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Staatsfinanzen
bestimmter Art). Den Kassen für die unmittelbare
Erhebung (sog. Elementarkassen) sind gewöhnlich
alle Gefälle in dem Kreis, Bezirke einer einzigen
Kreis-, Bezirkskasse überwiesen, sie sind daher die
untergeordneten Glieder eines Ganzen und finden
in der Zentralstaatskasse (General-
Hauptstaatskasse) ihren Vereinigungspunkt. In
den größeren Staaten bestehen zwischen der
Zentralstaatskasse und den Elementarkassen noch
besondere Mittelkassen für größere Be-
zirke, zusammengesetzt aus den Distrikten einer
bestimmten Anzahl von Elementarkassen (Reg-
Bezirks-, Reg Hauptkassen). In den Staaten von
mittlerem Umfange sind gewissen Spezialkassen
(Obereinnehmereien) lediglich diejenigen Elemen-
tarkassen untergeordnet, welche in die Klasse der
Rezepturen gehören, während die Renteien un-
mittelbar mit der Staatskasse verkehren. In den
größeren Staaten bestehen entweder besondere
Mittelglieder nur zwischen den Renteien und
der Zentralkasse, oder sämtliche Elementarkassen
eines größeren Bezirkes haben ihren Vereinigungs-
punkt in einer gemeinschaftlichen Mittelkasse, die
der Zentralkasse untersteht.
Die Landeshaupttassen stehen in beson-
derem Abrechnungsverkehr mit der Reichs-
hauptkasse (näheres unten & 5). Daneben be-
steht ein direkter Geld= und Giroverkehr der
Landeshauptkassen mit der, eine von dem Reich
getrennte besondere juristische Persönlichkeit dar-
stellenden Reichsbank (l. So sind in Preu-
ßen alle wichtigeren St. durch Girokonto an die
Reichsbank und ihre Nebenstellen angeschlossen.
(Aehnlich Sachsen, vgl. v. d. Mosel S. 464 usw.)
Täglich findet zwischen der General St. und der
Reichsbank eine Verrechnung über diesen Ueber-
weisungsverkehr statt. Die Höhe des Guthabens
der preuß. General St. darf nicht unter 10 Mil-
lionen Mark sinken.
III. Die Organisation und Geschäftstä-
tigkeit der Kassen hängt mit der Gestaltung der
Verw'Organisation innig zusammen. Die Auf-
stellung allgemeiner gesetzlicher Grundsätze als
Grundlage des Kassenwesens und seine Einrich-
tung erscheint deshalb schwierig. Der Schwer-
punkt liegt in Verw Vorschriften und Instruktionen
für die Kassenbeamten. Neuerdings sind in einigen
Staaten sog. Komptabilitätsgesetze erlassen, welche
auch einige für die Kassen maßgebende Vorschriften
enthalten [J Staatshaushaltl.
Die Formen und Vorschriften über Führung
des Kassenhaushalts beziehen sich auf die
Buchführung und die Kassensicherheitsanstalten.
Zielpunkt ist dabei: Ordnung, Sicherheit und
Klarheit, strenge Handhabung und Durchführung
der ergangenen Vorschriften und Instruktionen.
4. Kassenorganisation und -beamte in den
Einzelstaaten.
I. Preußen weist schon seit Anfang des
19. Jahrhunderts mustergültige und praktische
Einrichtungen auf.
Nach dem Regl v. 17. 3. 1828 fließen alle Ein-
nahmen und Ausgaben des Staates, ohne Unter-
schied ihres Ressorts, in eine Kasse, aus welcher
die Bedürfnisse für die einzelnen Verw weige
zu bestreiten sind. Von bestimmten, im Etat oder
in Spoczialgeseten angeordneten Ausnahmen ab-
gesehen, hat keine Einzelverwaltung für ge-
wisse Zwecke reservierte Sondereinnahmen.
rung
Etats- und buchmäßig sind sämtliche Staatsein-
nahmen dem Finanz Min als Deckungsmittel für
die Ausgaben überwiesen (Zentralisation der
Einnahmen). Hiernach vereinigen sich sämtliche
Einnahmen und Ausgaben rechnungsmäßig in
einer Kasse — der General Staatskasse. Zur
Vermittlung des Einnahme= und Ausgabegeschäfts
dienen Unterkassen (Spezialzentralkassen, Provin-
zialkassen usw.).
