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grundsätzlich ablehnend verhalten. Die Kolonien
vermögen, wenngleich sie nicht Auswanderungs-
gebiete im eigentlichen Sinne sind, doch einen Teil
der Auswanderer dem Deutschtum zu erhalten.
Selbst die Gegenden mit rein tropischem Klima
kommen hierfür in Betracht, da die fortschreitende
Sanierung (Eindämmung der Malaria u. a.)
einen immer längeren Aufenthalt der Weißen
(auch Frauen) ermöglicht. Außerdem liegt die
Ausbreitung deutschen Volkstums in den Sch G
auch im kolonialen Interesse. Nur hat die Er-
kenntnis, daß die deutschen Kolonien keine Ge-
biete für eine Massenauswanderung sind, dahin
geführt, behufs Sicherung kolonisatorischer Er-
folge die Bedingungen für Ueberlassung von
Regierungsland zu verschärfen, so daß im all-
gemeinen nur kapitalträftige Leute sie erfüllen
können (durch Erhöhung der Preise, Forderung
eines Kapitalnachweises, Beseitigung aller Bei-
hilfen, insbesondere der früher in Südwest üb-
lichen Vergünstigungen für Schutztruppenange-
hörige u. dgl.). Namentlich ist man von dem
Gedanken, die Niederlassungen sog. Kleinsiedler
von Amts wegen zu begünstigen, jedenfalls für
die tropischen Sch G, im allgemeinen zurückge-
kommen:g.
Bonn, Neugestaltung unserer kolonialen Aufgaben, 1911;
Dernburg, Zielpunkte des Kolonialwesens, Vorträge,
KBI 1907, 57; Fabri, Bedarf Deutschland der Kolonien,
1889: Herrfurth, Fürst Bismarck und die Kolonial-
volitik, 1900; Jöhlinger, Wirtschaftliche Bedeutung
unserer Kolonien, 1910; Schnee, Unsere Kolonien, 1908;
Rohrbach, Das deutsche Kolonialwesen, 1911; Köb.
ner, Einführung, 1908; Roscher und Jannasch,
1885;gimmermann, Kolonialpolitik, 1905; Zoepfl
(vgl. Literatur S 414); v. Lindequist in Schriften des
Bereins für Sozialvolitik 147 (1912), sowie zahlreiche Ab-
handlungen in Zeitschr. f. Kolonialpolitik; Graf v. Zech,
Togo, Hahl, Entwicklung von Neu- Guinea (Jahrb. über
d. d. Kolonien V, 1912, S 120, 160).
§ 13. Das Liegenschaftsrecht.
I. Regelung für die weiße Bevölkerung.
Da das heimische Grundstücksrecht vielfach
nicht passend erscheint, ist dem Kaiser das Recht
vorbehalten worden, dieses abweichend von den
durch 88 3 SchutzgebG, 19 KonsGG einge-
führten Vorschriften zu regeln (§ 21 KonsGG).
Von seiner Befugnis hat der Kaiser durch die
BV v. 21. 11. 02 (Rel 283) Gebrauch gemacht.
Bal. hierzu die Ausführungs V#g des R v. 30. 11. 02
(Kl 568) und die Ano##Best. des Gouv. für Südwest v.
23. 5. O3 (KBl 357), v. 20. 11. 09 (KBl 1910, 78), Kamerun
v. 27. 12. 10 (KBl. 1911, 110), Togo v. 19. 7. 04 (K Bl 557),
N uinca v. 22. 7. 04 (KBl 631) und v. 16. 5. 07 (Kolon Gg
238), Samva v. 15. 7. 03 (KBl 517).
seits (im & 1 Abs 1) die in § 19 Konsoh# bezeich-
neten, dem bürgerlichen Recht angehörenden Vor-
1) Der Gedanke, die Besiedelung der Kolonien auch durch
Deportation von Verbrechern zu fördern, ist steis
von der deutschen Regierung zurückgewiesen worden (u. a.
auch in amtlichen Erklärungen im Reichstage; val. serner
die Begründung zu ## 14—20 des Entwurfs eines neuen
Strafgesebbuchs). In betreff der im westlichen Stillen
Ozean belegenen Kolonialgebiete haben sich überdies
Deutschland und England gegenseitig verpflichtet, keine
Strafniederlassungen dort einzurichten oder Sträflinge dort-
hin zu bringen (Erklärung v. 10. 4. 86. Kolon Gg 1, 86).
