Schutztruppe
erscheint, der milltärischen Disziplin unterworfen, entspre- weitgehende Milde Platz zu greifen hat, da die
chend den Borschriften der #### 6, 7 G betr. die Ausübung
der militärischen Kontrolle v. 15. 2. 76 (Rnl 65)0. Die
Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres oder der
Marine, die sich dauernd in einem Schutzgebiet aufhalten, in
dem eine Sch TLr besteht, haben ihren Aufenthaltsort bei der
vom Gouverneur bestimmten Stelle anzumelden und beim
Berlassen des Schutzgebiets abzumelden (schriftlich gestattet).
Die heimatlichen Kontrollpflichten dieser Personen bleiben
unberührt.
IV. Personen des Beurlaubtenstandes der Schutz-
truppe für Deutsch-Südwestafrika, des Heeres
und der Marine sowie Personen des Landsturms,
die sich in einem Schutzgebiet aufhalten, können
in Fällen der Gefahr im Schutzgebiete
durch Kaiserliche Verordnung zu notwendigen
Verstärkungen der Schlr dieses Schutzge-
biets herangezogen werden. Das gleiche gilt für
Verstärkungen der Heeres= und Marineteile, die
in einem Schutzgebiete Verwendung finden. In
dringenden Fällen können solche Verstärkungen
auch durch den Gouverneur des Schutzgebiets an-
geordnet werden. Befreiung von der Einberufung
auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amt-
licher Verhältnisse ist zulässig.
Für die Dauer außerordentlicher Verstärkungen
können nach näherer Bestimmung des RK Frei-
willige zur Dienstleistung bei den Sch "Tkr zuge-
lassen werden.
#§ 4. Strafgewalt, Disziplin. Für das straf-
gerichtliche Verfahren gegen die den Schlr
zugeteilten deutschen Militärpersonen finden die
Vorschriften der MStGO (nebst E-) v. 1. 12. 98
(Ruanl 1189) Anwendung, vorbehaltlich der durch
die besonderen Verhältnisse gebotenen Abwei-
chungen der Kais. V v. 2. 11. 09 (Rönl 943,
Kol Bl 1079). Diese führt für solche Angehörigen
der Sch Tr während ihres Aufenthalts außerhalb
Europa das sog. „Feldverfahren“ ein, das den
besonderen Verhältnissen in den Schutzgebieten
im einzelnen angepaßt ist. Im übrigen greift für
die in Europa befindlichen Sch Tr Angehörigen das
ordentliche Verfahren Platz. Die Militärstraf-
gesetze des Deutschen Reichs sind in den afrikan-
schen Schutzgebieten gleichzeitig mit dem Sch r-
Gesetz von 1896 durch Kaiserliche V v. 26. 7. 96
(Rl 669) eingeführt worden; im Sinne des
Militärstrafgesetzbuchs sind unter „Heer“ auch die
Kaiserlichen Sch Tr zu verstehen. Aus der terri-
torialen Geltung dieser Verordnung in den afri-
kanischen Schutzgebieten folgt, daß der Geltungs-
bereich jener Verordnung sich nicht bloß auf die
den Sch kr zugeteilten deutschen Militärpersonen,
sondern auch auf alle Personen erstreckt, welche
im eigentlichen Reichsgebiete den Vorschriften
dieser Gesetze unterliegen würden.
