amtshilfe
unter den Verw Behörden sowie auch seitens der
Gerichte Amtshilfe in den Schutzgebieten. Nach
&12 der Ausführungsbestimmungen zur V, betr. die
Selbstverwaltung usw. in Südwest, v. 15. 5. 09
(KBl 715) sind auch die staatlichen Behörden und
Gemeinderäte sowie die letzteren unter sich zu
gegenseitiger Amtshilfe verpflichtet.
5 11. Eingeborenenverwaltung. Die Behör-
den der allgemeinen Verwaltung
sind regelmäßig auch für die Angelegen-
heiten der farbigen Bevölkerung
zuständig. Zum Teil sind für diese (insbesondere
Arbeiterangelegenheiten) noch besondere Be-
amte (LDistriktskommissare in Ostafrika, Ein-
geborenenkommissare in Südwest, Chinesenkom-
missar in Samoa) eingesetzt.
Um ihre Aufgaben gegenüber den Eingeborenen
durchzuführen, bedient sich die Verwaltung, soweit
als tunlich, der vorhandenen Stammesor-
ganisationen, deren Erhaltung sie sich des-
halb angelegen sein läßt. Wo es an solchen fehlt,
wie in Neuguinea, sind sogar Dorf= oder Land-
schaftsverbände besonders geschaffen worden. Die
Häuptlinge, Sultane, Dorf- und
Stadtältesten (Jumben bezw. Walis in
Ostafrika) üben nicht nur kraft Herkommens eine
Art patriarchalischer Gewalt aus, sondern unter-
stützen gleichzeitig die Behörden durch Ratsertei-
lung, Vermittlung ihrer Befehle und Mitwirkung
bei der Ausführung ihrer Anordnungen, insbeson-
dere bei der Einziehung der Steuern, wofür sie
durch Anteile an den Steuern u. dgl. belohnt
werden. (In den Küstenbezirken Ostafrikas, wo
es an Häuptlingen fehlt, sind für Zwecke der staat-
lichen Verwaltung besondere farbige Beamte, die
Akiden, angestellt.) Im übrigen ist es Grund-
satz der Verwaltung, sich in die inneren Ange-
legenheiten der Eingeborenen so wenig als mög-
lich einzumischen. Deshalb werden auch Ansätze
zu einer kommunalen Selbstverwal-
tung, wie sie sich z. B. bei einigen Bastard-
stämmen in Südwest und auf Samoa finden,
tunlichst geschont.
Für das Verfahren in Angelegen-
heiten der Eingeborenenverwal-
tung fehlt es im allgemeinen an Vorschriften.
(Der Kfl. V betr. Zwangs= und Strafbefugnisse
der Verw Behörden v. 14. 7. 05, RG Bl 717
unterliegen gemäß §& 34 Eingeborene nur insoweit,
als dies durch den Gouverneur bestimmt wird,
und entsprechende Bestimmungen sind bisher nicht
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