Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Schutzgebiete (IV. Wirtschaftliche Gesetzgebung: Landwirtschaft) 
  
schriften von Bedeutung, welche die Sperrung 
unruhiger Gebiete für Weiße und stam- 
mesfremde Farbige im sicherheitspolizeilichen In- 
teresse vorsehen (Gouv. V für Ostafrika v. 7. 3. 06, 
K l 217; für Südwest, betr. Verkehr in und 
nach dem Ambolande bezw. Caprivizipfel, v. 
25. 1. 06, KBl 222, und 16. 10. 08, Kolon Gg 
436; für Kamerun v. 13. 4. 07, KBl 606; für 
Togo v. 20. 9. 07, KBl 1908, 54). Vgl. schließlich 
noch wegen des Träger= und Karawa- 
nenwesens die Gouv. V für Kamerun v. 
4. 3. 08 (KBl 6512). 
§s 16. Handel. Privatrechtlich gelten 
die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und die 
sonstigen heimischen Gesetze. Doch ist, nament- 
lich im Interesse der Erleichterung des Verkehrs 
mit benachbarten ausländischen Handelsplätzen, 
nach Kons GG # 40 für „Handelssachen“ (Begriff 
§ 40 Abs 2) das deutsche Recht nur insoweit für 
anwendbar erklärt, als nicht das örtliche Handels- 
gewohnheitsrecht ein anderes bestimmt. 
Das öffentliche Handelsrecht wird be- 
herrscht durch den Grundsatz der Handels- 
freiheit. Einzelne Beschränkungen im poli- 
zeilichen Interesse und Regierungsmonopole 
Gewerberecht. In betreff der Konzessions- 
pflicht für Apotheken I(/I| sowie des Han- 
dels mit ArzneimittelnlI/Il (die heimischen 
Vorschriften finden entsprechende Anwendung) 
vgl. jetzt die V des RK v. 12. 1. 11 (KBl 41). 
Besondere Vorschriften sind im Interesse der Re- 
gulierung der Produktion und des Absatzes für 
den Handel mit den in Südwest gewonnenen 
Diamanten erlassen (# Bergrechtl. Fer- 
ner sind noch Bestimmungen ergangen, welche ver- 
hüten sollen, daß minderwertige, nicht han- 
delsfähige Produkte dem Weltmarkt 
zugeführt werden. Vgl. Gouv. V für Togo, betr. 
Handel mit Palmkernen, v. 2. 11. 04 (KBl 751) 
und für Kamerun, betr. Kautschukhandel, v. 1. 10. 
13 (KBl 1024). Zwecks Wahrnehmung der In- 
teressen der Handeltreibenden bestehen an einzel- 
nen Orten Handelskammern, die indes 
nicht öffentlich-rechtlichen Charakter haben, sondern 
lediglich private Vereinigungen von Kaufleuten. 
sind (z. T. mit Rechtsfähigkeit). Die Ergebnisse 
der amtlichen Handelsstatistik werden in 
den alljährlich erscheinenden amtlichen Jahresbe- 
richten über die Sch G in Afrika und der Südsee 
veröffentlicht. 
§s 17. Laudwirtschaftliche Produktion (Plan- 
tagenbau, Viehzucht). Die landwirtschaftliche 
Produktion in den Sch G befindet sich zumeist in 
den Händen der weißen Bevölkerung. Daneben 
spielen für eine Reihe von Produkten (Baum- 
wolle, Erdnüsse, Mais, Kaffee, Kopra) auch 
Eingeborenenkulturen eine wichtige 
Rolle. Ebenso treiben die Eingeborenen vielfach 
Viehzucht. Sie ergänzen außerdem durch ihre 
Sammeltätigkeit die Plantagenproduktion, indem 
sie dem Handel die Erzeugnisse wild wachsender 
Bestände an Nubzpflanzen (z. B. Palmöl und 
Kautschuk) zuführen. Die Förderung der 
landwirtschaftlichen Produktion 
aller Art ist, weil in ihr der Schwerpunkt des ko- 
lonialen Wirtschaftslebens liegt, eine der Haupt- 
aufgaben der Verwaltung. Die Verwaltung 
unterhält z. B. Versuchsgärten und Versuchsan- 
  
