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Bal. Gouv. B für Ostafrika Anwerbung und Rechts-
verhältnisse eingeborener Arbeiter, v. 29. 1. 13 (KBl 393
bezw. 396), Bestrafung von Eingeborenen wegen Kontrakt-
bruchs v. 7. 12. 09 (KBl 1910, 118); für Südwest Dienst-
und Arbeitsverträge mit Eingeborenen v. 18. 8. 07 (KBl
1179), Anwerbung und Arbeitsverhältnisse der eingeborenen
Arbeiter v. 16. 12. 11 (KBl 1912, 196); für Kamerun (Ar-
beiter B) v. 24. 5. O0 (KBl 680); für NGuinea Anwerbung
usw. von Eingeborenen v. 4. 3. 09 (Kl 719).
Sowohl die Anwerbung, die einer amtlichen
Erlaubnis bedarf, wie auch der Abschluß der Ar-
beitsverträge ist unter behördliche Kontrolle ge-
stellt. (In Südwest wird die Anwerbung von
Arbeitern aus dem Ambolande durch eine unter
staatlicher Aufsicht stehende Anwerbestelle besorgt.)
Die Verträge müssen z. B. in Ostafrika vor einem
Verw Beamten verlautbart werden, wenn sie auf
länger als 30 Tage Wirkung äußern sollen. In
Südwest ist bei längerer als einmonatiger Dauer
Aushändigung eines von der Behörde ausge-
stellten Dienstbuchs erforderlich. In Kamerun
sind Verträge mit angeworbenen Arbeitern schrift-
lich abzuschließen und bedürfen der Genehmigung
des Arbeiterkommissars. Die Zeitdauer des Ver-
trages ist z. B. in Ostafrika auf ein Jahr beschränkt,
um den Eingeborenen zu ermöglichen, sich dem-
nächst wieder ihrer Familie und der Bestellung
ihrer Felder zu widmen. (Die Arbeiter wohnen
meist nicht an Ort und Stelle, sondern stammen
aus entfernteren Gegenden des Sch, so daß
eine Art Sachsengängerei stattfindet.) Ebenso
dürfen in Südwest Dienst= und Arbeitsverträge
aller Art nicht auf länger als 1 Jahr abgeschlossen
werden. Die tägliche Arbeitszeit ist z. B. in Ost-
afrika und NGuinea auf 10 Stunden täglich
beschränkt. Es muß ein genügender Lohn gezahlt,
für gesunde Unterkunft, zweckentsprechende Nah-
rung, ärztliche Behandlung der Arbeiter in Krank-
heitsfällen gesorgt werden u. dgl. mehr. Wird
eine größere Zahl von Arbeitern beschäftigt, so
müssen geeignete Krankenräume bereitgehalten,
weiße Heilgehilfen angestellt und Hausapotheken
unterhalten werden. Aus wichtigen Gründen
(z. B. auch Proben Mißhandlungen des Arbeiters
seitens des Arbeitgebers) kann das Arbeitsverhält-
nis von jedem Teile sofort aufgelöst werden u. dgl.
mehr. Zur Ueberwachung des Anwerberwesens
und der Innehaltung der Arbeitsverträge sind
Arbeiterkommissare (Bezeichnung in
Ostafrika „Distriktskommissare“, in Südwest „Ein-
geborenenkommissare“) eingesetzt, welche mit Dis-
ziplinarstrafgewalt über die Arbeiter (s. oben
5 6 Z. III a. E.) und polizeilichen Befugnissen
gegenüber den weißen Arbeitgebern ausgestattet
sind. Zum Teil ist ihnen, weil die Arbeitsstätten.
vielfach sehr weit von den Gerichtssitzen entfernt
sind, auch die Entscheidung von Streitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis seitens der Richter über-
tragen (s. oben § 5 I Nr. 1 a. E.). In Ostafrika
sind die Distriktskommissare ferner zur gesetzlichen
Vertretung der Arbeiter vor Gericht befugt.
Des weiteren wird es hauptsächlich darauf an-
kommen, die Ursachen der Arbeiter-
knappheit zu beseitigen. In diesem
Sinne tragen alle Bestrebungen der Verwaltung,
welche darauf abzielen, die Eingeborenen sittlich
zu heben, ihre Sterblichkeit zu vermindern und
ihre Abwanderung zu verhindern (s. hierüber & 11
a. E.), nicht in letzter Linie auch zur Bekämpfung
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Schutzgebiete (V. Auswärtige Angelegenheiten)
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der Arbeiternot bei und kommen so ebenfalls der
weißen Kolonistenbevölkerung zustatten.
