Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Ô ÁnÁei 
milienrechtlich wird die Wirkung des 
votum castitatis als trennendes Ehehindernis 
seit dem Personenstandsgesetz von 1875 8 39 nicht 
mehr anerkannt. — a 87 EG z. B(B läßt un- 
berührt die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 
die Wirksamkeit von Schenkungen an Mitglieder 
religiöser O. und ordensähnlicher K von staatlicher 
Genehmigung abhängig machen, ebenso die Vor- 
schriften, nach welchen die Mitglieder der O. und 
K nur mit staatlicher Genehmigung erwerben 
können. In Betracht kommen aber nur die O. 
und K, in denen Gelübde auf unbestimmte oder 
Lebenszeit abgelegt werden. Von diesem Vor- 
behalt haben in ihren Ausführungsgesetzen nur 
Sachsen-Altenburg, die beiden Schwarzburg, 
Reuß j. L. und Lübeck Gebrauch gemacht. 
2. In öffentlich-rechtlicher Be- 
ziehung kommt strafrechtlich in Betracht 
der indirekte Schutz des § 166 StGB und, so- 
weit die O.Mitglieder zugleich Geistliche sind, 
die für deren Schutz erlassenen Vorschriften des 
Stao, B. Prozeßrechtlich sind sie, weil 
rechts= und geschäftsfähig auch partei- und prozeß- 
fähig. Soweit sie Geistliche sind, gelten die für 
diese erlassenen Sonderbestimmungen. Staats- 
rechtlich unterliegen sie der Wehrpflicht, so- 
weit nicht für sie als Geistliche das RG v. 8. 2.90 
Anwendung findet. 
§ 9. Der Aubtritt kann freiwillig oder zwangs- 
weise erfolgen. Da der Staat die Wirkungen der 
Gelübde nicht anerkennt, kann er auch den frei- 
willigen Austritt nicht hindern (vgl. Freizügig- 
keitsch v. 1867 § 12), gewährt vielmehr dem Aus- 
tretenden gegebenenfalls strafrechtlichen Schutz 
gegen Freiheitsberaubung oder Nötigung. Um- 
gekehrt muß der Staat den zwangsweisen Aus- 
schluß, weil innerkirchliche Angelegenheit, dul- 
den, sofern die Kl Oberen nicht über die Grenzen 
der ihnen staatlicherseits zuerkannten Disziplinar- 
und Strafgewalt hinausgehen. Nach bayerischem 
Rechte scheint allerdings die staatliche Genehmi- 
gung zur Entlassung noch erforderlich zu sein (val. 
Menrer in Bl. f. admin. Pr. 58, 236 ff; 61, 65 ff). 
Mit dem Austritt oder Ausschluß aus der O. Ge- 
nossenschaft werden alle Beziehungen zu ihr ge- 
löst. Damit verliert der Ausgetretene einmal die 
Befugnis zur Ausübung der speziellen Ordens- 
tätigkeit (soweit sie sich nicht als einfache priester- 
liche Tätigkeit zeigt), und wird umgekehrt von 
allen bisherigen Beschränkungen frei. Ein Rück- 
forderungsrecht steht dem Professen hinsichtlich 
der eingebrachten dos jedoch nicht zu (Meurer, 
Das kath. O. Wesen 44 ff). 
Literatur: Außer den bereits genannten Werken 
von Cuno, Geigel, Giese, Golthber, Grauer, 
Kahl, Hinschius, Meurer — für das kirchliche Recht: 
Bouirxr, Loe iure rexularinm, 1857: Biederlack, De 
jure reuularinum, 1893: Arndt, Kirchl. Rechtsbestimmungen 
für die Frauenn, 1901; Derselbe, Die kirchlichen und 
weltlichen Rechtsbestimmungen für O. und K, 1904; Ba- 
stien, Directoire canoniiue à l’usage des congrégations 
aà voeux almples, 1001: Boudinhon, Les congrég. 
