Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Bal. Gouv. B für Ostafrika Anwerbung und Rechts- 
verhältnisse eingeborener Arbeiter, v. 29. 1. 13 (KBl 393 
bezw. 396), Bestrafung von Eingeborenen wegen Kontrakt- 
bruchs v. 7. 12. 09 (KBl 1910, 118); für Südwest Dienst- 
und Arbeitsverträge mit Eingeborenen v. 18. 8. 07 (KBl 
1179), Anwerbung und Arbeitsverhältnisse der eingeborenen 
Arbeiter v. 16. 12. 11 (KBl 1912, 196); für Kamerun (Ar- 
beiter B) v. 24. 5. O0 (KBl 680); für NGuinea Anwerbung 
usw. von Eingeborenen v. 4. 3. 09 (Kl 719). 
Sowohl die Anwerbung, die einer amtlichen 
Erlaubnis bedarf, wie auch der Abschluß der Ar- 
beitsverträge ist unter behördliche Kontrolle ge- 
stellt. (In Südwest wird die Anwerbung von 
Arbeitern aus dem Ambolande durch eine unter 
staatlicher Aufsicht stehende Anwerbestelle besorgt.) 
Die Verträge müssen z. B. in Ostafrika vor einem 
Verw Beamten verlautbart werden, wenn sie auf 
länger als 30 Tage Wirkung äußern sollen. In 
Südwest ist bei längerer als einmonatiger Dauer 
Aushändigung eines von der Behörde ausge- 
stellten Dienstbuchs erforderlich. In Kamerun 
sind Verträge mit angeworbenen Arbeitern schrift- 
lich abzuschließen und bedürfen der Genehmigung 
des Arbeiterkommissars. Die Zeitdauer des Ver- 
trages ist z. B. in Ostafrika auf ein Jahr beschränkt, 
um den Eingeborenen zu ermöglichen, sich dem- 
nächst wieder ihrer Familie und der Bestellung 
ihrer Felder zu widmen. (Die Arbeiter wohnen 
meist nicht an Ort und Stelle, sondern stammen 
aus entfernteren Gegenden des Sch, so daß 
eine Art Sachsengängerei stattfindet.) Ebenso 
dürfen in Südwest Dienst= und Arbeitsverträge 
aller Art nicht auf länger als 1 Jahr abgeschlossen 
werden. Die tägliche Arbeitszeit ist z. B. in Ost- 
afrika und NGuinea auf 10 Stunden täglich 
beschränkt. Es muß ein genügender Lohn gezahlt, 
für gesunde Unterkunft, zweckentsprechende Nah- 
rung, ärztliche Behandlung der Arbeiter in Krank- 
heitsfällen gesorgt werden u. dgl. mehr. Wird 
eine größere Zahl von Arbeitern beschäftigt, so 
müssen geeignete Krankenräume bereitgehalten, 
weiße Heilgehilfen angestellt und Hausapotheken 
unterhalten werden. Aus wichtigen Gründen 
(z. B. auch Proben Mißhandlungen des Arbeiters 
seitens des Arbeitgebers) kann das Arbeitsverhält- 
nis von jedem Teile sofort aufgelöst werden u. dgl. 
mehr. Zur Ueberwachung des Anwerberwesens 
und der Innehaltung der Arbeitsverträge sind 
Arbeiterkommissare (Bezeichnung in 
Ostafrika „Distriktskommissare“, in Südwest „Ein- 
geborenenkommissare“) eingesetzt, welche mit Dis- 
ziplinarstrafgewalt über die Arbeiter (s. oben 
5 6 Z. III a. E.) und polizeilichen Befugnissen 
gegenüber den weißen Arbeitgebern ausgestattet 
sind. Zum Teil ist ihnen, weil die Arbeitsstätten. 
vielfach sehr weit von den Gerichtssitzen entfernt 
sind, auch die Entscheidung von Streitigkeiten aus 
dem Arbeitsverhältnis seitens der Richter über- 
tragen (s. oben § 5 I Nr. 1 a. E.). In Ostafrika 
sind die Distriktskommissare ferner zur gesetzlichen 
Vertretung der Arbeiter vor Gericht befugt. 
Des weiteren wird es hauptsächlich darauf an- 
kommen, die Ursachen der Arbeiter- 
knappheit zu beseitigen. In diesem 
Sinne tragen alle Bestrebungen der Verwaltung, 
welche darauf abzielen, die Eingeborenen sittlich 
zu heben, ihre Sterblichkeit zu vermindern und 
ihre Abwanderung zu verhindern (s. hierüber & 11 
a. E.), nicht in letzter Linie auch zur Bekämpfung 
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Schutzgebiete (V. Auswärtige Angelegenheiten) 
  
