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Stellenvermittlung
rückzunehmen oder, falls er den Gewerbe-
betrieb schon vor der Einführung der Konzessions-
pflicht begonnen hat, die Fortsetzung des Ge-
werbebetriebs zu untersagen. Der entsprechende
Bescheid ist im Verwötreitverfahren oder, wo
ein solches nicht besteht, nach Maßgabe der §## 20,
21 Gew) anfechtbar. .
IV. Ausübung des Gewerbes.
1. Verpflichtungen. Hat der Stellen-
vermittler die Konzession erhalten, so muß er den
Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen
Gemeindebehörde anzeigen und, falls er
einen offenen Laden hat, an der Außenseite seinen
Namen, gegebenenfalls auch seine Handels-
firma anbringen (§ 14 StG und s# 14, 15 a
GewO). Ob eine Stellvertretung zu-
lässig ist, bestimmt die konzessionierende Behörde
nach freiem Ermessen (5 14 StE, 5+ 47 Gew.
S. auch die Ausf. Best. z. B. Ziff. 9 preuß. Min-
Vfg v. 19. 8. 10). Hinsichtlich der sonsti-
en Ausübung des Gewerbes trifft das Gesetz
oarfe Bestimmungen. Der Stellenvermittler
darf Gast= oder Schankwirtschaft, Kleinhandel
mit geistigen Getränken, gewerbsmäßige Ver-
mietung von Wohn= oder Schlafstellen, Handel
mit Kleidungs-, Gebrauchs-, Genuß= oder Ver-
zehrungsgegenständen oder mit Lotterielosen,
das Barbiergewerbe, das Geschäft eines Geld-
wechslers, Pfandleihers oder Pfandvermittlers
weder selbst noch durch andere betreiben und auch
nicht mit entsprechenden Gewerbetreibenden so in
Geschäftsverbindung treten, daß ihm dafür Ver-
gütungen zufließen, und er darf auch den Stellen-
suchenden weder mittelbar noch unmittelbar dazu
veranlassen, aus seinem oder einem von ihm be-
zeichneten Gewerbebetriebe Waren zu entnehmen.
Die Landes-Zentralbehörde kann diese Verbote
auch auf nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen-
oder Arbeitsnachweise ausdehnen. Entsprechende
Verfügungen sind in den meisten Bundesstaaten
ergangen (vgl. für Preußen Erl v. 21. 8. 10,
Bayern Bek v. 6. 12. 10, Elsaß-Loth-
ringen Anw v. 9. 9. 10). Die von den Stellenver-
mittlern zu erhebenden Gebühren unterliegen poli-
zeilichen Taxen [IJ1, und zwar können solche nach
näherer Bestimmung der Landeszentralbehörde
auch den nicht gewerbsmäßigen Stellenvermitt-
lern auferlegt werden. Die Taxe ist dem Stellen-
suchenden vorher mitzuteilen und in den Geschäfts-
räumen anzuschlagen. Diese Taxen sind in Preu-
ßen für Bühnenangehörige durch Erl des Handels-
Min v. 19. 8. 10 geregelt, für Schiffsleute den
Reg Präsidenten und im übrigen den Ortspolizei-
behörden überlassen, die auch die Gebühren für
die nicht gewerbsmäßigen Stellenvermittler re-
geln. Insbesondere ist angeordnet, daß Vereine,
deren Zweck auf Stellenvermittlung gerichtet ist,
weder Eintrittsgelder noch Beiträge erheben dür-
fen. Aehnliche Vorschriften sind auch in den übri-
gen Bundesstaaten getroffen (vgl. z. B. J§ 15 der
bayer. V v. 6. 10. 10 und die Bekanntmachungen
vom selben Tage betr. Gebührentarif der Stellen-
vermittler für Bühnenangehörige und betr.
Stellen= und Arbeitsnachweise). Neben der Ge-
bühr dürfen Vergütungen anderer Art nicht er-
hoben werden, und auch die Gebühr darf
nur zur Erhebung gelangen, wenn der Vertrag in-
folge der Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt.
