Kamerun und Deutsch-Südwestafrika durch RG
v. 9. 6. 96 (RGBl 268 errichtet. Die zusammen-
fassende Regelung der Rechtsverhältnisse der Sch-
Tr in diesen afrikanischen Schutzgebieten erfolgte
durch das R v. 7./18. 7. 96 (RBl 653) (Sch-
Tresetz). Die Erhaltung der Sch Tr liegt dem
betreffenden Schutzgebiete gemäß RG über die
Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete v. 30.
3. 92 (R#Bl 369) ob.
Wegen Kiantschou I Band II, 507. Ueber die
Polizeitruppe K# Schutzgebiete § 8 IV, S. 401.
#+2. Organisation. Gebildet werden die Sch-
Tr aus Offizieren, Sanitäts= und Veterinär-
offizieren, Beamten und Unteroffizieren und so-
weit die Sch Tr für Deutsch-Südwestafrika in
Betracht kommt, auch aus Gemeinen des Heeres
und der Kaiserlichen Marine, die auf Grund frei-
williger Meldung den Sch Tr zugeteilt werden;
ferner aus angeworbenen Farbigen. Die den
SchTr zugeteilten deutschen Militärpersonen und
Beamten scheiden aus dem Heere (Marine) aus;
ihnen bleibt jedoch der Rücktritt bei Wahrung
ihres Dienstalters unter der Voraussetzung ihrer
Tauglichkeit vorbehalten. Die den Sch r zuge-
teilten Beamten gelten als Militärbeamte (J!.
Die zur Ausführung des Sch TrGesetzes von
1896 ergangene Sch Tr O v. 25. 7. 98 (Kol. Ge-
setzgebung III, 49) enthält den weiteren organi-
satorischen Ausbau der Sch Tr. Oberster Kriegs-
herr ist der Kaise r. Nächstdem unterstehen die
SchTr dem Reichskanzler (Staatssekretär
des Reichs-Kolonialamts). Dem Staatssekre-
tär untersteht das „Kommando der Schutztruppen“
in Berlin, dem die einzelnen Sch Tr unterstellt sind.
In jedem Schutzgebiet steht die oberste militärische
Gewalt dem Gouverneur zujer kann die Sch-
Tr oder Teile nach eigenem Ermessen zu militäri-
schen Unternehmungen verwenden. Zu Zwecken der
Zivilverwaltung darf er nach Anhörung des Kom-
mandeurs Teile der Sch Tr soweit verwenden, als
die militärischen Rücksichten nicht entgegenstehen;
er erläßt seine Weisungen an den Kommandeur,
nur ausnahmsweise direkt an einzelne Personen
oder Unterabteilungen der Truppe unter gleich-
zeitiger Mitteilung an den Kommandeur. Für
die Leistungsfähigkeit der Truppe zur Erfüllung
der ihr zugewiesenen Aufgaben, für die Disziplin,
die Ausbildung, den inneren Dienst und die Ver-
waltung ist ausschließlich der Kommandeur
verantwortlich, diese Gebiete sind der obersten mili-
tärischen Gewalt des Gouverneurs entzogen. Hat
der Kommandeur in militärischer Beziehung gegen
Anordnungen des Gouverneurs Bedenken, so ist
er verpflichtet, sie zur Sprache zu bringen. Be-
harrt der Gouverneur auf seinen Anordnungen,
so hat der Kommandeur sie auszuführen, kann
aber die Entscheidung des RK (Staatssekretär des
Reichs-Kolonialamts) und gegen dessen Entschei-
dung diejenige des Kaisers anrufen.
§s 3. Wehrpflicht, Ersatz= und Kontrollwesen.
I. Das Wehr G für die Schutzgebiete v. 22. 7. 13
(Re#l 610) führt für die Erfüllung der Wehrpflicht
bei den Sch Tr und für das Ersatzwesen in den
Schutzgebieten, in denen Sch kTr bestehen, die all-
gemeinen reichsgesetzlichen Vorschriften nach fol-
gender Maßgabe ein. (Die zur Ausführung er-
forderlichen Anordnungen erläßt der Reichskanz-
ler.) Wehrpflichtige Reichsangehörige, die ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem
Schutztruppe
Schutzgebiete haben, können zur Erfüllung ihrer
Dienstpflicht bei den Sch Tr zugelassen werden.
