Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Staatsfinanzen 
  
bestimmter Art). Den Kassen für die unmittelbare 
Erhebung (sog. Elementarkassen) sind gewöhnlich 
alle Gefälle in dem Kreis, Bezirke einer einzigen 
Kreis-, Bezirkskasse überwiesen, sie sind daher die 
untergeordneten Glieder eines Ganzen und finden 
in der Zentralstaatskasse (General- 
Hauptstaatskasse) ihren Vereinigungspunkt. In 
den größeren Staaten bestehen zwischen der 
Zentralstaatskasse und den Elementarkassen noch 
besondere Mittelkassen für größere Be- 
zirke, zusammengesetzt aus den Distrikten einer 
bestimmten Anzahl von Elementarkassen (Reg- 
Bezirks-, Reg Hauptkassen). In den Staaten von 
mittlerem Umfange sind gewissen Spezialkassen 
(Obereinnehmereien) lediglich diejenigen Elemen- 
tarkassen untergeordnet, welche in die Klasse der 
Rezepturen gehören, während die Renteien un- 
mittelbar mit der Staatskasse verkehren. In den 
größeren Staaten bestehen entweder besondere 
Mittelglieder nur zwischen den Renteien und 
der Zentralkasse, oder sämtliche Elementarkassen 
eines größeren Bezirkes haben ihren Vereinigungs- 
  
punkt in einer gemeinschaftlichen Mittelkasse, die 
der Zentralkasse untersteht. 
Die Landeshaupttassen stehen in beson- 
derem Abrechnungsverkehr mit der Reichs- 
hauptkasse (näheres unten & 5). Daneben be- 
steht ein direkter Geld= und Giroverkehr der 
Landeshauptkassen mit der, eine von dem Reich 
getrennte besondere juristische Persönlichkeit dar- 
stellenden Reichsbank (l. So sind in Preu- 
ßen alle wichtigeren St. durch Girokonto an die 
Reichsbank und ihre Nebenstellen angeschlossen. 
(Aehnlich Sachsen, vgl. v. d. Mosel S. 464 usw.) 
Täglich findet zwischen der General St. und der 
Reichsbank eine Verrechnung über diesen Ueber- 
weisungsverkehr statt. Die Höhe des Guthabens 
der preuß. General St. darf nicht unter 10 Mil- 
lionen Mark sinken. 
III. Die Organisation und Geschäftstä- 
tigkeit der Kassen hängt mit der Gestaltung der 
Verw'Organisation innig zusammen. Die Auf- 
stellung allgemeiner gesetzlicher Grundsätze als 
Grundlage des Kassenwesens und seine Einrich- 
tung erscheint deshalb schwierig. Der Schwer- 
punkt liegt in Verw Vorschriften und Instruktionen 
für die Kassenbeamten. Neuerdings sind in einigen 
Staaten sog. Komptabilitätsgesetze erlassen, welche 
auch einige für die Kassen maßgebende Vorschriften 
enthalten [J Staatshaushaltl. 
Die Formen und Vorschriften über Führung 
des Kassenhaushalts beziehen sich auf die 
Buchführung und die Kassensicherheitsanstalten. 
Zielpunkt ist dabei: Ordnung, Sicherheit und 
Klarheit, strenge Handhabung und Durchführung 
der ergangenen Vorschriften und Instruktionen. 
4. Kassenorganisation und -beamte in den 
Einzelstaaten. 
I. Preußen weist schon seit Anfang des 
19. Jahrhunderts mustergültige und praktische 
Einrichtungen auf. 
Nach dem Regl v. 17. 3. 1828 fließen alle Ein- 
nahmen und Ausgaben des Staates, ohne Unter- 
schied ihres Ressorts, in eine Kasse, aus welcher 
die Bedürfnisse für die einzelnen Verw weige 
zu bestreiten sind. Von bestimmten, im Etat oder 
in Spoczialgeseten angeordneten Ausnahmen ab- 
gesehen, hat keine Einzelverwaltung für ge- 
wisse Zwecke reservierte Sondereinnahmen. 
rung 
  