Schutzgebiete (III. Verwaltung: Liegenschaftsrecht)
schriften über die Rechte an Grundstücken nach
Maßgabe des 3 20 Kons GG (betr. Unanwendbar-
keit heimischer Vorschriften, falls die vorausge-
setzten Einrichtungen und Verhältnisse fehlen) in
den Sch G in Kraft, also insbesondere diejenigen
des B und der G0O sowie der preußischen
Ausführungsgesetze dazu, jedoch nur insoweit, als
sich nicht aus der Verordnung selbst ein anderes
ergibt. So bleiben namentlich außer Anwendung
a 186, 189 EG BG, 5 82 G0O sowie die sämt-
lichen Vorschriften der preuß. V betr. das Grund-
buchwesen v. 13. 11. 99, und es sind eine Reihe
von Vorschriften des Reichsrechts und preußischen
Rechts durch solche ersetzt, welche den eigenartigen
Verhältnissen der Sch G mehr entsprechen. Die
Einrichtung des Grundbuchs ist zwar auf
die Sch übertragen, es besteht aber im allge-
meinen kein Buchungszwang und hinsichtlich der
Grundbuchanlegung und deren Rechtsfolgen wird
jedes einzelne Grundstück für sich behandelt.
Die Uebertragung des Eigentums an Grund-
stücken, für das ein Grundbuchblatt
an 6 elegt ist, erfolgt wie in der Heimat durch
Auflassung. Doch bedarf es dabei nicht der gleich-
zeitigen Anwesenheit beider Teile; auch brauchen
diese ihre Erklärungen nicht mündlich vor dem
Grundbuchamt abzugeben. Die einzutragenden
Geldbeträge können in der im Sch G geltenden
Währung angegeben werden. Ein Grundbuch
darf im allgemeinen (Ausnahmen kann der RK
zulassen) nur angelegt werden, soweit Flurkarten
angelegt oder die Vermessung eines Grundstücks
und die Aufnahme einer Karte ausführbar sind;
regelmäßig geht ein Aufgebotsverfahren voraus.
Die Anlegung geschieht auf Antrag des Eigentü-
mers (der u. U. dazu von Amts wegen angehalten
werden kann), ausnahmsweise eines Dritten auf
Grund eines vollstreckbaren Titels. Zur Uebertra-
gung des Eigentums an einem Grundstück, für wel-
ches ein Grundbuchblatt nicht ange-
legt ist, ist die Einigung des Veräußerers und
Erwerbers (in öffentlich beglaubigter Form) er-
forderlich und ausreichend. Es genügt Beglau-
bigung durch eine Behörde des Schutzgebiets.
Da die Landesvermessung nur langsam fort-
schreitet, ist die Zahl der Grundstücke ohne Grund-
buchblatt noch sehr groß. Um auch sie dem Real-
kredit zugänglich zu machen, ist die Einrichtung
des Landregisters geschaffen. Die in
diesem eingetragenen Grundstücke können mit
Hypotheken und Grundschulden belastet werden,
jedoch nur in der Weise, daß die Erteilung eines
Hypotheken= oder Grundschuldbriefs ausgeschlossen
wird. Die Eintragung eines Eigentümers in das
6 # Landregister (auf Antrag) begründet nur eine
Die Ksl. V v. 21. 11. 02 setzt nun zwar ihrer-
Vermutung zugunsten seines Eigentums.
Die näheren Vorschriften über die Einrich-
tung und Führung der Grundbü-
cher sind in der Vig d. RK v. 30. 11. 02 enthal-
ten. Sie schließen sich eng an die heimischen Vor-
schriften an. Die Landregister sind nach
Art der heimischen Grundbuchtabellen zu führen.
Für die Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung gilt das heimische
Recht nur insoweit, als es der RK oder mit seiner
Genehmigung der Gouverneur für anwendbar
erklärt. Dies ist in den meisten Sch für die
im Grundbuch eingetragenen Grundstücke ge-
schehen. In Ostafrika, wo hierüber noch keine