Orden und Ehrenzeichen
Die vom Reiche gestifteten E. (s. oben) verbleiben,
soweit sestaestellt werden konnte, sämtlich nach dem Tode
den Angehörigen.
In Preußen verbleiben nach dem Tode den Ange-
hörigen: alle O in Brillanten; Rechtsritterkreuz des Johan-
niter-O: die für vaterländische Handlungen während des
Krieges 1870/71 „am Erinnerungsbande“ verliehenen
Kronen- O III. und IV. Klasse sowie Allgemeinen E „mit
dem Roten Kreuz“ oder „am Erinnerungsbande"“; Ver-
diensikreuz für Frauen und Jungfrauen; Rote--Kreuz-Me-
daille III. Klasse; Kriegsdenkmünzen für 1864; für 1870/71;
Krönungsmedaille: Kaiser-Wilhelm I.-Erinnerungsmedaille;
Jerusalemkreuz: Erinnerungsmedaille auf das 100. Stif-
tungssest der ehem. Hannoverschen Armee; Erinnerungs-
zeichen an die Silberhochzeit des Kaiserpaares 1906; Land.
wehr. Dienstauszeichnung II. Klasse; Erinnerungszeichen für
40. und 25jährige Gesamtdienstzeit für Beamte usw. der
Staaiseisenbahn-VDerwaltung. — Den zuständigen Kgl. Be-
kleidungsämtern sind zu überweisen: Dienstauszeichnungs-
kreuz; die drei Klasten der Dienstauszeichnung; Landwehr-
Dienstauszeichnung I. Klasse. — An das Kirch'piel des Ver-
storbenen gelangen: Düppeler- Sturmkreuz; Alsenkreuz; Er-
innnerungskreuz für 1866.
Nicht zurückgegeben beim Aufrücken in eine höhere
Klasse und weiter getragen werden: O, die für Auszeichnung
vor dem Feinde „mit Schwertern" verliehen worden sind;
der Rote Adler-O „mit der Krone“ aller Klassen (bei Ber-
leihung einer höheren Klasse ohne Krone) und die Rote-
Kreuz. Medaille III. und II. Klasse; femer alie O, die
mit einem besonderen ehrenden Abzeichen verliehen wur-
den, z. B. der mit einem kleinen weißen Johanniter.
Kreuz belegte Kronen-O.
Alle anderen O und E müssen an die „General-O-
Kommission“ (unten # 7) zurückgegeben werden.
In Bavern verbleiben nach dem Tode den Ange-
hörigen: Militär-Sanitäts-E: Militär-Verdienstmedaille;
Jubiläumsmedaille: Prinzregent-Luitpold-Medaille; Dienst-
auszeichnungskreuz für freiwillige Krankenpflege; Landwehr-
Dienstauszeichnung II. Klasse. Die Ludwigs-Medaille für
Wissenschaft und Kunst kann den Angehörigen auf An-
suchen aus Gnade belassen werden. — Weiter getragen beim
Aufrücken in eine höhere Klasse werden: die III. und IV.
Klasse des Militär-Verdienst-O, wenn das „Offizier-Kreuz"“
dazu erworben wird und so lange nicht an dessen Stelle die
II. Klasse tritt.
In Sachsen verbleiben nach dem Tode den Ange-
hörigen: Sidonien-O; Carola-Medaille aller drei Grade;
Erinnerungskreuz für 1870/71; die Lebensrettungsme-
daillen: E für Mitglieder der Feuerwehren; E für Treue
in der Arbeit.
Zn Württemberg verbleiben nach dem Tode den An-
gehörigen: Olga-O, Verdienstkreuz und sämtliche Medaillen.
JZJn Baden verbleiben nach dem Tode den Ange-
börigen: Dienstauszeichnungskreuz für Offiziere und obere
Militärbeamte für 40. und 25 jährige Militär-Dienstzeit;
Dienstauszceichnungen I., II. und III. Klasse für Unter-
offisiere, untere Militärbeamte und Gemeine; Felddienst-
auszeichnung; Sanitäts-Kreuz von 1870/71; Landwehr-
Dienstauszeichnung und sämtliche Medaillen.
