Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
zugrunde lieat): für Ostafrika v. 15. 6. 06 (KBl 1907, 48); 
für Südwestafrika v. 21. 12. 08 (KBl 1909, 197); für Ka- 
merun v. 24. 9. und 3. 10. 08 (KBl S 1200, 1209); für Togo 
v. 1. 2. 10 (KBl 209); für Neu-Guinea v. 10. 9. 08 (KBI. 
1909, 8); für Samoa v. 6. 2. 07 (KBl 429). 
Die von einer zuständigen Verw Behörde fest- 
gestellten Geldforderungen und Ansprüche auf 
Herausgabe von Sachen können von den dazu 
ermächtigten VerwBehörden in einem Ver- 
waltungszwangsverfahren beige- 
trieben werden, nachdem die Anordnung dem 
Verpflichteten bekannt gemacht ist. Um ihre An- 
ordnungen, insbesondere Pol Verfügungen, durch- 
zuführen, stehen den Behörden die in der Heimat 
üblichen Zwangsmittel zu Gebote. Soll eine 
bestimmte Handlung erzwungen werden, so kann 
sie nach vorheriger schriftlicher Androhung auf 
Kosten des Verpflichteten ausgeführt oder, falls 
dies untunlich erscheint oder der Verpflichtete die 
Kosten nicht zu tragen vermag, Geldstrafe bis zu 
300 Mk. angedroht und festgesetzt werden. Das 
letztere Verfahren kann auch zur Erzwingung von 
Unterlassungen angewandt werden. An die Stelle 
der Geldstrafe tritt im Nichtbeitreibungsfalle 
Haft bis zu vier Wochen. Auch die Festsetzung 
der Zwangsmittel hat schriftlich zu geschehen. Mit 
der Androhung und Festsetzung eines Zwangs- 
mittels ist eine Belehrung über den Beschwerde- 
weg zu verbinden. (Zur Verhütung eines mit 
Strafe bedrohten Verhaltens darf Geldstrafe als 
Zwangsmittel nicht angewandt werden.) Soweit 
eine Anordnung mit den erwähnten Mitteln nicht 
durchführbar ist, kann auch unmittelbarer 
wang angewendet werden. Befugt zu den 
wangsmaßregcln sind die Gouverneure sowie 
die von ihnen hierzu ermächtigten Behörden. 
Eine solche Ermächtigung ist den meisten Behörden 
der allgemeinen Verwaltung und den Bergbe- 
hörden erteilt. Die Hafen-, Schiffahrts-, Eisen- 
bahn-, Jagd= und Forstbehörden haben dagegen, 
falls ihre Anordnungen zwangsweise durchge- 
führt werden müssen, die allgemeinen Verw Be- 
hörden hierum zu ersuchen. 
Gegen die Anordnungen der Verw Behörden 
sowie die Androhung, Festsetzung und Ausführung 
von Zwangsmitteln findet, abgesehen von ge- 
wissen Ausnahmen auf dem Gebiete des Zoll- 
und Steuerwesens (§ 36 Kfl. V), Beschwerde 
an den Gouverneur, und gegen dessen Maßnah- 
men oder Entscheidungen die Beschwerde bezw. 
weitere Beschwerde an den RK (Reichs- 
Kolonialamt) statt. Die Beschwerde bezw. weitere 
Beschwerde gegen Polizeiverfügungen, 
die als solche zu bezeichnen sind, und Zwangs- 
maßregeln, sind an eine bestimmte, für die ein- 
zelnen Sch G verschiedene Frist (z. B. 2, 4 oder 
6 Wochen) gebunden. Die Beschwerde (weitere 
Beschwerde) ist bei der Behörde vorzubringen, 
gegen deren Maßnahme sie gerichtet ist. 
