Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Statthalter (Elsaß-Lothringen) — Stauanlagen 
  
Seit G v. 31. 5. 11 gilt er als Reichsbeamter. 
Er wird vom Kaiser ernannt und abberufen unter 
Gegenzeichnung des RK, ist aber dem R nicht 
untergeordnet, sondern gleichgeordnet: ein Spe- 
zial Min des Kaisers für die Ausübung der Staats- 
ewalt in Elsaß-Lothringen. Er bezieht seine 
Ernkunfte aus der Landeskasse; er gehört zu den 
Beamten, welche jeder Zeit in einstweiligen Ruhe- 
stand versetzt werden können. Ein Recht der Mi- 
nisteranklage besteht nicht ihm gegenüber und die 
sogenannte parlamentarische Verantwortlichkeit 
hat keinen Sinn, da er weder im Reichstag noch 
im Landesausschuß erscheint, um Rede zu stehen. 
Eine dienstliche Verantwortlichkeit besteht nur dem 
Kaiser gegenüber, und die Volksvertretungen wie 
der * können nur darauf hinzuwirken suchen, 
daß sie geltend gemacht werde. Für die Ausübung 
der landesherrlichen Befugnisse ist noch eine ganz 
außergewöhnliche Bestimmung getroffen: die 
Anordnung des St. bedarf zu ihrer Gültigkeit der 
Gegenzeichnung des Staatssekretärs, der dadurch 
die Verantwortlichkeit übernimmt (G v. 4. 7. 79 
f). Da offenbar nicht beabsichtigt ist, dadurch die 
Verantwortlichkeit des St. dem Kaiser gegenüber 
auszuschließen, dem BR und den Volksvertre- 
tungen gegenüber eine solche nicht besteht, an 
eine Befreiung von aller zivilrechtlichen oder 
strafrechtlichen Haftung aber nicht wohl gedacht 
sein kann, so hat diese Vorschrift nur den Sinn, 
die Stellung des St. als des Vertreters des Kaisers 
besonders scharf hervortreten zu lassen. Den 
nämlichen Zweck verfolgt auch die Beigabe eines 
unter dem St. stehenden „Ministeriums“, nament- 
lich die umfassende Vertretungsbefugnis, welche 
dem Staatssekretär eingeräumt ist. Danach ruht 
die ganze eigentliche Geschäftsbesorgung auf dieser 
Gehilfenschaft und ist dem St. eine Stellung 
geschaffen, die mehr der eines Regenten gleicht. 
Literatur: Leoni, Das Verfassungsrecht in 
Elsaß-Lothringen, 1892, S85 ff; Laband (1911) 2, 244 ff; 
Bruck, VBerfassungs= und VerwrRecht von Elsaß-Lothringen 
1908, S 126 ff; Rudolph, Der St. in Elsaß-Lothringen, 
1905; Weyrich, Die staatsrechtl. Stellung des St. in 
Elsaß-Lothringen und des Staatssekretärs, Diss. Straßburg 
1911. Otto Manyer. 
Stauanlagen Calsperren) 
## 1. Begriff und Arten. Allgemeine Rechtsgrundsätze. 
#m 2. Die Anlegung. 3# 3. Verhältnis zu fremden Grund- 
stücken und Anlagen. 1 4. Staumarke. 1 5. Betrieb, Ein- 
stellung und Beseitigung. 1 6. Talsperren. 3 7. Stauanlagen 
für Wassertriebwerke. 
8 1. Begriff und Arten. Allgemeine Rechts- 
grundsätze. St. sind Anlagen im Wasserlauf, die 
im Interesse einer, nicht bloß vorübergehenden 
Benutzung des Wasserlaufs oder im Interesse 
des Hochwasserschutzes eine Hemmung des Wasser- 
abslusses bewirken. Nicht unter den Begriff 
fallen die — der Unterhaltung oder Regulie- 
rung des Wasserlaufs [ Gewässer] dienen- 
den — Grundschwellen, Buhnen, Parallelwerke, 
auch soweit sie den Wasserabfluß hemmen. Ebenso 
fallen Anlagen außerhalb des Wasserlaufs, wie 
  
