Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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explosionsgefährlicher Gegenstände zählen zu den 
eigentlichen explosiven Stoffen die Abteilungen I## 
(S. mit den Unterabteilungen A Sprengmittel, 
B Schießmittel und C andere explosionsfähige 
Stoffe), Ib (Munition) und ein Teil der Ab- 
teilung I0 (Zündwaren und Feuerwerkskörper). 
Für die verschiedenen Explosivstoffe sind nähere 
Vorschriften über ihre Beschaffenheit und Ver- 
packung gegeben. Wenn diese erfüllt sind — 
worüber in der Regel Bescheinigungen vorgelegt 
werden müssen —, darf ein großer Teil der ex- 
plosiven Gegenstände wie andere Waren als 
Stückgut, meistens auch als Eilgut, mit der Bahn 
befördert werden. Der Versand der gefährlichen 
S. („Sprengstoffe der Gefahrklasse“) unterliegt 
jedoch weiteren Beschränkungen, vor allem inso- 
fern, als sie, teils überhaupt, teils bei Mengen 
über 200 kg, nur in Wagenladungen befördert 
und nur auf und nach bestimmten, zur Auf= und 
Auslieferung solcher Stoffe geeigneten Stationen 
(„Pulverstationen") zur Beförderung angenom- 
men werden. 
IV. Der Versand von S. mit Kauffahrtei- 
schiffen ist geregelt durch die unter den Bun- 
desstaaten vereinbarte Verordnung über die Be- 
förderung gefährlicher Gegenstände mit Kauf- 
fahrteischiffen; für Preußen v. 30. 3. 12 mit 
Aenderung v. 15. 2. 13, für Mecklenburg- 
Schwerin v. 2. 5. 12 mit Aenderungen v. 27. 7. 12 
und 30. 9. 12, für Oldenburg v. 18. 3. 12 mit 
Aenderungen v. 25. 4. 12, 3. 7. 12, 17. 8. 12, 
17. 1. 13, für Hamburg v. 24. 5. 12 mit Aen- 
derungen v. 25. 9. 12, 24. 2. 13, 5. 9. 13, 
12. 9. 13 und 26. 9. 13, für Bremen v. 7. 5. 
12, für Lübeck v. 13. 3. 12. Die Bestimmungen 
dieser Verordnungen über S. schließen sich eng 
an die Eisenbahnverkehrsordnung an. Sie ver- 
bieten für Personenschiffe, d. h. Schiffe, die bei 
Reisen in der Nahfahrt, der Küstenfahrt und 
der kleinen Fahrt mehr als 10, bei weiteren Reisen 
mehr als 24 Reisende an Bord haben, die Beför- 
derung von S. und Munition, abgesehen von 
Sendungen für Teile der deutschen bewaffneten 
Macht im Auslande und in den Schutzgebieten 
und einigen anderen Ausnahmen. Für Aus- 
wandererschiffe sind über die Mitnahme explosiver 
Gegenstände weitere Bestimmungen getroffen im 
5* 35 und Anhang D der Bek des RK v. 14. 3. 98 
betr. Vorschriften für Auswandererschiffe. 
Ergänzende Bestimmungen sowohl zu der ham- 
burgischen V v. 26. 7. 05 betr. den Verkehr mit 
S. wie auch zu der Verordnung über die Beför- 
derung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrtei- 
schiffen gibt die hamburgische V v. 28. 3. 94 betr. 
Vorschriften für Schiffe mit Ladung von ex- 
plosiven Stoffen auf der Elbe mit Aenderungen 
v. 4. 5. und 12. 6. 96. Danach dürfen Schiffe, 
die von Hamburg in See gehen, im Hamburger 
Hafen unter Beachtung bestimmter Vorsichts- 
maßregeln nur die S. einnehmen, die nach der 
Eisenbahnverkehrsordnung zur Bahnbeförderung 
nach Hamburg zugelassen sind, d. h. nur die we- 
niger gefährlichen, da Hamburg keine Eisenbahn- 
pulverstation für die S. der Gefahrklasse besitzt. 
Letztere müssen auf der Unterelbe verladen wer- 
den. Für Flußschiffe mit S. Ladung ist ein eigener 
Hafen im Köhlbrand erbaut, dessen Benutzung 
eine! besondere Hafenordnung v. 16. 12. 07 
rege 
  