In Hessen verbleiben nach dem Tode den Angehöri-
gen: Militär-Verdienstkreuz; Militär-Sanitätskreuz; Dienst-
auszeichnungskreuz für Krankenpflege in Gold und Eilber;
Tapferkeitsmedaille; Rettungsmedaille; die Verdienstme-
daille während der Wassernot 1882/83; das Allgemeine E;
Erinnerungsmedaille; Vermählungsmedaillen; Felddienst-
zeichen; das militärische Erinnerungszeichen an den Groß-
herzog Ludwig I.; Erinnerungszeichen für 40= und 25 jfäh-
rige Dienstzeit der Beamten usw. der Staatseisenbahn-Ver-
waltung.
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#5. Vorrechte und Sicherung (Strafe).
I. Staatliche Vorrechte gewähren
die O in Deutschland nirgends mehr.
1. Vielfach begründen sie bei Hofe einen
gewissen, höheren Rang. Der hohe O vom
Schwarzen Adler bringt den Rang unmittel-
bar hinter den obersten Hofämtern und vor den
Kardinälen mit sich; die Friedensklasse des O
Pour le mérite denjenigen eines inaktiven General-
majors (in der Hofrangordnung).
2. In Preußen bringt der „hohe“ O vom
Schwarzen Adler für den bürgerlichen Erwerber
außerdem ohne weiteres den Erbadel mit
sich. Einer Ausstellung eines besonderen Adels-
Diploms bedarf es dazu nicht, folgeweise erhalten
neuernannte, früher bürgerliche Ritter des Schwar-
zen Adler--O lediglich einen „Wappenbrief“.
Sonst bringt nur noch der Sachsen-Ernesti-
nische Haus-O der Sächsischen Herzog-
tümer den Erbadel mit sich, und zwar in seiner
obersten Klasse, der I. oder dem „Großkreuz“.
Indessen hat sich hier der neu ernannte bürger-
liche Ritter des Großkreuzes binnen einer be-
stimmten Frist zu erklären, ob er von dem Recht
auf den Adel Gebrauch machen und ein Adels-
diplom ausgefertigt haben will.
In Bayern ist für Inländer mit dem
Verdienst-O der Bayerischen Krone (für Zivil-
verdienst) und dem Militär-Max-Joseph-O das
Recht auf den Personal-Adel und auf das Prädikat
„Ritter von“ verbunden, jedoch kann dieses Recht
erst nach Eintragung in die (Personal-) Adels-
matrikel ausgeübt werden. In Württem-
berg ist in ähnlicher Weise mit den vier ersten
Klassen des O der Württembergischen Krone und
mit sämtlichen Klassen des Militär-Verdienst-O
der Personaladel mit „von“ verbunden.
3. In einer Reihe deutscher Staaten bringen
gewisse O für Inländer Ehrenpensionen
mit sich, die nach den Klassen abgestuft sind.
Namentlich ist das bei Auszeichnungen für mili-
tärisches und vor allem kriegerisches Verdienst
der Fall, z. B. beim bayerischen Militär-Max-
Joseph--O.
4. Nach § 811 Z. 11 3PO sind die Originale
der O und E der Pfändung nicht unterworfen.
II. Sicherung (Strafe).
1. & 360 Z. 8 RGSt bedroht „unbefugtes
Tragen“ von O und E mit Geldstrafe bis zu 150
Mk. oder mit Haft. „Unbefugt“ ist das Tragen
auch, wenn jemand seine O in derjenigen Art
und Weise trägt, wie sie für eine höhere Klasse
dieses O vorgeschrieben ist, ferner, falls für O
und C, die nicht vom eigenen Landesherrn ver-
liehen sind, die Genehmigung (s. oben) des Kai-
sers oder des eigenen Landesherrn zur An-
nahme und zum Tragen fehlt.
Gegen die „ordensähnlichen" Vereins-Auszcichnungen
oder Vereinsabzeichen richtet sich in Preußen ein Rund-
erlaß des Min Inn v. 7. 7. v7, „daß gegen die Anlegung
der von privatrechtlichen Verbänden und Ver-
einen (Feuerwehr., Schützen-, Turn-, Gesangs= usw. Voer-
einen) verliehenen Auszeichnungen usw. nichts zu erinnern
ist, wenn dieselben ihrer Form nach in Verbindung mit dem
zugehörigen Bande zu Verwechslungen mit staatlichen —
inländischen oder ausländischen — O und E keinen Anlaß
bieten. Andernfalls ist auf Grund des 1 360, 8 StE
strafrechtlich bezw. auf Grund des § 10 II 17 ALR im Wege
der polizeilichen Verfügung einzuschreiten.“ Man kann
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