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Sparkassen (Preußen, Bayern)
Verhältnissen der Oberpräsident — in Hohen-
zollern der Min Inn — sowohl in den Satzungen
wie im Wege der Verfügung Erleichterungen
zulassen, wenn dies ohne wesentliche Beeinträch-
tigung der Liquidität geschehen kann. Eine Ver-
äußerung des gesetzlichen Mindestbestandes ist
gestattet, wenn es zur Rückzahlung von Einlagen
unbedingt notwendig ist.
Unter gewissen Voraussetzungen ist die freie Ver-
wendung der Jahresüberschüsse zugelassen
(51* 7 d. G). Sp., die mehr ols 25% Inhaberpapierbestand
zu halten haben, können die Jahresüberschüsse zur Hälfte,
zu ½, insgesamt verwenden, je nachdem der Sicherheits-
fonds 2—50%, 5—8% odbder mindestens 8% der Spar-
einlagen beträgt. Bei Sp., die 20—25% Inhaberpapier-
bestand halten sollen, sind ½ bezw. ½ der Ueberschüsse
bezw. die gesamten Ueberschüsse verwendbar, je nachdem der
Sicherheitsfonds sich auf 2—5%, 5—890 oder mindestens
8°% der Jahresüberschüsse beläuft. Bon Sp. mit einem
Inhaberpapierbestand von weniger als 20% schweigt das
Gesetz. Hier bewendet es bei den ministeriellen Vorschriften
(Ausf.-Anw. Nr. 15), wonach eine Berwendung der Hälfte
der Ueberschüsse erst bei einem Sicherheitssonds von 5%
und der gesamten Ueberschüsse bei einem solchen von 10%
der Spareinlagen zulässig ist. Die Verwendung der Jahres-
lberschüsse erfolgt durch Ueberweisung an den Garantie-
verband. Dieser darf sie lediglich „zu öffentlichen, dem ge-
meinen Nutzen dienenden Zwecken“ ausgeben. Eine Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde ist nur dann erforderlich,
wenn die Ueberschüsse „zur Deckung von auf gesetzlicher Ver-
pflichtung beruhenden Ausgaben“ des Garantieverbandes
benutzt werden sollen.
Der Depositen= und Kontokur-
rentverkehr unter Benutzung des Schecks
und der Giroüberweisung ist nach dem MinE
v. 5. 3., 20. 4. 09 (Ml 67, 124) zulässig, wenn
die Sp. die tägliche Verzinsung eingeführt, für
ordnungsmäßige Buch= und Gegenbuchführung
und für sachverständige, regelmäßige Revisionen
gesorgt hat. Die im Depositen= und Konto-
kurrentverkehr geführten Guthaben müssen von
dem Sparguthaben getrennt gehalten werden und
dürfen in ihrer Gesamtheit 10% des Gesamt-
betrages der Einlagen auf Sp. Bücher nicht über-
steigen. Sind Ein= und Auszahlungen mittels
Schecks ohne Vorlegung eines Guthabenbuchs
gestattet, so besteht das Sp.Buch zwar fort, dient
aber gewissermaßen nur als Merkbuch. Die Ver-
zinsung der Sparguthaben mit Scheckverkehr
muß der Verzinsung der sonstigen Spareinlagen
entsprechen, während der Zinsfuß beim Depo-
siten= und Kontokurrentverkehr unter dem Spar-
einlagenzins bleiben, ihn aber nicht überschreiten
darf. Von den Sparguthaben mit Scheckverkehr
müssen mindestens 30%, von den im Depositen-
und Kontokurrentverkehr eingehenden Beträgen
mindestens 75% liquide angelegt werden.
Sonstige gesetzliche Bestimmungen: Gewerbesteuer G v.
24. 6. 91 (G#S 205) c4 3; Komm Abg G 7* 28 Abs 2 — Sterner-
freiheit; Stempelsteuer G v. 26. 6. 09 (GS 535), Tarif-
stelle 58 c; Einkommensteuer G v. 19. 6. 06 (GSÖ 259) 1 36
letzter Satz — Einsicht der Bücher, Akten usw. der Sp. ist
der Struerbehörde nicht gestattet, was aber die Zeugnis=
pflicht der Sp. Berwaltung im Stenrerrechtsmittel- oder
Strafverfahren nicht ausschließt; ASG z. ZPO0 7 —
Aufgebotsverfahren.