Die Gliederung ist folgende:
Die Generalstaatskasse als Haupt-
zentralkasse für alle Staatseinnahmen und -Aus-
gaben;— Provinzialkassen (RegHaupt-
kassen) für alle Einnahmen und Ausgaben der
Verwaltung. Nur die Eisenbahnhauptkassen rech-
nen direkt mit der General St. ab. Dagegen rech-
nen mit den RegHauptkassen ab die Hauptsteuer-
und Zollamtskassen, Justizhauptkassen und die
Kreiskassen. Mit letzteren rechnen ab die Spe-
zialkassen für die einzelnen Verw Zweige
(Domänen-, Forst-, Steuer-, Bergamtskassen usw.),
soweit es sich nicht um Eisenbahn= (Stations-) so-
wie Gerichtskassen handelt, die mit ihren vor-
gesetzten Kassen abrechnen. Außerdem bestehen
noch für einzelne Zweige Zentralkassen (sog.
Generalkassen), Genergallotteriekasse, Staats-
schuldenhauptkasse, von denen die erstere ihre Ueber-
schüsse an die General St. abliefert, die letztere
ihren Zuschußbedarf von der Generalt. erhält.
Die im Kassendienste angestellten Beamten
sind: die Rendanten (bei den RegHHauptkassen
Landrentmeister genannt), Kontrolleure, Kassierer,
Buchhalter, Assistenten und Hilfsarbeiter, Unter-
beamten; bei den Spezialkassen der Rendant,
bei den größeren noch der Kontrolleur. Die
Dienstverpflichtungen und Verrichtungen erstrek-
ken sich auf die Verwaltung der Kasse, die Ver-
einnahmung, Aufbewahrung und Verausgabung
der Gelder, die Buchführung und den Nachweis
durch Abschlüsse und Rechnungslegung nach An-R
leitung der Geschäftsinstruktion, der Etats und
besonderer Dienstanweisungen. Die Ergebnisse
weisen die Abschlüsse und Rechnungen nach. Auf
Grund der ersteren erfolgt die Revision der
Kassen (ordentliche und außerordentliche). Zur
Sicherstellung etwaiger Regreßforderungen an die
Beamten dienten früher Kautionen der Haupt-
kassenbeamten (Gv. 26. 3. 73, V v. 10. 7. 74),
diese sind aber aufgehoben durch Gv. 7. 3. 98.
Die besondere Aufsicht über die Kassen wird
durch Kassenkuratoren (höhere Beamte) geführt.
Neben dem eigentlichen Zahlgeschäfte ist die
Haupttätigkeit der Kassenbeamten die Buchfüh-
(Journale, Manuale, Kassenbücher usw.)
und die Rechnungslegung: Spezial=
und Hauptrechnungen. Die Spezialrechnungen
erstrecken sich nur auf einzelne, die Hauptrech-
nungen auf sämtliche einer Kasse zur Verrech-
nung überwiesenen Verw Zweige und Fonds,
indem sie nach Maßgabe des ihnen zugrunde
liegenden Hauptetats die Ergebnisse der Spezial-
rechnungen in sich aufnehmen und dadurch das
Gesamtergebnis darstellen. Die allgemeine
Rechnung (Wirtschaftsrechnung) über den
Staatshaushaltsetat iedes Jahres wird dagegen
auf Grund der einzelnen Rechnungen von dem
Finanz Min aufsgestellt und von der Regierung
den Kammern zur Entlastung vorgelegt (a 104
Vu) (Staatshaushalt &9 S. 487).