Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Sparkassen (Preußen, Bayern) 
  
Verhältnissen der Oberpräsident — in Hohen- 
zollern der Min Inn — sowohl in den Satzungen 
wie im Wege der Verfügung Erleichterungen 
zulassen, wenn dies ohne wesentliche Beeinträch- 
tigung der Liquidität geschehen kann. Eine Ver- 
äußerung des gesetzlichen Mindestbestandes ist 
gestattet, wenn es zur Rückzahlung von Einlagen 
unbedingt notwendig ist. 
Unter gewissen Voraussetzungen ist die freie Ver- 
wendung der Jahresüberschüsse zugelassen 
(51* 7 d. G). Sp., die mehr ols 25% Inhaberpapierbestand 
zu halten haben, können die Jahresüberschüsse zur Hälfte, 
zu ½, insgesamt verwenden, je nachdem der Sicherheits- 
fonds 2—50%, 5—8% odbder mindestens 8% der Spar- 
einlagen beträgt. Bei Sp., die 20—25% Inhaberpapier- 
bestand halten sollen, sind ½ bezw. ½ der Ueberschüsse 
bezw. die gesamten Ueberschüsse verwendbar, je nachdem der 
Sicherheitsfonds sich auf 2—5%, 5—890 oder mindestens 
8°% der Jahresüberschüsse beläuft. Bon Sp. mit einem 
Inhaberpapierbestand von weniger als 20% schweigt das 
Gesetz. Hier bewendet es bei den ministeriellen Vorschriften 
(Ausf.-Anw. Nr. 15), wonach eine Berwendung der Hälfte 
der Ueberschüsse erst bei einem Sicherheitssonds von 5% 
und der gesamten Ueberschüsse bei einem solchen von 10% 
der Spareinlagen zulässig ist. Die Verwendung der Jahres- 
lberschüsse erfolgt durch Ueberweisung an den Garantie- 
verband. Dieser darf sie lediglich „zu öffentlichen, dem ge- 
meinen Nutzen dienenden Zwecken“ ausgeben. Eine Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde ist nur dann erforderlich, 
wenn die Ueberschüsse „zur Deckung von auf gesetzlicher Ver- 
pflichtung beruhenden Ausgaben“ des Garantieverbandes 
benutzt werden sollen. 
Der Depositen= und Kontokur- 
rentverkehr unter Benutzung des Schecks 
und der Giroüberweisung ist nach dem MinE 
v. 5. 3., 20. 4. 09 (Ml 67, 124) zulässig, wenn 
die Sp. die tägliche Verzinsung eingeführt, für 
ordnungsmäßige Buch= und Gegenbuchführung 
und für sachverständige, regelmäßige Revisionen 
gesorgt hat. Die im Depositen= und Konto- 
kurrentverkehr geführten Guthaben müssen von 
dem Sparguthaben getrennt gehalten werden und 
dürfen in ihrer Gesamtheit 10% des Gesamt- 
betrages der Einlagen auf Sp. Bücher nicht über- 
steigen. Sind Ein= und Auszahlungen mittels 
Schecks ohne Vorlegung eines Guthabenbuchs 
gestattet, so besteht das Sp.Buch zwar fort, dient 
aber gewissermaßen nur als Merkbuch. Die Ver- 
zinsung der Sparguthaben mit Scheckverkehr 
muß der Verzinsung der sonstigen Spareinlagen 
entsprechen, während der Zinsfuß beim Depo- 
siten= und Kontokurrentverkehr unter dem Spar- 
einlagenzins bleiben, ihn aber nicht überschreiten 
darf. Von den Sparguthaben mit Scheckverkehr 
müssen mindestens 30%, von den im Depositen- 
und Kontokurrentverkehr eingehenden Beträgen 
mindestens 75% liquide angelegt werden. 
Sonstige gesetzliche Bestimmungen: Gewerbesteuer G v. 
24. 6. 91 (G#S 205) c4 3; Komm Abg G 7* 28 Abs 2 — Sterner- 
freiheit; Stempelsteuer G v. 26. 6. 09 (GS 535), Tarif- 
stelle 58 c; Einkommensteuer G v. 19. 6. 06 (GSÖ 259) 1 36 
letzter Satz — Einsicht der Bücher, Akten usw. der Sp. ist 
der Struerbehörde nicht gestattet, was aber die Zeugnis= 
pflicht der Sp. Berwaltung im Stenrerrechtsmittel- oder 
Strafverfahren nicht ausschließt; ASG z. ZPO0 7 — 
Aufgebotsverfahren. 
§ 4. Bayern. 
1. Rechtsnormen. Richtlinien für die 
öffentlichen Sp. geben „Die Grundbestimmun- 
  
