Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Schutzgebiete (IV. Wirtschaftliche Gesetzgebung: Kredit; Forsten) 
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v. 31. 12. 04 (æVBI 1905, 105) fũr Rindvieh, Schafe, Zie- 
gen. Schweine und Federvieh. 
Der Erhaltung des Viehbestandes dient auch die 
Gouv. V für Kamerun v. 1. 6. 01 (Kolon Gg 6, 
343), welche den Eingeborenen verbietet, bei Be- 
räbnissen und ähnlichen Feierlichkeiten mehr 
ieh zu schlachten als zum Genuß der Teilnehmer 
unentbehrlich ist. Die Bekämpfung der verheeren- 
den Viehseuchen (Rinderpest, Küstenfieber, 
Lungenseuche, Maul= und Klauenseuche usw.) ist 
hauptsächlich Aufgabe der in immer größerer Zahl 
nach den Sch G entsandten Tierärzte und der doct 
ercichteten bakteriologischen Institute. Ferner sind 
Vorschriften über veterinärpolizeiliche Kontrolle ein. 
geführter Tiere sowie Einfuhrverbote erlassen. 
z. B. für Südwest Gouv. B v. 3. c. 10 (Kl 650) 
und 12. 10. 10 (KBl 962); für NGuinca Gouv. B v. 20. 5. 
12 (KBl 798); für Samoa B v. 16. 2. O9 (KBl 437); f. 
serner wegen der Einfuhr von Klauenvieh aus Deutsch. 
land nach Ostafrika, Südwest und Kamerun Bek des 
#t v. 8. 1. 13 (Kl 32). 
Zahlreiche Verordnungen haben die Bekämp- 
fung der Viehseuchen in den Sch G selbst zum 
Ziele, indem sie Anzeigepflicht bei Erkrankungen, 
Absperrmaßregeln, Tötung erkrankter Tiere und 
Vernichtung ihrer Kadaver, Desinfektionen, Imp- 
fungen u. dgl. mehr vorschreiben. 
Val. Gouv. B für Ostafrika v. 27. 2. 09 (Kl 370) u. 
20. 12. 10 (KBl 1911, 155), für Südwest v. 24. 12. 01, 
25. 2. 02 (KBl 1902. 110, 212), für Kamerun v. 8. 1. 13 
(KBl 213), für NGuinea v. 12. 5. 12 (KBl 796) umw. 
Den besonderen Verhältnissen in Südwest trägt 
eine Gouv. V v. 12. 6. 12 (Al 216) Rech- 
nung, welche Vorschriften über Kennzeichnung 
des Großviehes durch Brandmerkmale 
(Großviehbrände) enthält. Zur Aufbewahrung 
von Vieh, welches in gesetzlicher Weise gepfän- 
det oder als herrenlos und ohne Bewachung 
umherlaufend festgenommen ist, sind in Südwest 
unter Aufsicht der Bezirksamtmänner Pfand- 
und Fundkrale eingerichtet (Gouv. V v. 
16. 6. 98, Kolon GEg 3, 44). 1 ferner Beschäl- 
wesen und ergänzend wegen des Körwesens 
in Südwest V und Bek des Gouv. v. 29. 9. 11 
(ABl S 18l, 182) sowie die Bestimmungen v. 
20. 8. 12 (ABl 335). 
8 18. Landwirtschaftliches Kreditwesen. Die 
Ansiedler und Farmer erlangen, da der Wert des 
Grund und Bodens noch wenig stabil ist (die Er- 
tragsfähigkeit hängt in erster Linie von der Tüch- 
tigkeit des Besitzers ab und die meisten Produkte 
unterliegen starken Preisschwankungen) Kredit 
nur schwer und zu sehr ungünstigen Bedingungen. 
Die Farmer in Südwest haben sich z. T. Perso- 
nalkredit durch genossen schaftliche Or- 
ganisation verschafft (das Genossenschafts G 
gilt in den SchG gemäß §# 3 Schutzgeb G, 19 
Kons GG). Die kolonialen Banken gewähren z. T. 
landwirtschaftlichen Kredit, indes nur kurzfristigen. 
