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milienrechtlich wird die Wirkung des
votum castitatis als trennendes Ehehindernis
seit dem Personenstandsgesetz von 1875 8 39 nicht
mehr anerkannt. — a 87 EG z. B(B läßt un-
berührt die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
die Wirksamkeit von Schenkungen an Mitglieder
religiöser O. und ordensähnlicher K von staatlicher
Genehmigung abhängig machen, ebenso die Vor-
schriften, nach welchen die Mitglieder der O. und
K nur mit staatlicher Genehmigung erwerben
können. In Betracht kommen aber nur die O.
und K, in denen Gelübde auf unbestimmte oder
Lebenszeit abgelegt werden. Von diesem Vor-
behalt haben in ihren Ausführungsgesetzen nur
Sachsen-Altenburg, die beiden Schwarzburg,
Reuß j. L. und Lübeck Gebrauch gemacht.
2. In öffentlich-rechtlicher Be-
ziehung kommt strafrechtlich in Betracht
der indirekte Schutz des § 166 StGB und, so-
weit die O.Mitglieder zugleich Geistliche sind,
die für deren Schutz erlassenen Vorschriften des
Stao, B. Prozeßrechtlich sind sie, weil
rechts= und geschäftsfähig auch partei- und prozeß-
fähig. Soweit sie Geistliche sind, gelten die für
diese erlassenen Sonderbestimmungen. Staats-
rechtlich unterliegen sie der Wehrpflicht, so-
weit nicht für sie als Geistliche das RG v. 8. 2.90
Anwendung findet.
§ 9. Der Aubtritt kann freiwillig oder zwangs-
weise erfolgen. Da der Staat die Wirkungen der
Gelübde nicht anerkennt, kann er auch den frei-
willigen Austritt nicht hindern (vgl. Freizügig-
keitsch v. 1867 § 12), gewährt vielmehr dem Aus-
tretenden gegebenenfalls strafrechtlichen Schutz
gegen Freiheitsberaubung oder Nötigung. Um-
gekehrt muß der Staat den zwangsweisen Aus-
schluß, weil innerkirchliche Angelegenheit, dul-
den, sofern die Kl Oberen nicht über die Grenzen
der ihnen staatlicherseits zuerkannten Disziplinar-
und Strafgewalt hinausgehen. Nach bayerischem
Rechte scheint allerdings die staatliche Genehmi-
gung zur Entlassung noch erforderlich zu sein (val.
Menrer in Bl. f. admin. Pr. 58, 236 ff; 61, 65 ff).
Mit dem Austritt oder Ausschluß aus der O. Ge-
nossenschaft werden alle Beziehungen zu ihr ge-
löst. Damit verliert der Ausgetretene einmal die
Befugnis zur Ausübung der speziellen Ordens-
tätigkeit (soweit sie sich nicht als einfache priester-
liche Tätigkeit zeigt), und wird umgekehrt von
allen bisherigen Beschränkungen frei. Ein Rück-
forderungsrecht steht dem Professen hinsichtlich
der eingebrachten dos jedoch nicht zu (Meurer,
Das kath. O. Wesen 44 ff).
Literatur: Außer den bereits genannten Werken
von Cuno, Geigel, Giese, Golthber, Grauer,
Kahl, Hinschius, Meurer — für das kirchliche Recht:
Bouirxr, Loe iure rexularinm, 1857: Biederlack, De
jure reuularinum, 1893: Arndt, Kirchl. Rechtsbestimmungen
für die Frauenn, 1901; Derselbe, Die kirchlichen und
weltlichen Rechtsbestimmungen für O. und K, 1904; Ba-
stien, Directoire canoniiue à l’usage des congrégations
aà voeux almples, 1001: Boudinhon, Les congrég.