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sionsanspruch
Für die farbigen Angehörigen der SchTr
regeln die V des RKX v. 22. 3. 05 (Kol Gesetzgebung
9, 85 für Kamerun) und v. 7. 9. 10 (Deutsch-Ost-
afrika, Kol Bl 790), das strafgerichttiche
Verfahren und das materielle Strafrecht (ein-
schließlich des Diszivlinarstrafrechts). Das heimi-
sche Militärstrafrecht findet mit der Maßgabe
Anwendung, daß die strafbaren Handlungen den
Verhältnissen des Schutzgebiets entsprechend un-
ter freiester Auffassung der gesetzichen Be-
stimmungen zu beurteilen sind und insbeson-
dere bei zahlreichen durch das Militärstrafgesctz-
buch mit Strafe bedrohten Handlungen eine
strengen, auf den heimischen Voraussetzungen
einer entwickelten Soldatenehre und Untertanen-
treue beruhenden Bestimmungen des Militär-
strafgesetzbuchs auf den Farbigen nur sehr bedingt
übertragbar sind. Im strafgerichtlichen Ver-
fahren sind die Hauptgrundsätze der Militärstraf-
gerichtsordnung (Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Un-
mittelbarkeit eines kontradiktorischen Verfahrens,
freie Beweiswürdigung) gewahrt.
Auf die deutschen Angehörigen der Sch-Tr
finden die Vorschriften der Disziplinar-
strafordnung für das Heer v. 31. 10. 72 (AVBl
323) mit der folgenden Maßgabe Anwendung:
Dem RK (Staatssekretär des Reichs-Kolonial=
amts) steht die Disziplinarstrafgewalt eines heimi-
schen kommandierenden Generals, dem Komman-
deur der SchTr und dem Gouverneur diejenige
eines heimischen Divisionsgenerals, dem Kom-
mandeur der Sch Tr für Deutsch--Südwestafrika
diejenige eines heimischen Brigadekommandeurs,
den Kommandeuren der Sch#krr für Deutsch-Ost-
afrika und Kamerun diejenige eines heimischen
Negimentskommandeurs (usw.) zu (siehe SchTrO
4
J.
Die Vorschriften über die Beschwerde-
führung der Personen des Soldatenstandes
des Heeres vom Feldwebel abwärts v. 14. 7. 94
(A#VBl. 95), sowie Vorschriften über die Be-
schwerdeführung der Offiziere, Sanitäts= und
Veterinäroffiziere und Beamten des Heeres v.
30. 3. 95 (ABBl 95) finden bei den Kaiserlichen
SchTr sinngemäße Anwendung; der R (Staats-
sekretär des Reichs-Kolonialamts) ist ermächtigt,
die hierbei durch die afrikanischen Verhältußse
gebotenen Abweichungen zu bestimmen und Er-
läuterungen zu geben.
#* 5. Die Versorgungsansprüche der deutschen
Angehörigen der Sch Tr regelt das Offizierspen-
sionsE v. 31. 5. 06 (Röl 565), das Mann-
schaftsversorgungs G v. 31. 5. 06 (Rß#l 593) so-
wie das Wehr G für die Schutzgebiete v. 22. 7. 13
(Rl 610).
I. Auf die aus dem Heer oder der Marine
übernommenen Offiziere der Sch TTLr finden
die für die Offiziere des Heeres bezw. der
Marine ergangenen Vorschriften mit folgenden
Maßgaben entsprechende Anwendung. Der Pen-
ründet sich auf dauernde Un-
fähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Militär-
dienstes in der Heimat; Unfähigkeit zur Fort-
setzung des Sch Tr Dienstes in den Schutzgebieten
allein begründet nicht den Anspruch auf Pension.
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Friedens-
dienstbeschädigung, welche durch die besonderen
Fährlichkeiten des Dienstes bei den Sch Tr in den
Schutzgebieten verursacht ist, so kann die Dienst-
beschädigung auch nach dem Ausscheiden fest-
gestellt und es kann der Anspruch auf Pension
bis zum Ablaufe von zehn Jahren nach der Rück-
kehr in die Heimat oder nach dem im Auslande
erfolgten Ausscheiden geltend gemacht werden.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelten die
pensionsfähigen Gebührnisse der Offiziere des
Reichsheeres bezw. der Kaiserlichen Marine, je
nachdem der Offizier aus dem Heere oder der
Marine hervorgegangen ist und zwar nach Maß-
gabe des Dienstgrades und der Dienststelle, die
der Offizier in der Sch Tr bekleidet hat. Sch Tr-
G.