zu teurem Zinsfuß. Die „Südwestafrikanische 
Bodenkreditgesellschaft“ (vgl. KBl. 12, 1082; 13, 
736) gibt nur Hypothekenkredit auf städtische 
Grundstücke. Es fehlt daher an billigem lang- 
fristigem Realkredit für land wirtschaftliche Grund- 
stücke. Dieser Mangel hat sich besonders für Süd- 
west fühlbar gemacht, wo die Farmer aus früherer 
Zeit her vielfach stark verschuldet sind. Um hier 
Abhilfe zu schaffen, ist auf Grund Kifl. V v. 9. G. 13 
(Rl 333), in Kraft gesetzt durch V d. RK 
  
v. 12. 12. 13 (KBl 1054), die „Landwirt- 
schaftsbank für Deutsch-Südwest- 
afrike" als juristische Person des öffentlichen 
Rechts (die Angestellten sind Beamte) mit dem 
Sitze in Windhuk errichtet worden. Das Grund- 
kapital beträgt 10 Millionen Mark. Die Bank 
gewährt an Eigentümer landwirtschaftlicher Grund- 
stücke freien Bodenkredit gegen Bestellung von 
Hypotheken an solchen sowie Meliorationskredit 
gegen Bestellung von Hypotheken an Meliora- 
tionsgrundstücken und ferner landwirtschaftlichen 
Meliorationskredit an Gemeinden, Bezirksver- 
bände und Genossenschaften des öffentlichen Rechts 
auch ohne Bestellung von Hypotheken. Da die 
Bank sich mit Zustimmung des RK auch an einer 
die Förderung des Personalkredits, insbesondere 
des genossenschaftlichen Personalkredits in Süd- 
west bezweckenden Kreditanstalt beteiligen darf, 
wird ihre Tätigkeit überdies zur Förderung des 
Genossenschaftswesens in Südwest beitragen. 
8 19. Forstwesen. Die Forstwirtschaft 
ist in den Kolonien noch wenig entwickelt. Doch 
ist die Verwaltung in den letzten Jahren bestrebt 
gewesen, nach und nach in den verschiedenen 
Sch G eine solche zu organisieren. Holz wird aus 
den vorhandenen Waldbeständen, die sich zumeist 
auf herrenlosem Land (Kronland oben §& 13 III) 
befinden, teils zur Deckung des örtlichen Bedarfs 
an Bauholz, Brennholz usw., teils aber auch zur 
Ausfuhr (Mahagoni-, Eben-, Zedernholz) gewon- 
nen. Von den Mangroven wird die Rinde als 
Gerbstoff ausgeführt. Entnahme von Holz für den 
privaten Bedarf auf herrenlosem Land ist zumeist 
freigegeben (insbesondere auch für Eingeborene), 
auf fiskalischem Besitz Holzgewinnung aller Art 
zumeist nur mit behördlicher Erlaubnis oder auf 
Grund einer Vereinbarung gestattet. Die nutz- 
baren fiskalischen Waldbestände sind z. T. an Unter- 
nehmer zur gewerbsmäßigen Verwertung ver- 
pachtet. Ein fiskalischer Forstbetrieb findet nur 
in geringem Umfange statt. Aufgabe der Forst- 
behörden (Forstämter in Ostafrika) und Forst- 
beamten (Oberförster, Förster) ist es hauptsächlich, 
für die Erhaltung und Vermehrung 
des vorhandenen Waldbestandes 
Sorge zu tragen. Sind auch weile Flächen der 
SchG##mit dichtem Urwald bedeckt, so sind doch 
andere sehr waldarm (z. T. infolge klimatischer 
Verhältnisse, namentlich aber infolge der Ge- 
pflogenheit der Eingeborenen, in Steppengegen- 
den im Interesse der Jagd, der Viehzucht usw. das 
trocken gewordene hohe Gras abzubrennen). Ver- 
ordnungen sehen u. a. die Bildung von Wald- 
reservaten vor, in denen Gewinnung von 
Walderzeugnissen dem Fiskus vorbehalten ist, 
beschränken die Holzgewinnung 
auf herrenlosem Lande, z. T. auch in privaten 
Waldungen (in Togo, falls sie zu Schutzwaldungen 
erklärt sind, in Südwest allgemein, in Ostafrika, 
sofern hierüber besondere Anordnung der Verwal- 
tung ergangen ist) oder sehen eine Verpflichtung 
Privater zur Wiederaufforstung vor u. dgl. mehr. 
Bgl. für Ostafrika Gouv. B (Waldschutz B) v. 27. 2. 09 
(KBl 375) und (betr. Privatwaldungen) v. 17. 8. 08 (Ko- 
lon Gg 363); für Südwest v. 1. 4. 00 (KBl 465); für 
Kamerun Kfl. B v. 4. 4. 00 (KBl 355) und Gouv. B betr. 
Erhaltung eines Waldstreifens an nicht schiffbaren Ge- 
wässern v. 22. 12. 00 (KBl 1001, 105); für Togo Gouv. BV 
(Schutzwald B) v. 3. 8. 12 (KRBl 988).
	        
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