Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
3. die Prüfung und Entscheidung, ob die Aus- 
führung des Etats mit den Gesetzen und Verw Vor- 
schriften in Uebereinstimmung steht (Rechnungs- 
kontrolle, Decharge). 
Einen wichtigen Zweig der zweiten Stufe 
bildet die Geschäftstätigkeit der staatlichen 
Kassen. Es handelt sich dabei um die von den 
Anweisungsbehörden (höheren Verwaltungsbe- 
hörden) angeordnete Vereinnahmung der Staats- 
gelder in den und Verausgabung aus dem 
  
Staatstresor, dessen Gebarung zwar zur 
Ausführung des Staatshaushaltsetats mit bestimmt 
ist, aber nicht nur von besonderen Behörden 
(Kassenbehörden) geführt wird, sondern auch dem 
Wirtschaftsetat gegenüber ein gewisses selbständi- 
ges Dasein führt, weshalb auch die Kassen- 
rechnung zwar die Grundlage der Wirtschafts- 
oder Staatshaushaltsrechnung, aber nicht 
mit ihr identisch ist. 
5# 2. Allgemeine Aufgaben der staatlichen Kas- 
senführung. I. Der Zweck der öffentlichen Kassen 
besteht in der Vereinnahmung, Bereithaltung 
und Verausgabung der zur Deckung des staatlichen 
Aufwandes erforderlichen zur Verfügung der An- 
weisungsbehörden stehenden Mittel. Die zur Er- 
füllung dieses Zweckes dienenden Einrichtungen 
beziehen sich auf den Verkehr der Kasse mit Schuld- 
nern und Gläubigern (Einrichtung bestimmter Zahl- 
tage und Kassenlokale), den sicheren und recht- 
zeitigen Eingang der Gelder (Vorschriften über 
Mahnung und Beitreibung, Form der Zahlungen, 
Zahlungsmittel, Vorschüsse), die Aufbewahrung 
der Gelder (Sicherheit der Kasse, Ordnung des 
Geldes in der Kasse, Kontrolle der Richtigkeit des 
Kassenbestandes), die Ablieferungen an die höhere 
Kasse, die Buchführung (Hauptbücher und Hilfs- 
bücher) und Verrechnung, den Abschluß der Rech- 
nungsbücher, die Kassensicherheitsanstalten (Kau- 
tionsstellung, mehrfacher Kassenverschluß, Kassen- 
kontrolle, Kassenrevisionen — ordentliche und 
außerordentliche — besonderes administratives 
Verfahren bei Kassenverbrechen und Defekten (J/). 
Genaue Instruktionen regeln die formellen und 
materiellen Erfordernisse der Kassenrechnungen, 
deren Abschluß, das Verfahren bei der Revision 
und den definitiven Abschluß. 
II. Die Grundlage der St. Verwaltung bildet der 
festgestellte Staatshaushaltsetat () einschließlich 
der sog. Spezialetats. Eine jede Kasse empfängt 
einen in Form des Staatshaushalts (nach Kapiteln 
und Titeln) angefertigten Kassenetat, ent- 
haltend die Spezialeinnahmen und -Ausgaben der 
Kasse. Der gesamte Etat der einzelnen Kasse bil- 
det den Kredit der (höheren) Verwaltungsbehörde, 
für die der Spezialetat aufgestellt ist. Die Verw- 
Behörde ist die zur Verfügung über den Fonds 
Berechtigte, sie erteilt die Zahlungsanweisungen. 
III. Nach Ablauf des Etatsjahres schließen die 
Kassen ihre Bücher und stellen die Rechnung auf. 
Die Wirtschafts-oder Verwaltungs- 
rechnung enthält eine übersichtliche Dar- 
stellung des Ergebnisses einer Verw Periode in 
Hinsicht auf die Anordnung der Einnah- 
men und Ausgaben. 
Die Kassenrechnung gibt dagegen Zeit- 
punkt und Größe der wirklich stattgehabten Ver- 
einnahmungen und Verausgabungen an. 
Da es unmöglich ist, daß alle vorgesehenen Ein- 
nahmen und Ausgaben bis zum letzten Tage des 
(IV. Staatskassen) 
  