Etats- und buchmäßig sind sämtliche Staatsein- 
nahmen dem Finanz Min als Deckungsmittel für 
die Ausgaben überwiesen (Zentralisation der 
Einnahmen). Hiernach vereinigen sich sämtliche 
Einnahmen und Ausgaben rechnungsmäßig in 
einer Kasse — der General Staatskasse. Zur 
Vermittlung des Einnahme= und Ausgabegeschäfts 
dienen Unterkassen (Spezialzentralkassen, Provin- 
zialkassen usw.). 
Die Gliederung ist folgende: 
Die Generalstaatskasse als Haupt- 
zentralkasse für alle Staatseinnahmen und -Aus- 
gaben;— Provinzialkassen (RegHaupt- 
kassen) für alle Einnahmen und Ausgaben der 
Verwaltung. Nur die Eisenbahnhauptkassen rech- 
nen direkt mit der General St. ab. Dagegen rech- 
nen mit den RegHauptkassen ab die Hauptsteuer- 
und Zollamtskassen, Justizhauptkassen und die 
Kreiskassen. Mit letzteren rechnen ab die Spe- 
zialkassen für die einzelnen Verw Zweige 
(Domänen-, Forst-, Steuer-, Bergamtskassen usw.), 
soweit es sich nicht um Eisenbahn= (Stations-) so- 
wie Gerichtskassen handelt, die mit ihren vor- 
gesetzten Kassen abrechnen. Außerdem bestehen 
noch für einzelne Zweige Zentralkassen (sog. 
Generalkassen), Genergallotteriekasse, Staats- 
schuldenhauptkasse, von denen die erstere ihre Ueber- 
schüsse an die General St. abliefert, die letztere 
ihren Zuschußbedarf von der Generalt. erhält. 
Die im Kassendienste angestellten Beamten 
sind: die Rendanten (bei den RegHHauptkassen 
Landrentmeister genannt), Kontrolleure, Kassierer, 
Buchhalter, Assistenten und Hilfsarbeiter, Unter- 
beamten; bei den Spezialkassen der Rendant, 
bei den größeren noch der Kontrolleur. Die 
Dienstverpflichtungen und Verrichtungen erstrek- 
ken sich auf die Verwaltung der Kasse, die Ver- 
einnahmung, Aufbewahrung und Verausgabung 
der Gelder, die Buchführung und den Nachweis 
durch Abschlüsse und Rechnungslegung nach An-R 
leitung der Geschäftsinstruktion, der Etats und 
besonderer Dienstanweisungen. Die Ergebnisse 
weisen die Abschlüsse und Rechnungen nach. Auf 
Grund der ersteren erfolgt die Revision der 
Kassen (ordentliche und außerordentliche). Zur 
Sicherstellung etwaiger Regreßforderungen an die 
Beamten dienten früher Kautionen der Haupt- 
kassenbeamten (Gv. 26. 3. 73, V v. 10. 7. 74), 
diese sind aber aufgehoben durch Gv. 7. 3. 98. 
Die besondere Aufsicht über die Kassen wird 
durch Kassenkuratoren (höhere Beamte) geführt. 
Neben dem eigentlichen Zahlgeschäfte ist die 
Haupttätigkeit der Kassenbeamten die Buchfüh- 
(Journale, Manuale, Kassenbücher usw.) 
und die Rechnungslegung: Spezial= 
und Hauptrechnungen. Die Spezialrechnungen 
erstrecken sich nur auf einzelne, die Hauptrech- 
nungen auf sämtliche einer Kasse zur Verrech- 
nung überwiesenen Verw Zweige und Fonds, 
indem sie nach Maßgabe des ihnen zugrunde 
liegenden Hauptetats die Ergebnisse der Spezial- 
rechnungen in sich aufnehmen und dadurch das 
Gesamtergebnis darstellen. Die allgemeine 
Rechnung (Wirtschaftsrechnung) über den 
Staatshaushaltsetat iedes Jahres wird dagegen 
auf Grund der einzelnen Rechnungen von dem 
Finanz Min aufsgestellt und von der Regierung 
den Kammern zur Entlastung vorgelegt (a 104 
Vu) (Staatshaushalt &9 S. 487).
	        
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