Schutzgebiete (IV. Wirtschaftliche Gesetzgebung: Kredit; Forsten)
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v. 31. 12. 04 (æVBI 1905, 105) fũr Rindvieh, Schafe, Zie-
gen. Schweine und Federvieh.
Der Erhaltung des Viehbestandes dient auch die
Gouv. V für Kamerun v. 1. 6. 01 (Kolon Gg 6,
343), welche den Eingeborenen verbietet, bei Be-
räbnissen und ähnlichen Feierlichkeiten mehr
ieh zu schlachten als zum Genuß der Teilnehmer
unentbehrlich ist. Die Bekämpfung der verheeren-
den Viehseuchen (Rinderpest, Küstenfieber,
Lungenseuche, Maul= und Klauenseuche usw.) ist
hauptsächlich Aufgabe der in immer größerer Zahl
nach den Sch G entsandten Tierärzte und der doct
ercichteten bakteriologischen Institute. Ferner sind
Vorschriften über veterinärpolizeiliche Kontrolle ein.
geführter Tiere sowie Einfuhrverbote erlassen.
z. B. für Südwest Gouv. B v. 3. c. 10 (Kl 650)
und 12. 10. 10 (KBl 962); für NGuinca Gouv. B v. 20. 5.
12 (KBl 798); für Samoa B v. 16. 2. O9 (KBl 437); f.
serner wegen der Einfuhr von Klauenvieh aus Deutsch.
land nach Ostafrika, Südwest und Kamerun Bek des
#t v. 8. 1. 13 (Kl 32).
Zahlreiche Verordnungen haben die Bekämp-
fung der Viehseuchen in den Sch G selbst zum
Ziele, indem sie Anzeigepflicht bei Erkrankungen,
Absperrmaßregeln, Tötung erkrankter Tiere und
Vernichtung ihrer Kadaver, Desinfektionen, Imp-
fungen u. dgl. mehr vorschreiben.
Val. Gouv. B für Ostafrika v. 27. 2. 09 (Kl 370) u.
20. 12. 10 (KBl 1911, 155), für Südwest v. 24. 12. 01,
25. 2. 02 (KBl 1902. 110, 212), für Kamerun v. 8. 1. 13
(KBl 213), für NGuinea v. 12. 5. 12 (KBl 796) umw.
Den besonderen Verhältnissen in Südwest trägt
eine Gouv. V v. 12. 6. 12 (Al 216) Rech-
nung, welche Vorschriften über Kennzeichnung
des Großviehes durch Brandmerkmale
(Großviehbrände) enthält. Zur Aufbewahrung
von Vieh, welches in gesetzlicher Weise gepfän-
det oder als herrenlos und ohne Bewachung
umherlaufend festgenommen ist, sind in Südwest
unter Aufsicht der Bezirksamtmänner Pfand-
und Fundkrale eingerichtet (Gouv. V v.
16. 6. 98, Kolon GEg 3, 44). 1 ferner Beschäl-
wesen und ergänzend wegen des Körwesens
in Südwest V und Bek des Gouv. v. 29. 9. 11
(ABl S 18l, 182) sowie die Bestimmungen v.
20. 8. 12 (ABl 335).
8 18. Landwirtschaftliches Kreditwesen. Die
Ansiedler und Farmer erlangen, da der Wert des
Grund und Bodens noch wenig stabil ist (die Er-
tragsfähigkeit hängt in erster Linie von der Tüch-
tigkeit des Besitzers ab und die meisten Produkte
unterliegen starken Preisschwankungen) Kredit
nur schwer und zu sehr ungünstigen Bedingungen.
Die Farmer in Südwest haben sich z. T. Perso-
nalkredit durch genossen schaftliche Or-
ganisation verschafft (das Genossenschafts G
gilt in den SchG gemäß §# 3 Schutzgeb G, 19
Kons GG). Die kolonialen Banken gewähren z. T.
landwirtschaftlichen Kredit, indes nur kurzfristigen.
