Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Orden und Ehrenzeichen 
Die vom Reiche gestifteten E. (s. oben) verbleiben, 
soweit sestaestellt werden konnte, sämtlich nach dem Tode 
den Angehörigen. 
In Preußen verbleiben nach dem Tode den Ange- 
hörigen: alle O in Brillanten; Rechtsritterkreuz des Johan- 
niter-O: die für vaterländische Handlungen während des 
Krieges 1870/71 „am Erinnerungsbande“ verliehenen 
Kronen- O III. und IV. Klasse sowie Allgemeinen E „mit 
dem Roten Kreuz“ oder „am Erinnerungsbande"“; Ver- 
diensikreuz für Frauen und Jungfrauen; Rote--Kreuz-Me- 
daille III. Klasse; Kriegsdenkmünzen für 1864; für 1870/71; 
Krönungsmedaille: Kaiser-Wilhelm I.-Erinnerungsmedaille; 
Jerusalemkreuz: Erinnerungsmedaille auf das 100. Stif- 
tungssest der ehem. Hannoverschen Armee; Erinnerungs- 
zeichen an die Silberhochzeit des Kaiserpaares 1906; Land. 
wehr. Dienstauszeichnung II. Klasse; Erinnerungszeichen für 
40. und 25jährige Gesamtdienstzeit für Beamte usw. der 
Staaiseisenbahn-VDerwaltung. — Den zuständigen Kgl. Be- 
kleidungsämtern sind zu überweisen: Dienstauszeichnungs- 
kreuz; die drei Klasten der Dienstauszeichnung; Landwehr- 
Dienstauszeichnung I. Klasse. — An das Kirch'piel des Ver- 
storbenen gelangen: Düppeler- Sturmkreuz; Alsenkreuz; Er- 
innnerungskreuz für 1866. 
Nicht zurückgegeben beim Aufrücken in eine höhere 
Klasse und weiter getragen werden: O, die für Auszeichnung 
vor dem Feinde „mit Schwertern" verliehen worden sind; 
der Rote Adler-O „mit der Krone“ aller Klassen (bei Ber- 
leihung einer höheren Klasse ohne Krone) und die Rote- 
Kreuz. Medaille III. und II. Klasse; femer alie O, die 
mit einem besonderen ehrenden Abzeichen verliehen wur- 
den, z. B. der mit einem kleinen weißen Johanniter. 
Kreuz belegte Kronen-O. 
Alle anderen O und E müssen an die „General-O- 
Kommission“ (unten # 7) zurückgegeben werden. 
In Bavern verbleiben nach dem Tode den Ange- 
hörigen: Militär-Sanitäts-E: Militär-Verdienstmedaille; 
Jubiläumsmedaille: Prinzregent-Luitpold-Medaille; Dienst- 
auszeichnungskreuz für freiwillige Krankenpflege; Landwehr- 
Dienstauszeichnung II. Klasse. Die Ludwigs-Medaille für 
Wissenschaft und Kunst kann den Angehörigen auf An- 
suchen aus Gnade belassen werden. — Weiter getragen beim 
Aufrücken in eine höhere Klasse werden: die III. und IV. 
Klasse des Militär-Verdienst-O, wenn das „Offizier-Kreuz"“ 
dazu erworben wird und so lange nicht an dessen Stelle die 
II. Klasse tritt. 
In Sachsen verbleiben nach dem Tode den Ange- 
hörigen: Sidonien-O; Carola-Medaille aller drei Grade; 
Erinnerungskreuz für 1870/71; die Lebensrettungsme- 
daillen: E für Mitglieder der Feuerwehren; E für Treue 
in der Arbeit. 
Zn Württemberg verbleiben nach dem Tode den An- 
gehörigen: Olga-O, Verdienstkreuz und sämtliche Medaillen. 
JZJn Baden verbleiben nach dem Tode den Ange- 
börigen: Dienstauszeichnungskreuz für Offiziere und obere 
Militärbeamte für 40. und 25 jährige Militär-Dienstzeit; 
Dienstauszceichnungen I., II. und III. Klasse für Unter- 
offisiere, untere Militärbeamte und Gemeine; Felddienst- 
auszeichnung; Sanitäts-Kreuz von 1870/71; Landwehr- 
Dienstauszeichnung und sämtliche Medaillen. 