–- . — 
gen (GB)h für die Sparkassen der Gemeinden und 
Distrikte" v. 1. 6. 11 (ABl 321), weitere Rechts- 
grundlagen die Vorschriften der Gemeindeord- 
nungen und des, Distriktsratsgesetzes über Ge- 
meindeanstalten und Distriktsanstalten. 
2. Errichtung und Verwaltung. 
Die Errichtung der Sp. (Satzungen) bedarf der 
Genehmigung der Aufsichtsbehörden. Das Ver- 
mögen der Sp. hat einen ausgeschiedenen Be- 
standt-il des allgemeinen Gemeinde= oder Di- 
striktsvermögens zu bilden. Für die Verbindlich- 
keiten ihrer Sp. haften Gemeinden und Distrikte 
nicht nur mit dem Vermögen der Sp., sondern 
auch mit ihrem gesamten übrigen Vermögen und 
ihren Einkünften (zK 1—3, 38 GB). Die Ver- 
waltung steht den Verw Körpern z.# die nach den 
Gemeindeordnungen und dem Distriktsratsge- 
setze zur Verwaltung des Gemeinde= oder Di- 
striktsvermögens zuständig sind (§ 4). Gemein- 
den und Distrikte, die keinen eigenen ständigen 
Kassenrevisionsdienst eingerichtet haben, müssen 
in der Satzung mindestens für alle 3 Jahre eine 
Untersuchung durch einen der Verwaltung der 
Kasse nicht angehörigen Fachmann bestimmen. 
Mit der fachmännischen Untersuchung können 
auch die Verbandsrevisoren des Landesverbandes 
bayr. Sp betraut nerden (5 7). 
3. Geschäftsbetrieb. Eingehende Vor- 
schriften in §s5 8—23 GB. Zur Erleichterung des 
Zahlungsverkehrs sollen sich die Sp. dem Post- 
übern eisungs= und Scheckverkehr anschließen. 
(5§ 12 Abs 2). Die Satzung soll den Einlegern 
gestatten, auf ihre Rechnung und Gefahr über das 
Sparguthaben durch schriftliche Anweisung ohne 
gl. ichzeitige Vorlage des Sparbuchs zu verfügen 
(§5 13). Auch kann in der Satzung mit jederzeit 
widerruflicher Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
zugelassen werden, die Sparguthaben durch 
Schecks abzuheben, die auf die Sp. gezogen wer- 
den. Die näheren Bedingungen für den Schec- 
verkehr sind von der Aufsichtsbehörde zu ge- 
nehmigen (F§ 14). Die Verzinsung kann 
nach der Höhe und den besonderen Arten der 
Guthaben abgestuft werden. Wird sie nach der 
Höhe der Guthaben abgestuft, so muß der Zins- 
fuß mit der Zunayme der Höhe der Guthüben 
sinken, namentlich wenn höhere Sparguthaben 
mit täglicher Ve.zinsung innerhalb kurzer Zeit 
nach der Einzahlung wieder abgehoben werden 
Die Anlegung von Sparkassen- 
geldern in Hypotheken soll bei Sp., die ihre 
Gelder hauptsächlich auf Grundbesitz in Städten 
oder in Gegenden mit vorwiegend gewerblicher 
oder mit wechselnder Bevölkerung ausleihen, 
50% des Gesamtvermögens nicht übersteigen. 
Der Höchstsatz beträgt 70%, wenn das Beleihungs- 
gebiet hauptsächlich Gegenden mit vorwiegend 
landwirtschaftlicher oder seßhafter Bevölkerung 
umfaßt. Innerhalb des Rahmens von 50—70% 
kann die Aufsichtsbehörde den Höchstbetrag für 
die einzelnen Sp. bestimmen (5 25). Hypotheken 
sollen regelmäßig kündbar sein; ein Betrag bis zu 
25% des Vermögens darf jedoch in Hypotheken- 
darlehen auf 10 Jahre fest oder in Tilgungs- 
hypotheken oder in Tilgungsdarlehen an staatlich 
beaufsichtigte juristische Personen des öffentlichen 
Rechts in Bayern angelegt werden (5 30). Die 
Anlegung von Sp. Geldern bei der Garantie-
	        
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