Siteratur zu 18# 15—20: Die zu 18 12, 13 erwähn-
ten Schrifsten über Land= und Siedlungs frage
und Liegenschaftsrecht sowie zahlreiche Abhandlungen
in kol. Zeitschriften (s. 3 5ö)) Amtliche Jahresbe-
richte über die deulschen Schutzgebiete in Afrika und
der Südsee (hrlich;: Beröffentlichung en des
Reichs--= Kolonialamts (Nr. 1, Baumwollfrage,
1911); Beröffentlichungen des Kolonial-
wirtschaftlichen Komitees l(seit 1896); Ko-
lonialhandels--Adreßbuch (lährlich); Taschen-
buch für Südwestafrika (jäyrlich); Claß, Rechts-
verhältnisse der farbigen Arbeiter in der Gesetzgebung (Diss.),
1913;: dern burg, Industrielle Fortschritte in den Kolo-
nien und Sübwestafrikanische Eindrücke (Vortr.), & Bl 1909,
S5 104; Eckert, Wirtschaftsatlas der deutschen Kolonien,
1912; v. Eschstruth, Grundlagen des füdwestafrikani-
schen Wasserrechts, 1913; Dix, Afrikanische Berkehrs-
volitik, 1907; Ostertag, Veterinärwesen usw. in Süd-
westafrika, 1912; Schneiders Jahrbuch über die
deutschen Kolonien (von verschiedenen Verfassern), 7 auch
Eisenbahnen (VII. Schutzgebiete). Gerstme ner.
V. Auswärtige Angelegenheiten (5 21)
Die Beziehungen der Schutzgebiete als Besitzun-
gen des Reichs zum Auslande sind Beziehungen
des Deutschen Reiches zum Auslande. Ihre Lei-
tung liegt deshalb beim Kaiser schon nach a 11
N und nicht erst auf Grund des § 1 Schutzgeb G
(wie v. Hoffmann, Einführung S 165 meint).
Die Berücksichtigung der Sch bei der Stimmen-
zahl in großen internationalen Gruppenverträgen
(z. B. Weltpostverein Vertr. v. 26. 5. 06 à 27) trägt
der Bedeutung der Sch als selbständiger Wirt-
schaftskörper Rechnung, ändert aber nichts an ihrer
grundsätzlichen Stellung zum Auslande. Als zen-
trale Verw Stelle wirkt das Auswärtige Amt auch
nach der Abzweigung eines selbständigen Kolonial-
amts fort; und dem obersten Amtsträger innerhalb
des einzelnen Schutzgebietes kommen ebensowenig
wie der ihm vorgesetzten Instanz Amtsaufgaben
zu, die in den herkömmlichen Bereich auswärtiger
Verwaltung fallen. Immerhin wird dem Gouver-
neur eine größere Selbständigkeit in dem Verkehr
mit auswärtigen Instanzen eingeräumt, so für
einen unmittelbaren Geschäftsverkehr mit einzelnen
Konsularämtern (Allg. Vrf. v. 4. 6ö. 07 betr. den
Geschäftsverkehr zwischen dem Ausw. Amt u. d.
Kolonialamt, D. Kol G. 11, 268) oder im Aus-
lieferungsverkehr (Fleischmann, Auslieferung und
Nacheile S. 22). Der Gouverneur von Kame-
run pflegt zum Generalkonsul für Britisch-
Nigerien, Französisch-Gabun, Spanisch-Fernando
Po und Muni sowie port. Säo Thomé bestellt
zu werden, der Gouverneur von Samoa zum
Konsul für die Schiffer= und Tonga-Inseln.
Das eigene Wirtschaftsleben der einzelnen
Kolonien hat zu einer wachsenden Vertretung
fremder Staaten durch Konsulate in den
Kolonien geführt. So für Ostafrika: Belgien,
England, Griechenland, Italien (7), Oesterreich-
Ungarn! — für Südwestafrika: Belgien, England,
Niederlande — für Kamerun und Togo: England!
— für Neuguinea: England, Japan!, Norwegen,
1 Amtssitz außerhalb der deutschen Kolonic.