Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Ueber volitische und wirtschaftliche Grundlagen: M. 
v. Brandt, 33 Jahre in Ostasien (1860—1898), 3 Teile, 
1901; O. Franke, Ostasiatische Neubildungen, 1911. 
Zur chinesischen Berwaltung, val. chinesisch-deutsche Gesetz- 
lammlung, herausgegeb. v. d. deutsch-chinesischen Hochschu#le 
C(Tsingtau): Holzhauer, Das Justizwesen in China, 
Tsingtau, 1912; Tso Tschun Tschou, Die Reformen 
des chineiischen Reiches in Berfassung, Berwaltung, Recht- 
sprechung, Diss., Berlin 1909. 
The China Tear bock; Asiatisches Jahrbuch (seit 1912); 
La Revue faune (Monatsschrift) seit 1911 (Brüssel). 
Zu 12: Roßteuscher, Die Polizei der deutschen 
Konsuln (Diss. Würzburg 1907, S111—122, auch Annalen); 
Eberhardt, Deutsche Kommunalverbände im Aus- 
lande (Diss. Greifswald 1908). 
Zu 1 3 ist in der deutschen Literatur des Völkerrechts 
kaum behandelt 1½); einige Worte bei Forke in den „Han- 
delsgesetzen des Erdballs“ VI, 1906 (Rechtssätze des chi- 
nesischen Handels); Maclellan, The story of Shanghal, 
Shanghai 1889, S 93—124t; Montalto de Je fus, 
Historic Shanghal (Schanghai 1899 oder 1909, mir nicht 
zugänglich); D. Rioche, Torganisation juridictionelle 
sur les concessions de Shanghal (Revue de droit intern. 
privé et de drolt pénal Iintern. II 1906 S 392 —403); 
Cordier, les origines des deux établissements kran- 
çais dans IExtreme orlent, 1896 (nur für die Be- 
gründungsgeschichte); Dyce, Personal reminlscences of 
thirty yvears residence Iin the model settlement (Shang- 
hai) 1870—1901, London 1906 (mir nicht zugänglich):; 
Encyclopaedia Britannica 11 24, 1911, S 800 („Shanghai“). 
Reischmann. 
Seuchenpolizei 
Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen. 
Hcherheitspollher. 
Fetic I, Band I#n S 100 
Sittenpolizei 
A. Reichsgebiet 
5 1. Allgemeines. 1 2. Unzuchtspolizei. ## 3. Trunksucht, 
Spiel und andere Sittenwidrigkeiten. 1 4. Polizei der 
Sffentlichen Bergnügungen. 
& 1. Allgemeines. Die S. ist derjenige Zweig 
der JI Polizei, welcher die Aufrechterhaltung der 
guten Sitte im Volke, den Schutz der öffentlichen 
Sittlichkeit zum Gegenstand hat. Unter der gu- 
ten Sitte ist verstanden ein gewisses Maß- 
halten in niederen Genüssen. Die Pflege der 
guten Sitte in diesem Sinn ist eine Rücksicht, die 
der Staat bei mancherlei Arten seiner Tätigkeit 
walten läßt: bei der Richtung, die er dem öffent- 
1) Nach Abschluß des Druckes ging mir die kolonialpoli- 
tische Studie von Ernst Grünfeld, „Hasenkolonien 
und kolonieähnliche Verhältnisse in China, Japan und 
Korea“ zu (1913, Vorwort vom Oktober), die aus unmittel- 
barer Kenntnis der Berhältnisse in Ostasien schöpft. 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. 
Sittenpolizei 
  
  
  
  
lichen Unterricht gibt, bei der Auswahl und Be- 
messung von Luxus= [l und Verbrauchssteuern 
(Branntweinsteuer IJI), bei der Gestaltung des 
gemeinen Strafrechts und des Zivilrechts. Die S. 
unterscheidet sich durch die Form der Poli- 
zei: sie sucht unmittelbar den gewünschten Ge- 
meinzustand herzustellen durch Einwirkung auf 
die Einzelnen mit obrigkeitlicher Gewalt, durch 
Befehl und Zwang. 
Dabei kann es sich nur darum handeln, Stö- 
rungen abzuwehren, die jenem Zustande aus 
dem Außeren Verhalten der Einzelnen drohen. 
Die S. entfaltet sich demgemäß nach zwei 
Hauptrichtungen: 
Sie schreitet ein gegen solche, die durch beson- 
dere Zügellosigkeit ein böses Beispiel setzen. 
Sie verhindert oder beschränkt Unternehmungen, 
welche geeignet sind, Anreiz und Gelegenheit zu 
sittengefährlichen Genüssen zu geben. 
Wo in dieser Hinsicht die Freiheit des Einzelnen 
aufhört und wo der Punkt liegt, an welchem das 
Recht des sittenpolizeilichen Einschreitens beginnt, 
das ist nach Zeit und Ort verschieden geregelt. 
Einst nahm die Kirche ein großes Stück dieses 
Gebietes für sich in Anspruch, indem sie nament- 
lich in bezug auf geschlechtliche Ausschweifungen 
eine strenge Zucht aufrichtete. Die emporblühen- 
den Städte führten ihrerseits einen wechselnden 
Kampf vor allem gegen üppige Mahlzeiten und 
verschwenderische Trachten. Nach dem Rechte des 
neuzeitlichen Staates bedarf es einer gesetzlichen 
Grundlage zu jedem polizeilichen Eingriff. Des- 
halb bilden bei uns die Marksteine für den Um- 
fang der S. die verfassungsmäßig erlassenen 
Gesetze mit ihren eigenen Anordnungen und 
mit den Ermächtigungen, welche sie den PolBe- 
hörden erteilen. 
Das Gebiet der Polizei [Ah hat die Eigentümlich- 
keit, daß hier Ermächtigungen mit sehr weitem 
Spielraum gegeben zu werden pflegen, so daß 
der Behörde anheimgestellt wird, alles vorzu- 
kehren, was einem bestimmten Zwecke dienen 
kann. Die Ermächtigung kann schlechthin auf 
Ausübung der Polizei lauten (Sachsen), dann ist 
die Sittenpolizei mit umfaßt. Meist sind die 
öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicher- 
heit die Begriffe, mit welchen die Rechtsord- 
nung hier arbeitet; die gute Sitte oder die öffent- 
liche Sittlichkeit sind nicht besonders erwähnt 
(Preußen). Daraus folgt dann, daß sittenpolizei- 
liche Maßregeln auf Grund dieser allgemeinen 
polizeilichen Machtvollkommenheiten nur dann 
getroffen werden können, wenn sie zugleich unter 
einen jener ausdrücklich hervorgehobenen allge- 
meinen Pol Zwecke einzureihen sind. Der Be- 
griff der öffentlichen Ordnung gibt dazu nur 
dann die unbeschränkte Möglichkeit, wenn man 
ihn, wie die Neigung besteht, einfach grenzenlos 
enkt. 
Hand in Hand mit der S. arbeiten mancherlei 
öffentliche Anstalten und Einrich- 
tungen, die dem gleichen Zwecke dienen wie 
sie, nur eben in anderen, nicht in polizeilichen 
Formen: Trinkerasyle, Magdalenenstifte, Für- 
sorgeerziehung [JI. Diese Dinge gehören nicht 
zu unserem Gegenstande. 
& 2. unzuchtspolizei. Die hieher gehörige 
Tätigkeit der Polizei wird als Sittenpoli- 
zei im engeren Sinne bezeichnet. 
III. 28
	        
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