n 
stalten, unter denen namentlich das Landwirtschaft- 
liche-biologische Institut in Amani (Ostafrika) zu 
erwähnen ist (vgl. Bek des Gouv. über Besorgung 
von Sämereien und Untersuchung von Boden- 
proben durch dieses v. 5. 9. 03 und 15. 2. 09, 
Ostafrika Landes G 584, 586), unterstützt private 
Versuche, vermittelt die Beschaffun geeigneter 
Saatgüter und Zuchtvieharten, stellt Sachver- 
ständige an, die namentlich auch auf die Einge- 
borenen belehrend einwirken, gründet Landwirt- 
schaftsschulen für Eingeborene, verteilt Saatgut 
an diese (Gouv. V für Ostafrika betr. Baumwoll- 
saat, v. 15. 9. 10, Ostafrika Landes GG 583) und 
dgl. mehr. Dabei arbeiten mit ihr eine Reihe 
privater Organisationen wie die Deutsche Kolo- 
nialgesellschaft, das Kolonialwirtschaft- 
liche Komitee in Berlin (eine Vereinigung 
von Industriellen usw.) sowie die Kolonialabtei- 
lungen der Deutschen Landwirtschafts- 
gesellschaft und des Deutschen Land- 
wirtschaftsrats Hand in Hand. Wert- 
volle Dienste leisten auch die Kolonialschu- 
len in Witzenhausen und Engelport I Land- 
wirtschaftliches Unterrichtswesen) durch Heran- 
bildung von Ansiedlern und Pflanzern sowie in 
den Sch G die Missionen I[XJI durch Unterweisun 
der Eingeborenen. In den Sch G selbst finden sich 
ebenfalls schon Anfänge landwirtschaftlicher Or- 
Kganisationen. Abgesehen von privaten 
Vereinigungen der Pflanzer und Farmer ist neuer- 
dings durch Gonv V vom 27.5. 13 (Amtsbl. 176) 
für Südwest ein aus Wahlen hervorgehender 
„Landwirtschaftsrat“ gebildet worden, der das 
Gouvernement in land= und forstwirtschaftlichen 
Angelegenheiten zu beraten hat. 
Die verwaltungsrechtlichen Ver- 
ordnungen auf dem Gebiete der Landwirt- 
schaft verfolgen hauptsächlich den Zweck, pflanz- 
liche und tierische Schädlinge zu 
kämpfen sowie ihre Einschleppung zu ver- 
ten. 
Bal. Gouv. B für Ostafrika Einfuhr von Baumwollsoat 
und Behandlung der Baumwollfelder v. 30. 7. 10 (Amtl. 
Anz. Nr. 25), Verhütung der Einschleppung und Ausbrei- 
tung von Pflanzenschädlingen v. 29. 11. 13 (Amtl. Anz. 
Nr. 70); für Südwest Abwehr der Reblauskrankheit v. 
1. 10. 02 (KBl 682) sowie Einfuhr und Halten von 
Kaninchen v. 25. 5. 00 (Kolon GEg 5, 84); Baumwoll V für 
Kamerun v. 15. 6. 11 (KBl 573), verschiedene Verordnungen 
für die Inselgebiete von NGuinea betr. Bekämpfung 
der Schildlauskrankheit; Gouv. B für Samoa Bekämpfung 
des Nashornkäfers v. 19. 4. 11 (KBl 478) und der Rinden- 
krankheit (der Kakaobäume) v. 2. 4. 12 (KBl 526) usw. 
Ferner bestehen Vorschriften, welche eine un- 
wirtschaftliche, zur Vernichtung führende Art 
der Ausbeutung der Bestände an Nutz- 
pflanzen verhüten sollen. 
Bal. Gouv. B für Kamerun Gummiraubbau v. 3. 10. 06 
(KBl 735), für Ostafrika B, Gewinnung von Palmenwein, 
v. 6. 6. 00/20. 3. 02 (Kolon Gg 5, 85; 6, 464). 
Im Interesse der Viehzucht sind u. a. 
Vorschriften erlassen, welche behufs Verhütung 
einer übermäßigen Verminderung des Viehbe- 
standes (z. T. auch aus Konkurrenzrücksichten) die 
Ausfuhr gewisser Tiergattungen 
verbieten. 
Val. Bek Ostafrika v. 30. 7. 08 (Amtl. Anz. Nr. 16) 
für Maskatesel usw. sowie welbliches Rindvieh; Südwest 
Kfl. S v. 15. 2. 00 (KBl ÖS 767, 768) für Angora- 
ziegen bezw. Strauße und Straußencier; Togo Gouv. 8
	        
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