strafen, sowie nur da anerkannt worden, wo seine
Hilfe dieserhalb speziell in Anspruch genommen
wird (Motive zu & 16 des G v. 9. 10. 60).
Nach dem G v. 19. 2. 74 a 3 &16 d und 16e
konnte Geistlichen, die wegen kirchenpolitischer
Vergehen innerhalb der letzten zwei Jahre
zweimal gerichtlich bestraft worden, sofern ihr
Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung
unverträglich erschien, durch kollegialischen Be-
schluß des Staats Min unter Zuziehung von fünf
richterlichen Mitgliedern die Fähigkeit zur ferne-
ren Bekleidung ihres Amts aberkannt, das damit
verbundene Einkommen entzogen und jede Aus-
übung kirchlicher Funktionen bei Gefängnisstrafe
untersagt werden. Diese dem preußischen Recht
(oben # 2) nachgebildete Vorschrift ist durch a 2
Gv. 5. 7. 88 aufgehoben worden.
#s7. Hessen. Das hess. G v. 23. 4. 75 (II) über
den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt schließt
sich bei Regelung der st. G. wesentlich den Be-
stimmungen des preuß. G v. 12. 5. 73 (oben 82)
an. Danach kann der Recursus ab abusu jeder-
zeit bei dem Landesherrn unmittelbar oder bei
den Verwehäörden eingelegt werden. Ueber den
Rekurs entscheidet das Gesamtministe-
rium auf Antrag des Min Inn. Ist die Beschwer-
de begründet, so wird zur Abstellung des Miß-
brauchs das Erforderliche im Ver-
waltungswege veranlaßt, und we-
gen etwaiger Bestrafung des betr. Kirchendieners
die Sache dem zuständigen Gericht übergeben.
Auch von Amts wegen sind die Staats-
behörden befugt, gegen einen Mißbrauch der
geistlichen Amtsgewalt einzuschreiten, voraus-
gesetzt, daß ein öffentliches Interesse vorliegt.
Die Fälle des Mißbrauchs werden vom Gesetz
selbst näher bezeichnet und decken sich mit den
einschlagenden Vorschriften der preuß. G v. 12.
und 13. 5. 73.
Ebenso können, übereinstimmend mit dem
preußischen Recht, Kirchendiener, welche die auf
ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsverrichtungen
bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder
obrigkeitlichen Anordnungen so schwer verletzen,
daß ihr Verbleiben im Amt mit der öffentlichen
Ordnung unverträglich erscheint, auf Antrag der
Staatsbehörde durch gerichtliches Urteil aus ihrem
Amt entlassen werden. Zuständig zur Entschei-
dung über solche Anträge ist das oberste
Landesgericht unter der Firma „Gerichts-
hof für kirchliche Angelegenheiten“. Die von ihm
ausgesprochene Entlassung aus dem Amt hat die
rechtliche Unfähigkeit zur Aus-
übung des Amts, den Verlust des
Amtseinkommens und die Erledi-
gung der Stelle zur Folge. *
Bei der durch G v. 5. 7. 87 erfolgten Revision
der kirchenpolitischen Gesetze sind die obigen Be-
stimmungen unberührt geblieben. Nach einer
Erklärung, welche die Staatsregierung am 26. ö. 87
in dem Gesetzausschuß der II. Kammer abgegeben,
ist jedoch eine anderweite Regelung auch des
Recursus ab abusu zum Gegenstand der Verein-
barung mit der römischen Kurie gemacht worden.
# 8. Elsaß-Lothringen. In den Reichslanden
gelten für die st. G. die Vorschriften der fran-
zösischen Gesetzgebung über den appel comme
G’abus (oben § 1). An Stelle des Staatsrats ist
aber gemäß §9 Verwé v. 30. 12. 71 der Bun-
— — — —— — — — —— —— —
Staatskirchliche Gerichtsbarkeit — Staatsrat
desrat getreten, der nach Vernehmung seines
Ausschusses für Justizwesen über den bei ihm
einlaufenden Rekurs entscheidet. Soviel bekannt,
hat bis jetzt nur ein Fall Anlaß zum Einschrei-
ten gegeben.
Literatur 1 Khrchenhoheit II, 577; Ed. Cich-
mann, Der recursus ab abusu nach deutschem Recht, 1903
ist das Hauptwerk. Friedberg, Die Grenzen zwi-
schen Staat und Kirche, 1872; Hinschius, Allgemeine
Darstellung des Verhältnisses von Staat und Kirche, 1883;
Ders., Preuß. K. G., 2 Bde. und 3 Nachtragshefte, 1873
bis 1887: v. Klein sorgen, Die kirchenpolitischen
Gesetze Preußens und des Deutschen Reichs, 1887; Rein-
hard, Die Kirchenhoheitsrechte des Königs von Bayern,
1884; Henner, Die katholische Kirchenfrage in Bayern,
1854; Teicher, Recursus ab abusu, 1896; Zur Kal
sächsischen Gesetzgebung über die Berhältnisse des Staates.
zur katholischen Kirche in 8 für Kirchenrecht 14, S 121fs#O
206 ff; v. Golther, Der Staat und die katholische
Kirche in Württemberg, 1874; Spohn, Badisches Staats-
kirchenrecht, 1868; Neueres und neuestes badisches Staats-
kirchenrecht im Arch für katholisches Kirchenrecht 60, 457 ff;
Zorn, Die wichtigsten kirchenstaatsrechtlichen Gesetze
Deutschlands, 1876; Hess. G v. 5. 7. 87 in Arch für katholi-
sches Kirchenrecht 58, 341 f; Leoni u. Mandel,
BerwzRecht von Elsaß-Lothringen, 1895, S299; Bruck,
Verfassungs- und Verwdecht von Elsaß-Lorthringen III,
1910, S 246 f; Hinschius, Kirchenrecht der Kath.
und Prot. VI 1, S 200 ff, 266 ff; Renard, App. c.
d’ab. 1896. Rev. adm. du culto cath. 1901; Lesur, Les
duestions préjudicielles d’abus dans les pourseuites contre.
les ecclésiastiques, 1902; Collavet, Du recours pour
abus envisagé comme survivance dans la justice retenue,
1904; Cagnac, De l’appel comme d'abus dans I’ancien
drolt franc., 1906; Beres, Der Mißbrauch der geist-
lichen Amtsgewalt, 1907 ff. Hübler (1.
Staatsminister, Staatsministerinm
Minister (Band II, 877, 882)
Staatsoberhaupt
Staat (39. III, 457); Landesherr (Bd. II, 712)
Staatsrat
4 1. Allgemeines. 1 2. In Preußen. 1 3. In anderen
deutschen Ländern.
# 1. Allgemeines.
1. In mehreren deutschen Einzelstaaten sowie
in zahlreichen außerdeutschen Staaten besteht
für die Beratung des Staatsoberhaupts in wich-
tigen Staatsangelegenheiten neben den einzelnen
Ministern [“] und dem StaatsMinisterium eine
größere, hauptsächlich aus höheren Staatsdienern
zusammengesetzte, Versammlung, ein Staats-
rat (Geheimer Rat). Von dem Staats Min