Deiche [1| und Dämme, obwohl sie unter Um- 
ständen stauartig wirken, nicht unter den Begriff 
der St. Der wirtschaftliche Zweck, der mit der 
Hemmung des Wasserabflusses erreicht werden 
#ach liegt entweder in der Hebung des Wasser- 
piegels oder in der Ansammlung von Wasser. 
Die Hebung des Wasserspiegels dient u. a. dem. 
Zwecke der Schiffahrt, der Speisung von Be- 
wässerungskanälen, der Erhöhung des Grund- 
wasserstandes oder der Gewinnung von Wasser- 
kraft für Triebwerke. Die Ansammlung von 
Wasser hat den Zweck, unterhalb liegende Grund- 
cke vor Ueberschwemmung zu schützen oder 
em Unternehmer der St. die Verwendung des 
Wassers für beliebige Aufgaben zu ermöglichen, 
beide Zwecke können auch verbunden werden. 
Für die Wirkung des Staues, auch auf Grund- 
stücke und Anlagen dritter Personen, kommen 
in Betracht die Stauhöhe, die regelmäßig 
nach dem höchsten zulässigen Wasserstande, bis- 
weilen auch nach dem einzuhaltenden Niedrigst- 
wasserstande, zu bemessen ist, die zu benutzende 
Wassermenge und die Zeiten der 
Benutzung. Zur Bezeichnung der Stauhöhe 
dient die Staumarke (Eich-Merkpfahl), f. 5 4. 
Als besondere Arten von St. sind hervorzuheben 
die Talsperren (s. 6) und in rechtlicher 
Hinsicht die St. für Wassertriebwerke. 
Während die Rechtsverhältnisse der St., ebenso 
wie das Wasserrrecht überhaupt, sonst der landes- 
gesetzlichen Regelung unterliegen, greift für die 
nach der Gew.-O. konzessionspflichtigen St. für 
Wassertriebwerke wesentlich das Reichs- 
recht ein. Sie sind daher in & 7 besonders behan- 
delt. Soweit die Gesetzgebung ein Eigentum 
oder ein ausschließliches Verfügungsrecht an 
Wasserläufen anerkennt, ist die Befugnis 
zur Errichtung von Stauanlagen 
ein Ausfluß davon. Vorausgesetzt ist dabei, daß 
durch die St. und deren Wirkung nicht in fremde 
Rechte und berechtigte Interessen eingegriffen 
werden darf, es sei denn, daß besondere Rechts- 
titel, die auf diesem Gebiet sich häufig vorfinden, 
einen solchen Eingriff rechtfertigen. Der Wasser- 
stau hat die Eigentümlichkeit, daß er auf fremde 
Rechte und Interessen besonders stark einzuwir- 
ken vermag. Der Rückstau kann zu Ueberschwem- 
mungen und Versumpfungen oberhalb liegender 
Grundstücke führen, ein durch den Stau ermög- 
lichter starker Wasserverbrauch zu einer für die 
unterhalb liegenden Grundstücke nachteiligen Was- 
serentziehung. Auch andere an dem Wasserlauf 
bereits bestehende Anlagen, namentlich Wasser- 
triebwerke sind gegen neue St. empfindlich. 
Häufig sind dabei auch polizeiliche und allgemeine 
Wohlfahrtsrücksichten beteiligt. Die St. haben 
daher nicht bloß privatrechtlichen Charakter, son- 
dern ihre Anlage und ihr Betrieb unterstehen 
nach verschiedenen Richtungen der Kognition der 
Verw Behörden und Verw erichte, wenn auch 
die rein privatrechtlichen Streitigkeiten unter die 
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen. 
#§J# 2. Die Anlegung von Stauanlagen. Das 
publizistische Recht des Gemeingebrauchs reicht 
nirgends bis zur Anlegung einer St. Die Grund- 
lage muß entweder das Eigentum am Wasserlauf 
sein, wo die Gesetze ein solches anerkennen, oder 
ein eigentumartiges Verfügungsrecht, oder eine 
besondere behördliche Genehmigung oder Ver-
	        
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