zu teurem Zinsfuß. Die „Südwestafrikanische
Bodenkreditgesellschaft“ (vgl. KBl. 12, 1082; 13,
736) gibt nur Hypothekenkredit auf städtische
Grundstücke. Es fehlt daher an billigem lang-
fristigem Realkredit für land wirtschaftliche Grund-
stücke. Dieser Mangel hat sich besonders für Süd-
west fühlbar gemacht, wo die Farmer aus früherer
Zeit her vielfach stark verschuldet sind. Um hier
Abhilfe zu schaffen, ist auf Grund Kifl. V v. 9. G. 13
(Rl 333), in Kraft gesetzt durch V d. RK
v. 12. 12. 13 (KBl 1054), die „Landwirt-
schaftsbank für Deutsch-Südwest-
afrike" als juristische Person des öffentlichen
Rechts (die Angestellten sind Beamte) mit dem
Sitze in Windhuk errichtet worden. Das Grund-
kapital beträgt 10 Millionen Mark. Die Bank
gewährt an Eigentümer landwirtschaftlicher Grund-
stücke freien Bodenkredit gegen Bestellung von
Hypotheken an solchen sowie Meliorationskredit
gegen Bestellung von Hypotheken an Meliora-
tionsgrundstücken und ferner landwirtschaftlichen
Meliorationskredit an Gemeinden, Bezirksver-
bände und Genossenschaften des öffentlichen Rechts
auch ohne Bestellung von Hypotheken. Da die
Bank sich mit Zustimmung des RK auch an einer
die Förderung des Personalkredits, insbesondere
des genossenschaftlichen Personalkredits in Süd-
west bezweckenden Kreditanstalt beteiligen darf,
wird ihre Tätigkeit überdies zur Förderung des
Genossenschaftswesens in Südwest beitragen.
8 19. Forstwesen. Die Forstwirtschaft
ist in den Kolonien noch wenig entwickelt. Doch
ist die Verwaltung in den letzten Jahren bestrebt
gewesen, nach und nach in den verschiedenen
Sch G eine solche zu organisieren. Holz wird aus
den vorhandenen Waldbeständen, die sich zumeist
auf herrenlosem Land (Kronland oben §& 13 III)
befinden, teils zur Deckung des örtlichen Bedarfs
an Bauholz, Brennholz usw., teils aber auch zur
Ausfuhr (Mahagoni-, Eben-, Zedernholz) gewon-
nen. Von den Mangroven wird die Rinde als
Gerbstoff ausgeführt. Entnahme von Holz für den
privaten Bedarf auf herrenlosem Land ist zumeist
freigegeben (insbesondere auch für Eingeborene),
auf fiskalischem Besitz Holzgewinnung aller Art
zumeist nur mit behördlicher Erlaubnis oder auf
Grund einer Vereinbarung gestattet. Die nutz-
baren fiskalischen Waldbestände sind z. T. an Unter-
nehmer zur gewerbsmäßigen Verwertung ver-
pachtet. Ein fiskalischer Forstbetrieb findet nur
in geringem Umfange statt. Aufgabe der Forst-
behörden (Forstämter in Ostafrika) und Forst-
beamten (Oberförster, Förster) ist es hauptsächlich,
für die Erhaltung und Vermehrung
des vorhandenen Waldbestandes
Sorge zu tragen. Sind auch weile Flächen der
SchG##mit dichtem Urwald bedeckt, so sind doch
andere sehr waldarm (z. T. infolge klimatischer
Verhältnisse, namentlich aber infolge der Ge-
pflogenheit der Eingeborenen, in Steppengegen-
den im Interesse der Jagd, der Viehzucht usw. das
trocken gewordene hohe Gras abzubrennen). Ver-
ordnungen sehen u. a. die Bildung von Wald-
reservaten vor, in denen Gewinnung von
Walderzeugnissen dem Fiskus vorbehalten ist,
beschränken die Holzgewinnung
auf herrenlosem Lande, z. T. auch in privaten
Waldungen (in Togo, falls sie zu Schutzwaldungen
erklärt sind, in Südwest allgemein, in Ostafrika,
sofern hierüber besondere Anordnung der Verwal-
tung ergangen ist) oder sehen eine Verpflichtung
Privater zur Wiederaufforstung vor u. dgl. mehr.
Bgl. für Ostafrika Gouv. B (Waldschutz B) v. 27. 2. 09
(KBl 375) und (betr. Privatwaldungen) v. 17. 8. 08 (Ko-
lon Gg 363); für Südwest v. 1. 4. 00 (KBl 465); für
Kamerun Kfl. B v. 4. 4. 00 (KBl 355) und Gouv. B betr.
Erhaltung eines Waldstreifens an nicht schiffbaren Ge-
wässern v. 22. 12. 00 (KBl 1001, 105); für Togo Gouv. BV
(Schutzwald B) v. 3. 8. 12 (KRBl 988).