relig. àA voenx simples im Canoniate contemporain
25/26, 1902/3; Jansen, O. Recht, 1911; Sägmüller,
Art. „Lrden und Kongregationen“ im „Staatslerikon“s,
3, 1910, 1438 ff. — Für das staatliche Recht: Hinschius,
Die O. und K der kath. Kirche in Preußen, 1874; Dürr-
schmidt, Die klösterlichen Genossenschaften in Bayern,
Orden (katholische) — Orden und Ehrenzeichen
– — – — -
2
1874: Geiger, Die Stellung der Kl und O. Personen
im Bon im Arch f. kath. KR. 90 (1900), 493 ff; Loe-
ning, Die Rechtsstellung der O. und ordensähnl. K der
kath. Kirche nach staatl. Recht. Bd. 1 als Handschrift gedruckt,
1903; Hellmann, Das gemeine Erbrecht der Religiosen,
1874; Singer, Die Behebung der für O. Personen be-
stehenden Beschränkungen im commercium mortis causa,
1880 Bärenreither, Das Vermögensrecht der
geistl. O. und ihrer Mitglieder, 1882: Gengler, Die
Wirkungen des votum paupertutis für das kanon. und bayer.
Recht, 1893; Mayver, Die prokessio religiosa im kanoni-
schen, gemeinen und geltenden deutschen Reichsrecht, 1805;
v. Hobe-Gelting, Die Rechtefähigkeit der Mitgl.
religiöser O. und ordensähnlicher K, 1903. — Ferner die
Hand- und Lehrbücher des KR. von Wernz, Scherer,
Sägmüller, Richter-Dove--Kahl, Fried-
berg. Sbers.
Orden und Ehrenzeichen
# 1. Begriff. 1 2. Arten. ## 3. Verleihung, Vorausset-
zungen. 4 4. Besitz, Rückgabe. # 5. Vorrechte, Strassiche-
rung. ## 6. Verlust. 1 7. Ordensbehörden.
#s 1. Begriff. I. Staatliche O und E
sind tragbare Abzeichen in Stern-, Kreuzes-
oder Schaumünzenform, die von der Staatsge-
walt oder, mit ihrer Genehmigung, von einer durch
sie bestimmten Stelle (Behörde, Min) gestiftet
sind, mit dem Willen, daß sie als O oder E dienen,
nicht bloß als Gedächtniszeichen, und vom Staats-
oberhaupt oder in seinem Auftrage oder mit
seiner Erlaubnis von der dazu zuständigen Stelle
verliehen werden 1). Das geschieht auch in halb-
souveränen Staaten (z. B. durch den Bey von
Tunis). Nur bei derartigen staatlichen aus-
ländischen O und E wird die Genehmigung zur
Annahme und zum Tragen durch die deutschen
Landesherren grundsätzlich überhaupt erteilt; ist
sie, andererseits, im allgemeinen aber auch nur
erforderlich.
Zwischen O und E im Sinne von „Verdienst-
auszeichnung“ besteht begrifflich oder rechtlich kein
Unterschied, vielmehr nur in der Benennung.
Ein regelmäßiges Kennzeichen aller O
und E ist die Tragbarkeit (s. unten). Staatlich
verliehene „Verdienstauszeichnungen“, z. B. in
Medaillenform, aber nicht zum Tragen einge-
richtet, gibt es zwar vereinzelt, wie die Preußische
„Große goldene Medaille für Wissenschaft“ und
die „Große goldene Medaille für Kunst“; sie ge-
hören aber, so hoch sie auch zu bewerten sein
mögen, begrifflich nicht unter „Orden und Ehren-
zeichen“.
Legt man die Benennung zugrunde, so muß
man als weitere Gattungen der O und E an-
führen: die Verdienstkreuze und Verdienstme-
daillen einerseits (zwischen den O und E) und
die Gedächtniszeichen andererseits (am Ende der
Stufenleiter, hinter den E). Zu diesen „Ge-
1) Bei dem „souveränen“ Johanniter-Malteser-O, der
eine einzige Ausnahme zu bilden scheint, wird eine „Sou-
veränitat“ fingiert, wie der Lrden ja auch Gesandte unter-
hält, 3z. B. in Wien. Vgl. noch unten # 3 V.