Staatsverträge
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in den Freundschaftsvertrag Preußens mit der
Türkei v. 22. 3. 1761 (1890); in den Handels-
vertrag der Hansestädte mit Zanzibar (1859, 1869,
1871 durch Notenwechsel; Nachr. f. Handel und
Industrie 1911, Nr. 78). Indessen ist dies keines-
wegs durchweg geschehen (vgl. z. B. die Zusatz-
konvention zum Frankfurter Frieden v. 11. 12. 71
à 18). Das Reich tritt also nicht ohne weiteres
in Verträge der Einzelstaaten ein. Doch kann der
Eintritt auch stillschweigend erfolgen (wie es z. B.
für die Genfer Konvention geschehen ist), wobei
es der unzweideutigen Billigung seitens des
andern Vertragsstaates bedarf. Die Frage ist
1913 bei der Aufstellung eines neuen Zolltarifs
in den V. St. v. Amerika praktisch geworden;
man wird mit der deutschen Regierung annehmen
müssen, daß das Reich ohne Widerspruch der
V. St. bis dahin nach den Abmachungen aus
dem St V mit Preußen v. 1. 5. 1828 ( Handels-
verträge Band II, 362] verfahren war.
Zum letzten Punkte Fürst Bismarck im Reichstage
10. 2. 85 (StBer 1198), Frhr. v. Marschall 15. 2. 94, 3. ö. 97
(St#er 122, 5706), Graf Posadowsky 15. 1. 03, 23. 2. 06.
3. Verträge für Elsaß-Lothringen
sind Reichsverträge (bes. über Rheinschiffahrt und
Fischerei, aber auch Uebernahme Ausgewiesener
mit Oesterreich). Diese Erkenntuis wird durch
ihre der der Einzelstaaten entsprechende Form,
die sich wie von selbst einstellt, verwischt.
III. Die deutschen Kolonien werden als
Teile des Reiches durch die für den auswärtigen
Dienst des Reiches bestimmten Organe vertreten
(ausdrücklich z. B. in dem Abk. über das Verbot
der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen
v. 26. 9. 06 a 11). Das nötigt aber nicht, sie in
Abmachungen mit dem Auslande sachlich in glei-
cher Weise wie das Mutterland zu behandeln.
Vielmehr war der Umstand, daß sie Gebiete mit
gesonderter Wirtschaft und zum Teil gesondertem
Rechte sind, dafür bestimmend, daß auf sie die
St V des Reiches nicht ohne weiteres Anwendung
finden. Das ist nur dann der Fall, wenn der Ver-
trag koloniales Gebiet betrifft (Abgrenzungsver-
träge, Kongoakte, Brüsseler Antisklavereiakte) oder
wenn die Geltung ausdrücklich bedungen ist, sei es
beim Abschluß oder nachträglich („Beitritt“ für
die Kolonien). Diese Rücksicht wird in wachsendem
MAaße genommen; z. B. Berner Urheberrechts Vt
v. 13. 11. 08 a 26, Abk. über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen v. 11. 10. 090 a 11. Soweit hier-
durch den Bedürfnissen nicht Rechnung getragen
wird, müssen andererseits St V allein für die
Schutzgebiete (oder das einzelne Schutzgebiet) ab-
geschlossen werden. Das ist für die Auslieferung [JT!
erfolgt bald durch Umformung der für das Mutter-
land abgeschlossenen Verträge (mit England v.
5. 5. 94, 30. 1. 11, 17. 8. 11; den Niederlanden
v. 21. 9. 97, 28. 7. 13), bald durch Sondervertrag
(Kongostaat v. 25. 7. 90). Inwieweit der Kaiser
für die die Kolonien betreffenden St V an die
Zustimmung von BR und RIX gebunden ist,
hängt von dem Gegenstande des Vertrages ab.