relig. àA voenx simples im Canoniate contemporain 
25/26, 1902/3; Jansen, O. Recht, 1911; Sägmüller, 
Art. „Lrden und Kongregationen“ im „Staatslerikon“s, 
3, 1910, 1438 ff. — Für das staatliche Recht: Hinschius, 
Die O. und K der kath. Kirche in Preußen, 1874; Dürr- 
schmidt, Die klösterlichen Genossenschaften in Bayern, 
Orden (katholische) — Orden und Ehrenzeichen 
  
  
– — – — - 
2 
1874: Geiger, Die Stellung der Kl und O. Personen 
im Bon im Arch f. kath. KR. 90 (1900), 493 ff; Loe- 
ning, Die Rechtsstellung der O. und ordensähnl. K der 
kath. Kirche nach staatl. Recht. Bd. 1 als Handschrift gedruckt, 
1903; Hellmann, Das gemeine Erbrecht der Religiosen, 
1874; Singer, Die Behebung der für O. Personen be- 
stehenden Beschränkungen im commercium mortis causa, 
1880 Bärenreither, Das Vermögensrecht der 
geistl. O. und ihrer Mitglieder, 1882: Gengler, Die 
Wirkungen des votum paupertutis für das kanon. und bayer. 
Recht, 1893; Mayver, Die prokessio religiosa im kanoni- 
schen, gemeinen und geltenden deutschen Reichsrecht, 1805; 
v. Hobe-Gelting, Die Rechtefähigkeit der Mitgl. 
religiöser O. und ordensähnlicher K, 1903. — Ferner die 
Hand- und Lehrbücher des KR. von Wernz, Scherer, 
Sägmüller, Richter-Dove--Kahl, Fried- 
berg. Sbers. 
Orden und Ehrenzeichen 
# 1. Begriff. 1 2. Arten. ## 3. Verleihung, Vorausset- 
zungen. 4 4. Besitz, Rückgabe. # 5. Vorrechte, Strassiche- 
rung. ## 6. Verlust. 1 7. Ordensbehörden. 
#s 1. Begriff. I. Staatliche O und E 
sind tragbare Abzeichen in Stern-, Kreuzes- 
oder Schaumünzenform, die von der Staatsge- 
walt oder, mit ihrer Genehmigung, von einer durch 
sie bestimmten Stelle (Behörde, Min) gestiftet 
sind, mit dem Willen, daß sie als O oder E dienen, 
nicht bloß als Gedächtniszeichen, und vom Staats- 
oberhaupt oder in seinem Auftrage oder mit 
seiner Erlaubnis von der dazu zuständigen Stelle 
verliehen werden 1). Das geschieht auch in halb- 
souveränen Staaten (z. B. durch den Bey von 
Tunis). Nur bei derartigen staatlichen aus- 
ländischen O und E wird die Genehmigung zur 
Annahme und zum Tragen durch die deutschen 
Landesherren grundsätzlich überhaupt erteilt; ist 
sie, andererseits, im allgemeinen aber auch nur 
erforderlich. 
Zwischen O und E im Sinne von „Verdienst- 
auszeichnung“ besteht begrifflich oder rechtlich kein 
Unterschied, vielmehr nur in der Benennung. 
Ein regelmäßiges Kennzeichen aller O 
und E ist die Tragbarkeit (s. unten). Staatlich 
verliehene „Verdienstauszeichnungen“, z. B. in 
Medaillenform, aber nicht zum Tragen einge- 
richtet, gibt es zwar vereinzelt, wie die Preußische 
„Große goldene Medaille für Wissenschaft“ und 
die „Große goldene Medaille für Kunst“; sie ge- 
hören aber, so hoch sie auch zu bewerten sein 
mögen, begrifflich nicht unter „Orden und Ehren- 
zeichen“. 
Legt man die Benennung zugrunde, so muß 
man als weitere Gattungen der O und E an- 
führen: die Verdienstkreuze und Verdienstme- 
daillen einerseits (zwischen den O und E) und 
die Gedächtniszeichen andererseits (am Ende der 
Stufenleiter, hinter den E). Zu diesen „Ge- 
1) Bei dem „souveränen“ Johanniter-Malteser-O, der 
eine einzige Ausnahme zu bilden scheint, wird eine „Sou- 
veränitat“ fingiert, wie der Lrden ja auch Gesandte unter- 
hält, 3z. B. in Wien. Vgl. noch unten # 3 V.
	        
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