Gesetzlich angedrohte Strafen dürfen durch 
polizeiliche Strafverfügungen und 
(bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über 
die Erhebung öffentlicher Algaben und Gefälle) 
durch Strafbescheide nach Maßgabe der 
# 453 f bezw. 459 ff St PO von denjenigen 
VerwBehörden verhängt werden, die der RK 
und mit seiner Zustimmung der Gouverneur hier- 
zu ermächtigt hat. Die Ermächtigung zum Erlaß 
von poliz. Strafverfügungen und Strafbescheiden 
Schutzgebiete (III. Verwaltung: Eingeborene) 
  
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ist den meisten Behörden der allgemeinen Ver- 
waltung erteut. Ferner sind zum Erlaß von Straf- 
bescheiden regelmäßig auch die Zollbehörden für 
zuständig erklärt. Das Nähere [Polizei VII 
##6. Das dort Bemerkte gilt im allgemeinen auch 
für Strafbescheide. Doch ist als Rechtsmittel gegen 
diese neben dem Antrage auf gerichtliche Entschei- 
dung wahlweise auch Beschwerde innerhalb 2 Wo- 
chen zugelassen. In der Wahl des einen der beiden 
Rechtsmittel liegt der Verzicht auf das andere. 
Bekanntmachungen von Verwal- 
tungsanordnungen haben entweder 
durch Mitteilung zu Protokoll oder durch. Zu- 
stellung zu erfolgen. Die Zustellung soll mittels 
eingeschriebenen Briefs (Telegramms) oder durch 
Uebergabe des zuzustellenden Schriftstückes ent- 
sprechend der 38 PO stattfinden. 
Wegen der Leistung von Amtshilfe 
unter den Verw Behörden sowie auch seitens der 
Gerichte Amtshilfe in den Schutzgebieten. Nach 
&12 der Ausführungsbestimmungen zur V, betr. die 
Selbstverwaltung usw. in Südwest, v. 15. 5. 09 
(KBl 715) sind auch die staatlichen Behörden und 
Gemeinderäte sowie die letzteren unter sich zu 
gegenseitiger Amtshilfe verpflichtet. 
5 11. Eingeborenenverwaltung. Die Behör- 
den der allgemeinen Verwaltung 
sind regelmäßig auch für die Angelegen- 
heiten der farbigen Bevölkerung 
zuständig. Zum Teil sind für diese (insbesondere 
Arbeiterangelegenheiten) noch besondere Be- 
amte (LDistriktskommissare in Ostafrika, Ein- 
geborenenkommissare in Südwest, Chinesenkom- 
missar in Samoa) eingesetzt. 
Um ihre Aufgaben gegenüber den Eingeborenen 
durchzuführen, bedient sich die Verwaltung, soweit 
als tunlich, der vorhandenen Stammesor- 
ganisationen, deren Erhaltung sie sich des- 
halb angelegen sein läßt. Wo es an solchen fehlt, 
wie in Neuguinea, sind sogar Dorf= oder Land- 
schaftsverbände besonders geschaffen worden. Die 
Häuptlinge, Sultane, Dorf- und 
Stadtältesten (Jumben bezw. Walis in 
Ostafrika) üben nicht nur kraft Herkommens eine 
Art patriarchalischer Gewalt aus, sondern unter- 
stützen gleichzeitig die Behörden durch Ratsertei- 
lung, Vermittlung ihrer Befehle und Mitwirkung 
bei der Ausführung ihrer Anordnungen, insbeson- 
dere bei der Einziehung der Steuern, wofür sie 
durch Anteile an den Steuern u. dgl. belohnt 
werden. (In den Küstenbezirken Ostafrikas, wo 
es an Häuptlingen fehlt, sind für Zwecke der staat- 
lichen Verwaltung besondere farbige Beamte, die 
Akiden, angestellt.) Im übrigen ist es Grund- 
satz der Verwaltung, sich in die inneren Ange- 
legenheiten der Eingeborenen so wenig als mög- 
lich einzumischen. Deshalb werden auch Ansätze 
zu einer kommunalen Selbstverwal- 
tung, wie sie sich z. B. bei einigen Bastard- 
stämmen in Südwest und auf Samoa finden, 
tunlichst geschont. 
Für das Verfahren in Angelegen- 
heiten der Eingeborenenverwal- 
tung fehlt es im allgemeinen an Vorschriften. 
(Der Kfl. V betr. Zwangs= und Strafbefugnisse 
der Verw Behörden v. 14. 7. 05, RG Bl 717 
unterliegen gemäß §& 34 Eingeborene nur insoweit, 
als dies durch den Gouverneur bestimmt wird, 
und entsprechende Bestimmungen sind bisher nicht 
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