Unterfällt dieser an sich der Regelung durch den
Kaiser, insbesondere kraft der Uebertragung
durch § 1 Schutzgeb G, so schließt entsprechende
Anwendung von a 11 RV eine Mitwirkung von
BR und RT aus. Um Zweifel abzuschneiden,
ist jedoch für Erwerb und Abtretung von Schutz-
gebiet (außer bloßer Grenzberichtigung) durch
die Novelle zu § 1 Schutzgeb G v. 16. 7. 12 ein
Reichsgesetz vorgeschrieben.
v. Hoffmann, Einführung in d. d. Kolonialrecht,
1911, 1 21; Fleischmann, Auslieferung und Nacheile
nach deutschem Kolonialrecht, 190056; Mathies in 3 für
Kolonialrecht, 1914, S 6—13. Abdruck der Verträge in
den Sammelwerken 1 „Schutzgebiete“ (Literatur).
z 6. Der Anteil der Volksvertretung am Zu-
standekommen der StV ist in den deutschen
Staaten in den Einzelheiten verschieden geregelt.
Die anknüpfenden Fragen sind lebhaft bestritten.
Keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalten
u. a. die Verfassungen in Bayern, Sachsen,
Baden und Hessen. Grundsätzlich wird man dann
als Triebfeder ansehen müssen (wie es die Ver-
fassung von Oldenburg a 6 formuliert), daß der
Landtag St V zustimmen muß, „wenn sie einen
Gegenstand betreffen, über welchen ohne Zustim-
mung des Landtags von der Staatsregierung ver-
fassungsmäßig Anordnungen gültig nicht getroffen
werden können“ (in Oldenburg daneben zu Han-
dels- und Schiffahrtsverträgen und solchen St V,
die einzelnen Staatsbürgern besondere Lasten
auferlegen; ähnlich Koburg-Gotha § 128, Reuß
j. L. § 70). Es lassen sich im übrigen zwei Haupt-
richtungen erkennen, denen die Staaten folgen:
das englische System (Braunschweig Landschafts O
88 6, 7), das dem Parlamente einen förmlichen
Anteil versagt — im Gegensatze zu dem in der
französischen Revolution (Konstitution 1791) ge-
gründeten, von Belgien übernommenen System
der Anlehnung an den Vorgang der Gesetzgebung
(stark ausgeprägt in der Verfassung von Koburg-
Gotha 5 128 und Hamburg a 22, 62). Dem letzteren
System hat sich die Verfassung in Preußen (vgl.
auch Württemberg § 85, Oldenburg, Koburg-
Gotha, Anhalt § 19, Reuß j. L. § 70; mit Preu-
ßen übereinstimmend Schwarzburg-Sondershau-
sen § 42, Waldeck § 11, Schaumburg-Lippe a 9)
angeschlossen; der preuß. Verfassung wiederum
die Reichsverfassung.
I. Inhalt und Umfang der Be-
teiligung.
In Preußen (a 48 Vll) hat der König „das
Recht Krieg zu erklären und Frieden zu schließen,
auch andere Verträge mit fremden Regierungen
zu errichten“. Nur die letzteren „bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Zustimmung der Kammern, so-
ferne es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch
dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern
Verpflichtungen auferlegt werden.“ Die Fassung
ist in sich unklar und hat namentlich in der Kon-
fliktszeit zu recht weitgehender Auslegung Anlaß
gegeben. Nach den Ausführungen von Gneist
und E. Meier (die durch Unger ihre Bedeutung
nicht verloren haben) wird man darunter nur
solche Lasten des Staates begreifen dürfen, die
Gegenstand eines Finanzgesetzes oder einer Bud-
getbewilligung sind und unter den „Verpflichtun-
gen“ nur solche, zu deren Auflegung ein Gesetz
erforderlich ist.
In der Praxis, die sich zwischen 1850 und 1870 gebildet
hat, ist (nach der von E. Meier S 235 vorgenommenen
Prüfung der Landtagsverhandlungen) „nur der weit kleinste
Teil der abgeschlossenen St V dem Landtage zur verfassungs-
mäßigen Genehmigung unterbreitet“, vor allem nicht: die
Verträge über Auslieserung, Aufnahme von Ausgewiesenen,
Verpflegung Hilfsbedürftiger, Uebernahme der Gerichtsbar-
keit in höchster Instanz, Besorgung der Auseinandersetzungs-