Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

des können St. bestehen. Wie überhaupt für 
die gegenseitigen Verhältnisse der einer Zentral- 
gewalt unterworfenen Gliedstaaten, soweit nicht 
die gemeinsame bundesrechtliche bezw. staats- 
rechtliche Abhängigkeit eingreift, die Normen des 
Völkerrechts analoge Anwendung finden, so gilt 
dies auch für diejenigen Sonderverpflichtungen 
eines Gliedstaates gegenüber einem anderen, 
die den zwischen unabhängigen Staaten vorkom- 
menden St. wesentlich gleichartig sind. Einzelne 
Abweichungen von den allgemeinen völkerrecht- 
lichen Normen über St. können allerdings durch 
das die Gliedstaaten des Reichs verknüpfende 
engere Band herbeigeführt werden: so konnten 
im früheren Deutschen Reiche öffentlich-rechtliche 
Dienstbarkeiten eines Einzelstaates gegenüber 
einem anderen durch Privileg sowie durch 
Verjährung entstehen. 
II. Zur Zeit des früheren Deutschen Reichs 
bestanden zwischen deutschen Einzelstaaten sehr 
zahlreiche St. Die Zahl verminderte sich erheb- 
lich durch die Beseitigung vieler kleiner Staats- 
gebilde in den Jahren 1803 und 1806, sowie durch 
den in a 34 der Rheinbundsakte ausgesprochenen 
allgemeinen Verzicht der Mitglieder des Rhein- 
bundes auf alle ihnen an den Ländern anderer 
Mitglieder zustehenden aktuellen Rechte. Die 
durch die Wiener Kongreßakte, bezw. durch den 
Frankfurter Territorialrezeß von 1819, bestimm- 
ten unnatürlichen Gebietsgestaltungen gaben zur 
vertragsmäßigen Konstituierung von Etappen- 
rechten, insbesondere zugunsten Preußens und 
Bayerns, Anlaß; diese Servituten sind aber teils 
infolge der im Jahre 1866 eingetretenen Gebiets- 
veränderungen (durch Konsolidation) unterge- 
gangen, teils haben sie durch die im Norddeutschen 
Bunde, bezw. dem Deutschen Reiche, hergestellte 
militärische Einheit ihre Bedeutung verloren. 
Dagegen können die Rechte, welche vermöge der seit 
1867 abgeschlossenen Militärkonventionen [NI dem 
Könige von Preußen in den kleineren deutschen 
Staaten zustehen, soweit diese Konventionen un- 
kündbar sind, als St. betrachtet werden. Das- 
selbe gilt hinsichtlich der auf besonderen Verträgen 
beruhenden Befugnisse Preußens, in einigen 
kleinen deutschen Staaten, bezw. in Gebietsteilen 
einiger kleinen deutschen Staaten, die Zölle zu ver- 
walten oder Gerichtsbarkeit zu üben. I(N Gerichts- 
verfassung § 4, Bd. II, S. 205.) Zahlreiche noch 
bestehende St. zwischen deutschen Einzelstaaten 
sind durch Eisenbahnverträge begründet worden. 
Auch zugunsten eines außerdeutschen 
Staates kann ein Einzelstaat eine St. an seinem 
Gebiete innerhalb seiner Kompetenz ohne Zu- 
stimmung des Reichs bestellen (AM Laband" 
205). 
Kiteratur: Im allgemeinen: Clauß, Die Lehre 
von den Stationsdienstbarkeiten, 1894.— Zu ### 1 und 2: Die 
Lehr- und Handbücher des Bölkerrechts, namentlich Heffter- 
Gefscken 143; Bluntschli, Das moderne Völkerrecht?, 
1# 353 ff; v. Bulmerincgq im #H##d. öffentl. Rechts 12 
s 4ozv. Martens-Bergbohm 15##/ 94 ff; v. Holtzen. 
dorff,. HB des BVölkerrechts II 1 52; Heilborn in 
Holtzendorff-Kohlers Enzyklop. 2, 1011; v. Ullmann, 
Bölkerrechte ## 99; v. Liszt, Völkerrecht ' 72 ff; Ri- 
vier, Principes du droit des gens 1, 296 ff. — Zu 1 3: 
Gönner, Entwicklung des Begriffs und der rechtlichen 
BVerhältnisse deutscher Staatsdienstbarkeiten, 1800; Klue. 
  
Staatsdienstbarkeiten — Staatsfinanzen 
  
IV/ 31:; 
473 
ber, Oeffentl. Recht des deutschen Bundes" ##559 ff; H. 
A. Zachariae, Deutsches Staats und Bundcsrecht'? 2. 
!*240 (vol. 1 203);) Hänel 1, 557 N. 22; Rönne= 
Zorn 1, 194; Opitz, Staatsr. des Königr. Sachsen 
1, 74 ff: v. Sarwey, Staatsr. des Königr. Württem- 
berg 2 1 86 Anm. 17; Göz, Staatsr. des Königr. Würt- 
temberg 226. Grie. 
Staatsgebiet 
Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küsten- 
meer; Reichsgebiet. 
Staatsfinanzen?!) 
I. Staatsvermögen S 473—471. 
1I1. Staatsschulden S 474—480. 
III. Staatshaushalt S 480—4900. 
IV. Kassenwe sen S 490—494. 
I. Stgatsvermögen 
# 1. Begriff. #1 2. Finanzvermögen. # 3. Verwaltungs- 
vermögen. 
&+1. Begriff. Das St. stellt diejenigen Güter- 
massen dar, die im Eigentume des Staates stehen 
und dazu bestimmt sind, den Zwecken des Staates 
zu dienen. Nach der Art und Weise, wie sie diesen 
Dienst verrichten, werden sie in Finanzver- 
mögen und Verwaltungs vermögen des 
Staates geteilt. 
(Die rechtliche Einteilung in privates St. 
(domaine privé de PEtat) und öffentliches (do- 
maine public d’Etat), je nachdem das Staats- 
gut verkehrsfähig ist oder nicht, deckt sich nicht 
mit jener ersteren Unterscheidung.) 
§&2. Das Finanzvermögen. I. Unter dem 
Finanzvermögen wird derjenige Teil des St. ver- 
standen, aus dem der Staat in erster Linie finan- 
zielle Einnahmen ziehen will. Das Finanzvermö- 
gen hat deshalb für den Staat nicht durch seinen 
Gebrauch, sondern hauptsächlich durch seine Er- 
trägnisse Bedeutung, wenngleich seine Verwal- 
tung meist nicht ausschließlich durch Erwerbs- 
zwecke, sondern auch durch die Interessen der 
Volkswirtschaft, durch soziale Interessen usw. 
mitbestimmt wird. Ein wichtiger Bestandteil des 
Finanzvermögens sind, und waren es in früherer 
Zeit noch mehr wie heute, die Domänen (XI und 
Forsten [J des Staates. Weitere Bestandteile des 
Finanzvermögens sind die Staats post, Staats- 
eisenbahnen, Staatsbergwerke, Staats- 
!) Einzelheiten: Betriebssonds IV 1 41; Eisen- 
bahnausgleichsfonds II # 5 I, III; Etatsjahr III 15; Etats- 
überschreitungen 1II # 8; Finanzperiode III I1 IV, 171: 
Kassenjahr IV 1 2 III; Komptabilitätsgesetz III #1. 7 II, 
Konsols II #1 2; Konvertierung II 1 4; Ober- 
rechnungskammer, Rechnungshof III 1 11; Staatsschuld- 
buch II 12 1; Staatsschuldenkommission II 7.
	        
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