Zum Schutze der Arbeitnehmer sind dann
noch verschiedene weitere Bestimmungen, wie
insbesondere das Verbot eines Zurückbehaltungs-
oder Pfandrechts an Ausweispapieren u. dgl.
erlassen, und zum Schutze der weiblichen Personen,
die Stellen im Auslan de sauchen, ist die Vor-
schrift getroffen, daß die Stellenvermittler der zu-
ständigen Pol Behörde ein Verzeichnis der Namen
dieser Personen und der ihnen vermittelten Stellen
nach näherer Anordnung regelmäßig vorzulegen
haben (7 Sittenpolizei Bl. Da die Landes-Zen-
tralbehörde noch weitere Verpflichtungen festlegen
kann, so ist in Preußen diese zugunsten der weib-
lichen Angestellten getroffene Vorschrift auch auf
die Stellenvermittlung für Kellnerinnen und für
Ammen im Inland ausgedehnt worden (Ziff. 13
des MinE v. 19. 8. 10).
2. Auch über den Umfang der Befugnisse
und den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler
und der nicht gewerbsmäßigen Stellen= oder Ar-
beitsnachweise kann die Landeszentralbehörde wei-
tere Bestimmungen erlassen. Von dieser Befugnis
haben die Bundesstaaten ausgedehnten Gebrauch
gemacht. S. für Preußen Min Verf v.
19. 8. 10 (HMBl 454) mit den Vorschriften über
den Geschäftsbetrieb a) der gewerbsmäßigen
Stellenvermittler mit Ausnahme derer für Büh-
nenangehörige und der Herausgeber von Stellen-
und Vakanzenlisten v. 16. 8. 10, b) der gewerbs-
mäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige
mit Ausschluß der Herausgeber von Stellen- und
Vakanzenlisten v. 17. 8. 10, mit Erg. Verf. v.
28. 9. 10, c) der Herausgeber von Stellen= und
Vakanzenlisten v. 18. 8. 10, ferner d) Min Vfg v.
21. 8. 10 (HMBl 474) mit Vorschriften über den
Betrieb nicht gewerbsmäßiger St., für Bayern
Bek v. 6. 10. 10 (GWBBl 924), Stellenvermittler G
betr. und (GVBl 933) Stellenvermittler für
Bühnenangehörige betr., sowie (GVl 941) Stel-
len= und Arbeitsnachweise betr., nebst der abän-
dernden Bek v. 16. 12. 11 (GV Bl 1336), für Sach-
sen V v. 20. 10. 10 (GVBl 426) mit Vorschrif-
ten über den Geschäftsbetrieb a) der Herausgeber
von Stellen= und Vakanzenlisten, b) für Stellen-
vermittler für Bühnenangehörige mit Ausschluß
der Herausgeber von Stellen= und Vakanzen-
listen, o) der gewerbsmäßigen Stellenvermittler
außer denen zu a und b, Baden Vollz. V v.
13. 9. 10 (GVBl 511), Württemberg
Vollz. V. v. 7. 9. 10 (Reg Bl 467), Elsaß-=
Lothringen Ausf. Anw v. 9. 9. 10 Z und
BAl 207 mit 4 Anlagen entsprechend den preuß.
Vorschriften a—d. Zuwiderhandlungen gegen
das Gesetz oder gegen die auf Grund des Gesetzes
erlassenen Vorschriften werden mit zum Teil er-
heblichen Strafen bedroht, und wie sie bei den
gewerblichen Stellenvermittlern die Zurücknahme
der Erlaubnis zur Folge haben können, so kann
auch den nicht gewerbsmäßigen Stellen= oder Ar-
beitsnachweisen bei wiederholter rechtskräftiger
Verurteilung ihrer Leiter oder Angestellten inner-
halb zweier Jahre die Fortsetzung des Betriebs
untersagt werden.
V. Insoweit die Landes-Zentralbehörde keine
weiteren Vorschriften über die Befugnisse und Ver-
pflichtungen der Stellenvermittler trifft, stehen
diesen gemäß & 14 des Gesetzes alle für den Ge-
werbetreibenden aus der Gewerbeordnung sich er-
gebenden Rechte zu. Sie können infolgedessen in
beliebiger Zahl Gehilfen und nach Maßgabe der