In Hessen verbleiben nach dem Tode den Angehöri- 
gen: Militär-Verdienstkreuz; Militär-Sanitätskreuz; Dienst- 
auszeichnungskreuz für Krankenpflege in Gold und Eilber; 
Tapferkeitsmedaille; Rettungsmedaille; die Verdienstme- 
daille während der Wassernot 1882/83; das Allgemeine E; 
Erinnerungsmedaille; Vermählungsmedaillen; Felddienst- 
zeichen; das militärische Erinnerungszeichen an den Groß- 
herzog Ludwig I.; Erinnerungszeichen für 40= und 25 jfäh- 
rige Dienstzeit der Beamten usw. der Staatseisenbahn-Ver- 
waltung. 
  
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#5. Vorrechte und Sicherung (Strafe). 
I. Staatliche Vorrechte gewähren 
die O in Deutschland nirgends mehr. 
1. Vielfach begründen sie bei Hofe einen 
gewissen, höheren Rang. Der hohe O vom 
Schwarzen Adler bringt den Rang unmittel- 
bar hinter den obersten Hofämtern und vor den 
Kardinälen mit sich; die Friedensklasse des O 
Pour le mérite denjenigen eines inaktiven General- 
majors (in der Hofrangordnung). 
2. In Preußen bringt der „hohe“ O vom 
Schwarzen Adler für den bürgerlichen Erwerber 
außerdem ohne weiteres den Erbadel mit 
sich. Einer Ausstellung eines besonderen Adels- 
Diploms bedarf es dazu nicht, folgeweise erhalten 
neuernannte, früher bürgerliche Ritter des Schwar- 
zen Adler--O lediglich einen „Wappenbrief“. 
Sonst bringt nur noch der Sachsen-Ernesti- 
nische Haus-O der Sächsischen Herzog- 
tümer den Erbadel mit sich, und zwar in seiner 
obersten Klasse, der I. oder dem „Großkreuz“. 
Indessen hat sich hier der neu ernannte bürger- 
liche Ritter des Großkreuzes binnen einer be- 
stimmten Frist zu erklären, ob er von dem Recht 
auf den Adel Gebrauch machen und ein Adels- 
diplom ausgefertigt haben will. 
In Bayern ist für Inländer mit dem 
Verdienst-O der Bayerischen Krone (für Zivil- 
verdienst) und dem Militär-Max-Joseph-O das 
Recht auf den Personal-Adel und auf das Prädikat 
„Ritter von“ verbunden, jedoch kann dieses Recht 
erst nach Eintragung in die (Personal-) Adels- 
matrikel ausgeübt werden. In Württem- 
berg ist in ähnlicher Weise mit den vier ersten 
Klassen des O der Württembergischen Krone und 
mit sämtlichen Klassen des Militär-Verdienst-O 
der Personaladel mit „von“ verbunden. 
3. In einer Reihe deutscher Staaten bringen 
gewisse O für Inländer Ehrenpensionen 
mit sich, die nach den Klassen abgestuft sind. 
Namentlich ist das bei Auszeichnungen für mili- 
tärisches und vor allem kriegerisches Verdienst 
der Fall, z. B. beim bayerischen Militär-Max- 
Joseph--O. 
4. Nach § 811 Z. 11 3PO sind die Originale 
der O und E der Pfändung nicht unterworfen. 
II. Sicherung (Strafe). 
1. & 360 Z. 8 RGSt bedroht „unbefugtes 
Tragen“ von O und E mit Geldstrafe bis zu 150 
Mk. oder mit Haft. „Unbefugt“ ist das Tragen 
auch, wenn jemand seine O in derjenigen Art 
und Weise trägt, wie sie für eine höhere Klasse 
dieses O vorgeschrieben ist, ferner, falls für O 
und C, die nicht vom eigenen Landesherrn ver- 
liehen sind, die Genehmigung (s. oben) des Kai- 
sers oder des eigenen Landesherrn zur An- 
nahme und zum Tragen fehlt. 
Gegen die „ordensähnlichen" Vereins-Auszcichnungen 
oder Vereinsabzeichen richtet sich in Preußen ein Rund- 
erlaß des Min Inn v. 7. 7. v7, „daß gegen die Anlegung 
der von privatrechtlichen Verbänden und Ver- 
einen (Feuerwehr., Schützen-, Turn-, Gesangs= usw. Voer- 
einen) verliehenen Auszeichnungen usw. nichts zu erinnern 
ist, wenn dieselben ihrer Form nach in Verbindung mit dem 
zugehörigen Bande zu Verwechslungen mit staatlichen — 
inländischen oder ausländischen — O und E keinen Anlaß 
bieten. Andernfalls ist auf Grund des 1 360, 8 StE 
strafrechtlich bezw. auf Grund des § 10 II 17 ALR im Wege 
der polizeilichen Verfügung einzuschreiten.“ Man kann 
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