  
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der Arbeiternot bei und kommen so ebenfalls der 
weißen Kolonistenbevölkerung zustatten. 
Siteratur zu 18# 15—20: Die zu 18 12, 13 erwähn- 
ten Schrifsten über Land= und Siedlungs frage 
und Liegenschaftsrecht sowie zahlreiche Abhandlungen 
in kol. Zeitschriften (s. 3 5ö)) Amtliche Jahresbe- 
richte über die deulschen Schutzgebiete in Afrika und 
der Südsee (hrlich;: Beröffentlichung en des 
Reichs--= Kolonialamts (Nr. 1, Baumwollfrage, 
1911); Beröffentlichungen des Kolonial- 
wirtschaftlichen Komitees l(seit 1896); Ko- 
lonialhandels--Adreßbuch (lährlich); Taschen- 
buch für Südwestafrika (jäyrlich); Claß, Rechts- 
verhältnisse der farbigen Arbeiter in der Gesetzgebung (Diss.), 
1913;: dern burg, Industrielle Fortschritte in den Kolo- 
nien und Sübwestafrikanische Eindrücke (Vortr.), & Bl 1909, 
S5 104; Eckert, Wirtschaftsatlas der deutschen Kolonien, 
1912; v. Eschstruth, Grundlagen des füdwestafrikani- 
schen Wasserrechts, 1913; Dix, Afrikanische Berkehrs- 
volitik, 1907; Ostertag, Veterinärwesen usw. in Süd- 
westafrika, 1912; Schneiders Jahrbuch über die 
deutschen Kolonien (von verschiedenen Verfassern), 7 auch 
Eisenbahnen (VII. Schutzgebiete). Gerstme ner. 
V. Auswärtige Angelegenheiten (5 21) 
Die Beziehungen der Schutzgebiete als Besitzun- 
gen des Reichs zum Auslande sind Beziehungen 
des Deutschen Reiches zum Auslande. Ihre Lei- 
tung liegt deshalb beim Kaiser schon nach a 11 
N und nicht erst auf Grund des § 1 Schutzgeb G 
(wie v. Hoffmann, Einführung S 165 meint). 
Die Berücksichtigung der Sch bei der Stimmen- 
zahl in großen internationalen Gruppenverträgen 
(z. B. Weltpostverein Vertr. v. 26. 5. 06 à 27) trägt 
der Bedeutung der Sch als selbständiger Wirt- 
schaftskörper Rechnung, ändert aber nichts an ihrer 
grundsätzlichen Stellung zum Auslande. Als zen- 
trale Verw Stelle wirkt das Auswärtige Amt auch 
nach der Abzweigung eines selbständigen Kolonial- 
amts fort; und dem obersten Amtsträger innerhalb 
des einzelnen Schutzgebietes kommen ebensowenig 
wie der ihm vorgesetzten Instanz Amtsaufgaben 
zu, die in den herkömmlichen Bereich auswärtiger 
Verwaltung fallen. Immerhin wird dem Gouver- 
neur eine größere Selbständigkeit in dem Verkehr 
mit auswärtigen Instanzen eingeräumt, so für 
einen unmittelbaren Geschäftsverkehr mit einzelnen 
Konsularämtern (Allg. Vrf. v. 4. 6ö. 07 betr. den 
Geschäftsverkehr zwischen dem Ausw. Amt u. d. 
Kolonialamt, D. Kol G. 11, 268) oder im Aus- 
lieferungsverkehr (Fleischmann, Auslieferung und 
Nacheile S. 22). Der Gouverneur von Kame- 
run pflegt zum Generalkonsul für Britisch- 
Nigerien, Französisch-Gabun, Spanisch-Fernando 
Po und Muni sowie port. Säo Thomé bestellt 
zu werden, der Gouverneur von Samoa zum 
Konsul für die Schiffer= und Tonga-Inseln. 
Das eigene Wirtschaftsleben der einzelnen 
Kolonien hat zu einer wachsenden Vertretung 
fremder Staaten durch Konsulate in den 
Kolonien geführt. So für Ostafrika: Belgien, 
England, Griechenland, Italien (7), Oesterreich- 
Ungarn! — für Südwestafrika: Belgien, England, 
Niederlande — für Kamerun und Togo: England! 
— für Neuguinea: England, Japan!, Norwegen, 
  
1 Amtssitz außerhalb der deutschen Kolonic.
	        
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