Stauanlagen
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leihung. Bei öffentlichen Gewässern bedarf es
stets eines solchen behördlichen Aktes, wobei zu
bemerken, daß der Begriff der öffentlichen Ge-
wässer von den verschiedenen Landesgesetzge-
bungen verschieden weit gefaßt wird. Vielfach
wird aber auch für die Privatgewässer eine staat-
liche Genehmigung erfordert. In Preußen
bedürfen nach dem Wasser G v. 7. 4. 131), 88 40
Abs2 öff. 3, 46 Abs 1 Ziff. 1 alle St. der Ver-
leihung, soweit sie nicht von dem Eigentümer des
Wasserlaufes auf Grund des ihm gesetzlich zu-
stehenden Nutzungsrechtes errichtet werden. In
Bayern bedürfen nach dem Wasser G v. 23. 3.
1907 a 50 alle St. der Genehmigung. In Sach-
sen istenach dem Wasser G v. 12. 3. 09.5 23 Nr. 3
die Genehmigung ausdrücklich nur für St. für
Wassertriebwerke vorgeschrieben, mittelbar aber
für St. allgemein, indem nach §s 23 Nr. 2, 4, 6
alle Anlagen, welche wesentliche Aenderungen
der Wasserverhältnisse in sich schließen, der Ge-
nehmigungspflicht unterworfen sind. In Würt-
temberg erfordert das Wasser G v. 1. 12. 00
à 31 die Verleihung für alle St. zur Benutzung
öffentlicher Gewässer, d. i. aller beständig flie-
ßenden. In Baden ist nach dem WasserG v.
26. 6. 99 (Fassung v. 12. 4. 13) 88 40 ff. 52 der
Rechtszustand ähnlich wie in Sachsen. Be-
sondere Vorschriften gelten in Baden nach 8 44
des G von 1913 für Wasserkraftwerke zur gewerbs-
mäßigen Verwertung der Nutzwirkungen (Ener-
gie). Für Hessen schreibt das G über die
Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer
v. 30. 7. 87/30. 9. 99 in a 14 die Konzession für
alle besonderen Anlagen vor, mittels deren ein
Bach benutzt werden soll, also auch für St. Wo
die Verleihung eingeführt ist, wie in Preußen,
Württemberg, Baden, umfaßt sie sowohl die
rechtsbegründende Einräumung des Wassernut-
zungsrechts, wie die wasserpolizeiliche Genehmi-
gung. Die Verleihung gewährt ein im Rechts-
wege [#I verfolgbares Recht (Preuß. Wasser G
#81
).
Der Verleihung oder Genehmigung
geht ein Verfahren voraus, in dem auf
Grund der vom Unternehmer vorzulegenden
Zeichnungen und Erläuterungen geprüft und ent-
schieden wird, ob öffentliche Interessen oder
Privatrechte dem Unternehmen entgegenstehen.
Streitigkeiten über privatrechtliche Titel werden
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte ver-
wiesen. Unter Umständen hat die Verleihungs-
behörde auch die Wirtschaftlichkeit des beabsich-
tigten Unternehmens zu prüfen, besonders wenn
mehrere sich ausschließende Anträge auf Ver-
leihung vorliegen (Preuß. Wasser G ## 61, Bad.
Wasser G #§ 42). Gegen den Beschluß der die Ge-
nehmigung verleihenden Behörde findet ein ge-
ordnetes Rechtsmittelverfahren statt; in Preußen
1) Das Wassergesetz tritt voroussichtlich am 1. 4. 14 in
Geltung. Mit Rücksicht auf das nahe Bevorstehen dieses
Termins erübrigt sich ein Eingehen auf die seitherige, stark
zersplitterte Gesetzgebung, bei der zu unterscheiden war:
das Geltungsgebiet des Vorflutedilts v. 15. 11. 11 und
des damit im wesentlichen übereinstimmenden Vorflut-
geseves für Neuvorpommern und Rügen v. p. 2. 67, das
Geltungsgebiet des Rheinischen Rechts und die Gebiete der
im Jahre 1866 erworbenen Länder und Landesteile I7 Vor-
flut].
die Berufung auf den Rechtsweg, soweit es sich
um eine vom Unternehmer zu leistende Entschädi-
gung handelt, sonst die Beschwerde beim Landes-
wasseramte (§ 76 Wasser G). Alle für die Wasser-
verhältnisse wesentlichen Aenderungen der
Stauanlage, auch jede Aenderung oder Aus-
wechselung von Hauptteilen unterliegen denselben
Vorschriften wie die Neuanlage.