§ 4. Bayern.
1. Rechtsnormen. Richtlinien für die
öffentlichen Sp. geben „Die Grundbestimmun-
–- . —
gen (GB)h für die Sparkassen der Gemeinden und
Distrikte" v. 1. 6. 11 (ABl 321), weitere Rechts-
grundlagen die Vorschriften der Gemeindeord-
nungen und des, Distriktsratsgesetzes über Ge-
meindeanstalten und Distriktsanstalten.
2. Errichtung und Verwaltung.
Die Errichtung der Sp. (Satzungen) bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörden. Das Ver-
mögen der Sp. hat einen ausgeschiedenen Be-
standt-il des allgemeinen Gemeinde= oder Di-
striktsvermögens zu bilden. Für die Verbindlich-
keiten ihrer Sp. haften Gemeinden und Distrikte
nicht nur mit dem Vermögen der Sp., sondern
auch mit ihrem gesamten übrigen Vermögen und
ihren Einkünften (zK 1—3, 38 GB). Die Ver-
waltung steht den Verw Körpern z.# die nach den
Gemeindeordnungen und dem Distriktsratsge-
setze zur Verwaltung des Gemeinde= oder Di-
striktsvermögens zuständig sind (§ 4). Gemein-
den und Distrikte, die keinen eigenen ständigen
Kassenrevisionsdienst eingerichtet haben, müssen
in der Satzung mindestens für alle 3 Jahre eine
Untersuchung durch einen der Verwaltung der
Kasse nicht angehörigen Fachmann bestimmen.
Mit der fachmännischen Untersuchung können
auch die Verbandsrevisoren des Landesverbandes
bayr. Sp betraut nerden (5 7).
3. Geschäftsbetrieb. Eingehende Vor-
schriften in §s5 8—23 GB. Zur Erleichterung des
Zahlungsverkehrs sollen sich die Sp. dem Post-
übern eisungs= und Scheckverkehr anschließen.
(5§ 12 Abs 2). Die Satzung soll den Einlegern
gestatten, auf ihre Rechnung und Gefahr über das
Sparguthaben durch schriftliche Anweisung ohne
gl. ichzeitige Vorlage des Sparbuchs zu verfügen
(§5 13). Auch kann in der Satzung mit jederzeit
widerruflicher Genehmigung der Aufsichtsbehörde
zugelassen werden, die Sparguthaben durch
Schecks abzuheben, die auf die Sp. gezogen wer-
den. Die näheren Bedingungen für den Schec-
verkehr sind von der Aufsichtsbehörde zu ge-
nehmigen (F§ 14). Die Verzinsung kann
nach der Höhe und den besonderen Arten der
Guthaben abgestuft werden. Wird sie nach der
Höhe der Guthaben abgestuft, so muß der Zins-
fuß mit der Zunayme der Höhe der Guthüben
sinken, namentlich wenn höhere Sparguthaben
mit täglicher Ve.zinsung innerhalb kurzer Zeit
nach der Einzahlung wieder abgehoben werden
Die Anlegung von Sparkassen-
geldern in Hypotheken soll bei Sp., die ihre
Gelder hauptsächlich auf Grundbesitz in Städten
oder in Gegenden mit vorwiegend gewerblicher
oder mit wechselnder Bevölkerung ausleihen,
50% des Gesamtvermögens nicht übersteigen.
Der Höchstsatz beträgt 70%, wenn das Beleihungs-
gebiet hauptsächlich Gegenden mit vorwiegend
landwirtschaftlicher oder seßhafter Bevölkerung
umfaßt. Innerhalb des Rahmens von 50—70%
kann die Aufsichtsbehörde den Höchstbetrag für
die einzelnen Sp. bestimmen (5 25). Hypotheken
sollen regelmäßig kündbar sein; ein Betrag bis zu
25% des Vermögens darf jedoch in Hypotheken-
darlehen auf 10 Jahre fest oder in Tilgungs-
hypotheken oder in Tilgungsdarlehen an staatlich
beaufsichtigte juristische Personen des öffentlichen
Rechts in Bayern angelegt werden (5 30). Die
Anlegung von Sp. Geldern bei der Garantie-