Jahresrealisiert werden, so wird das Rechnungs- 
jahr (Wirtschaftsjahr) meist noch über den 
Schluß des eigentlichen Kassenjahres hinaus 
ausgedehnt (das französische Exercice). Es ist dies 
eine legale Fiktion, zu der man greift, um 
eine leichtere Uebersicht der Gebarung für das 
Verwahr zu gewinnen. In Preußen verrechnen. 
die verschiedenen Kassen noch bis zum 26. 4. und 
30. 4., 10. 5., 30. 5. und 15. 6. (Bücherschluß). 
Im Reiche ist der Bücherschluß etwas später 
(20. Juni bei der Reichshauptkasse). Für Sachsen 
s. G v. 1. 7. 04 8 29. Bayern dehnt das Rech- 
nungsjahr für die Einnahmen auf weitere 3 Mo- 
nate, für die Ausgaben auf weitere 6 Monate aus. 
In Baden besteht ein besonderer Ausgleichungs- 
modus durch die Art der Anordnung der viertel- 
jährigen Kassenausweise. Während dieser Zusatz- 
frist führen die Kassen doppelte Bücher, von denen 
die einen sich auf das alte, die andern auf das 
neue, mit dem ersten Tage des neuen Kassenjahres 
begonnene, Wirtschaftsjahr beziehen. 
& 3. Die verschiedenen Arten der Staatskassen 
und ihre Funktionen. 
I. Für die öffentlichen Fonds bestehen je nach 
dem Umfange der Vermögensverwaltung mehrere 
einander neben= oder untergeordnete Kassen. Wo 
das Prinzip der Kasseneinheit (s. zu II) 
herrscht, stehen die einzelnen Kassen in der Weise in 
Verbindung, daß die eine als Hauptkasse die Vor- 
räte der übrigen aufnimmt, und zum Zwecke der Be- 
streitung des Aufwandes bereit hält (Hauptkasse — 
Filialkassen, Zentral-, Provinzial-, Kreis-, Lokal- 
und Spezialkassen). Nach der Verschiedenheit der 
Geschäfte lassen sich in der Lokalinstanz (in Würt- 
temberg auch in der Zentralinstanz & 4 IV) unter- 
scheiden: Rezepturen (Einnehmereien, Er- 
hebungsämter) zur Einkassierung bestimmter Ein- 
nahmezweige; Zahlämter für die Auszah- 
lung von Ausgaben aus überwiesenen Beträgen 
der Hauptkassei Renteien sowohl zur Ver- 
waltung und Erhebung der Einkünfte wie der 
Bestreitung der Ausgaben eines öffentlichen Fonds. 
Nach dem Umfange der Verantwortlichkeit und 
Rechnungslegung der Kassenbehörden bezüglich 
der ihnen überwiesenen Einnahmen und Aus- 
gaben richtet sich die Einteilung in: rechnungs- 
pflichtige und nichtrechnungspflich- 
tige Kassen. Erstere stellen am Schlusse der 
Verw Periode eine förmliche Kassenrechnung (Dar- 
stellung und Rechtfertigung der Kassenverwaltung) 
auf, während die letzteren, indem sie nur einzelne 
Bestandteile des Haushalts, eines Fonds umfassen, 
als Filial= oder Hilfskasse einer anderen Kasse 
erscheinen und mit dieser abrechnen, welche dann 
das Ergebnis in ihre Rechnung aufnimmt. 
II. Dem Wesen der modernen Finanzwirtschaft 
entspricht das Prinzip der fiskalischen Kassen- 
einheit. Alle Einnahmen und Ausgaben laufen 
hiernach mindestens durch die Bücher des be- 
treffenden öffentlichen Haushalts und werden hier 
in einer Kasse zusammengefaßt. Bei der Mannig- 
faltigkeit der Staatseinnahmen und dem Um- 
fange des Staatsgebietes ist die unmittelbare Er- 
hebung durch eine einzige Kasse unmöglich, weshalb 
in den größeren und Mittelstaaten teils nebenein- 
ander, teils untergeordnet, eine Anzahl fiskalischer 
Kassen besteht. Die Abteilung des Geschäftskreises 
der einzelnen Kassen ist eine territoriale (Kassen- 
bezirke) oder eine reale (Erhebung der Einkünfte
	        
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