Für solche wehrpflichtigen Reichsangehörigen
eines Schutzgebiets, in dem eine SchZrr besteht,
kann durch kaiserliche Verordnung die Erfüllung
ihrer Dienstpflicht im Schutzgebiet angeordnet
werden. Wehrpflichtige, die ihren Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt nicht in einem Schutzgebiet
haben, können mit Genehmigung des RK (Reichs-
Kolonialamts) und des für sie zuständigen Kriegs-
ministeriums die ihnen obliegenden oder frei-
willige Uebungen bei den Sch#kr ableisten. Jeder
wehrpflichtige Reichsangehörige kann der aktiven
Dienstpflicht als Ein= oder Mehrjährigfreiwilliger
in der Sch Tr für Deutsch-Südwestafrika genügen;
hat er seinen Wohnsitz in Europa, so bedarf es
hierzu der Zustimmung des Réf (Reichs-Kolonial-
amts) und des für ihn zuständigen Kriegsmini-
steriums. Die aktive Dienstzeit in der SchTr für
Deutsch-Süwestafrika beträgt zwei Jahre. —
II. Der RK ist ermächtigt, in den Schutzge-
bieten mit SchTr Aushebungsbezirke zu bil-
den und an Stelle der im § 30 RMil G v. 2. 5. 74
dafür vorgesehenen Behörden besondere Schutz-
gebietsersatzbehörden zu bestellen; die Geschäfte
der Ersatzkommission und der Oberersatzkommission
dürfen hierbei ein und derselben Behörde über-
tragen werden. Eine Losung findet bei den Aus-
hebungen nicht statt. — Militärpflichtige, die ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem
Schutzgebiete haben, in dem eine Sch Tkrr besteht,
sind im Aushebungsbezirke des dauernden Auf-
enthaltsorts oder in Ermangelung eines solchen
im Aushebungsbezirke des Wohnsitzes gestellungs-
pflichtig. Militärpflichtige, die sich vorübergehend
in einem solchen Schutzgebiet aufhalten, können
sich im Aushebungsbezirk ihres Aufenthaltsorts
gestellen.
III. Für die Ausübung der militärischen Kon-
trolle gelten in Deutsch-Südwestafrika
die allgemeinen reichsgesetzlichen Vorschriften mit
solgender Maßgabe. Das Gesetz bildet einen Be-
urlaubtenstand dieser Sch Tr, zu dem, falls diese
Personen ihren Wohnsitz oder dauernden Auf-
enthalt im Schutzgebiete haben, übertreten: Die
Offiziere, die aus den Offizieraspiranten des Be-
urlaubtenstandes dieser Sch Tr hervorgegangen
sind; die Mannschaften, die in der Sch kr gedient
haben; die Mannschaften des Beurlaubtenstandes
des Heeres und der Marine. Außerdem gehören
unter der gleichen Voraussetzung zu diesem Be-
urlaubtenstande die vorläufig beurlaubten Re-
kruten und Freiwilligen des Heeres, der Marine
und der Sch Tr; die bis zur Entscheidung über ihr
ferneres Militärverhältnis zur Disposition der
Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften. Mit
Genehmigung des zuständigen Kriegsministeriums
bezw. des Reichs-Marineamts und des Reichs-
kanzlers (Reichs-Kolonialamts) können zu diesem
Beurlaubtenstand auch Offiziere des Beurlaubten-
standes des Heeres und der Marine, die im Schutz-
gebiet wohnen oder sich dort dauernd aufhalten,
überführt werden.
Die militärische Kontrolle dieses Beurlaubtenstandes
erfolgt nach näherer Anordnung des Gouverneurs durch
von ihm bezeichnete Dienststellen; er kann den Beurlaubten-
stand einmal im Jahre zu Kontrollversammlungen zusam-
menrusen. Dieser Beurlaubtenstand ist im dienstlichen Ver-
kehr mit den Vorgesetzten, oder wenn er in Militärunisorm