Sprengstoffe — Staat und Staatswissenschaften 
  
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5. SEprengungen. Zur Vornahme von 
Sprengungen wird regelmäßig die polizeiliche 
Anmeldung solcher Arbeiten vor ihrem Beginn 
gefordert, damit die nötigen Vorsichtsmaßregeln 
angeordnet werden können. 
Kiteratur: v. Biberstein, Das R v. 9. 6. 84 
gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Ge- 
brauch von S., 1885; Scheiff, Das Dynamitgesetz, 
1888: Ommelmann, Das Dynamitgesetz und seine 
Folgen, 18871 Hoffmann, Systematische Darstellung 
der nach dem S. Gesetz strafbaren Handlungen, Dissertation, 
Erlangen 1897; Galli in Stengleins, Kommentar zu 
den strafrechtlichen Nebengesetzen 1 324. (Noscher. 
Staat und Staatswissenschaften 
A Der staat 
5 1. Staatsbegriff. Staatsrecht. 1 2. Staatsfunktionen. 
3 3. Staatenverbindungen. Reichsland. Kolonien. ##4. We- 
sen des Staates. 
5 1. Der Staatsbegriff nud das Staatsrecht. 
Der St. als Rechtsbegriff ist die zur Förderung 
des Gesamtwohles unter einem höchsten Willen 
zu Recht bestehende Vereinigung der Menschen 
eines Landes. 
I. Wie man die fünf in diesem Begriff logisch 
verbundenen Elemente im einzelnen auch bewer- 
ten mag, es bleibt doch immer die Vereini- 
bung dasjenige Element, welches formal- 
ogisch den Ton behält und welches deshalb für 
die juristische Betrachtung des Staats den Aus- 
gangspunkt zu bilden pflegt. Die Genossenschafts- 
theorie geht sogar so weit, daß sie das rechtliche 
Wesen des Staates aus dem Genossenschafts- 
prinzip zu entwickeln sucht. Der St. als Verein 
unter Vereinen ist damit in der Rechtsordnung 
zweifellos glatt untergebracht und zugleich wird 
damit dem Recht ein Stand über dem St. zu- 
gewiesen. Der St. der Geschichte, seiner ur- 
sprünglichen, derben Tatsächlichkeit entkleidet, 
wird als ein zivilisiertes Wesen ins Rechtsleben 
eingeführt und erhält für den Verlust seiner zu- 
fälligen und natürlichen Eigenschaften die stil- 
gemäße Uniform der Persönlichkeit. Er wird 
sortan als Subjekt des Rechtes gedacht und all 
sein Tun und Lassen nach innen und außen fällt 
damit von selbst unter den weiten Begriff des 
Rechtsverkehrs, die einzelne Handlung wird zum 
Rechtsgeschäft. Diese Lehre von der juristischen 
Persönlichkeit des St. hat den Vorzug, daß sie 
mit gleicher Brauchbarkeit für Völkerrecht, St.= 
Recht und bürgerliches Recht einen Weg bereitet. 
Sie kümmert sich nicht weiter um die offenen 
Fragen, deren Lösung der Politik ([M über- 
lassen bleiben. Richtig ist daran, daß der St., 
als Vereinspersönlichkeit gedacht, vom positiven 
Recht in manchen Beziehungen, namentlich im 
vermögensrechtlichen Verkehr, als Subjekt von 
Rechten und Pflichten behandelt wird. Richtig 
ist auch, daß der St. gleich anderen Vereinen 
Mitglieder hat, daß er entsteht und unter-
	        
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