5"3. Berhältmis zu fremden Grundstücken und
Anlagen. Abgesehen von den allgemeinen, zu-
gunsten nützlicher wasserwirtschaftlicher Unter-
nehmungen in den Wassergesetzen gewährten
Zwangsrechten findet sich für St. die Vorschrift,
daß der Unternehmer einer verliehenen oder geneh-
migten Anlage von den Eigentümern der gegen-
Üüberliegenden Ufergrundstücke verlangen kann,
daß sie den Anschluß an diese gegen Entschädigung
gestatten (Preußen 4 334, Hessen a 23,
weitergehend Baden # 32). Wenn die Be-
nutzung des Wassers für häusliche oder wirtschaft-
liche Zwecke zweckmäßig nur unter Mitbenutzung
einer fremden St. erfolgen kann, so ist deren
Eigentümer unter gewissen Voraussetzungen ver-
pflichtet, diese Mitbenutzung gegen Entschädigung
zu gestatten (Preußen 4338, Bayern
à 162, Württemberg a57, Baden 333,
Hessen a 24).
#s4. Stanmarke (Aich-, Eichpfahl, Aiche, Merk-,
Pegel--, Meßpfahl, Eichmarke, Stauziel). Die
Staumarke dient zur Bezeichnung der Stauhöhe
und kann eine rein tatsächliche Bedeutung haben,
indem sie von dem Eigentümer als Anhalt für die
eigene Handhabung des Staues hergerichtet ist.
Hier ist aber von der Staumarke nur in dem
Sinne die Rede, daß sie für die Höhe des einzu-
haltenden Wasserstandes rechtlich maßgebend ist.
abei ist zu unterscheiden das Verfahren
zur Setzung der Staumarke und
die ihm vorangehende Entscheidung über die zu-
lässige Stauhöhe, also über Maß und Um-
fang der Stauberechtigung. Wo eine Stauanlage
auf Genehmigung oder Verleihung beruht, ist
für den Inhaber die hierbei festgesetzte Stauhöhe
maßgebend, bildet doch die richtige Festsetzung
der Stauhöhe einen Hauptpunkt des Genehmi-
gungs-(Verleihungs-) Verfahrens. Abgesehen da-
von gehören Streitigkeiten der Beteiligten über
die zulässige Stauhöhe dem Privatrecht an und
sind also regelmäßig von den ordentlichen Ge-
richten zu entscheiden. Vielfach sind jedoch solche
Streitigkeiten den Verw Beschlußbehörden oder
den Verw Gerichten zur Entscheidung überwiesen
(z. B. Preuß. Wasser G #93 Abs 2, Bad. Wasser G
& 118 Nr. 6, 5 120). Es gilt als Regel, daß eine
amtliche Staumarke überall gesetzt werden muß,
wo das Maß der Stauung für andere Grund-
stücke oder Interessen von Bedeutung ist, und
zwar gilt dies auch für die bereits bestehenden
St., vgl. Preußen F§§ 92, 93, Bayern
à 53, Württemberg a 47, 48, Sachsen
#43, Baden 5# 55, Hessen a 19. Die
Staumarke hat die im Sommer und im Winter
einzuhaltende Stauhöhe, und, wenn der Wasser-
stand auf einer bestimmten Mindesthöhe gehalten
werden muß, auch diese deutlich anzugeben. Die
Erhaltung der Höhenpunkte ist durch Beziehung
auf möglichst unverrückbare und unvergängliche
Festpunkte zu sichern. Die Setzung der Stau-
marken erfolgt durch die Wasserpolizeibehörde,