Stempelsteuer
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de nicht eine höhere Abgabe nach den sonstigen Ta-
risbestimmungen erfordert, so besteht in Bayern
für notarielle Verträge, Schuldbekenntnisse usw.
die Grundgebühr von 3 v. Tausend, bei einem
Wertgegenstand bis 2000 Mk. 2 ½ v. Tausend, so-
weit auch hier nicht für einzelne Urkunden eine
besondere Gebühr erforderlich ist. Eine solche be-
sondere Gebühr kommt bei den meisten Geschäften
zur Erhebung, die auch in den St. Gesetzen einer
höheren Abgabe unterliegen, so bei Grundstücks-
verträgen, Hypothekenbestellungen, Eheverträgen,
Stiftungsgeschäften, Inventaren, Vollmachten usw.
Neben die Gebühren für notarielle Urkunden
treten dann die eigentlichen Gebühren für Verw-
Handlungen, Genehmigungen, gewerbliche und
polizeiliche Erlaubniserteilungen, wie sie in den
meisten St. Gesetzen wiederkehren. In allen diesen
Fällen wird der gebührenartige Charakter insofern
gewahrt, als die Abgaben nur von Akten staat-
licher Organe oder von öffentlichen Urkunden er-
hoben werden. Privatschriftliche Urkunden unter-
liegen in Bayern einer Gebühr nicht. Doch be-
stehen hiervon Ausnahmen, indem besonders die
Lombarddarlehen besteuert werden. Es schweben
Verhandlungen, das bayerische Gebührengesetz
nach dem Vorbild des preußischen St. Gesetzes zu
reformieren. J Gebühren 11, Band II S 15.)
In Württemberg gilt das Allgemeine
Sportelgesetz in der Fassung v. 16. 8. 11. Die
Abgaben des Gesetzes, das wie die meisten Stem-
pelsteuergesetze in das Gesetz selbst und den Tarif
zerfällt, tragen wie in Bayern gebührenartigen
Charakter.
III. In Elsaß-Lothringen werden
neben den St. noch Verkehrssteuern
nach dem Verkehrssteuer G v. 14. 11. 04 (GBl
1904, 49) erhoben; die hierin geregelten
Steuern entsprechen einem Teil der Abgaben,
welche die Bestandteile der übrigen Stempel-
tarife bilden. So unterliegen der Verkehrs-
steuer: Abtretungen, Bürgschaften, Darlehens-
verschreibungen, Dienstverträge, Eheverträge, Erb-
verträge, Inventare, Kaufverträge usw. Zu den
Positionen des Tarises werden im Gesetz ein-
gehende Erläuterungen gegeben. Danach sind
verkehrssteuerpflichtig: Verträge über inländische
Grundstücke, z. B. Kaufverträge, Versteigerungen,
Pacht= und Mietverträge; weiter alle notariellen
Urkunden, ausgenommen die Wechselproteste,
welche der St. unterliegen; ferner die Urkunden
der Behörden, Gemeinden usw. über Veräußerun-
gen, Vergebung von Lieferungen und Bürgschaf-
ten in solchen, gerichtliche Urkunden, welche von
dem Tarif getroffen werden, und insoweit auch
Entscheidungen der elsaß-lothringischen Gerichte,
wenn durch sie ein Rechtsverhältnis festgestellt
wird, für welches die Verkehrssteuer noch nicht
entrichtet ist, soweit der Betrag der Steuer den-
jenigen der Gerichtsgebühr der Instanz übersteigt.
Im übrigen tritt die Verpflichtung der Entrichtung
der Verkehrssteuer ein, wenn eine Urkunde einer
notariellen Urkunde oder einer in Gemäßheit des
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit er-
richteten Urkunde oder einer Versteigerungsver-
handlung zugrunde gelegt wird. Das Verkehrs-
steuergesetz ist an die Stelle der aus dem französi-
schen Recht stammenden Gesetze über die Re-
gistrierungsabgaben getreten. Die Ur-
kunden sind den Verkehrssteuerämtern zum Zwecke
der Berechnung und Erhebung der Abgabe vor-
zulegen. Die Steuer wird sofort berechnet und
auf der Urkunde vermerkt; der wesentliche Inhalt
der Urkunde wird in ein Register eingetragen. In
Elsaß-Lothringen ist das Verhältnis von Stempel-
und Verkehrssteuer dergestalt, daß die Urkunde
zuerst unter Benutzung von Stempelpapier er-
richtet werden muß, und sodann von ihr die Ver-
kehrssteuer erhoben wird. IJ Gebühren 5 12,
Band II S 17.)
IV. Während Preußen, Hessen, Oldenburg,
Braunschweig, Anhalt, Schaumburg-Lippe die
staatliche Besteuerung des Grundstücksumsatzes in
ihren St. Gesetzen konzentrieren, bestehen in ande-
ren Bundesstaaten neben den Stempelabgaben
noch besondere staatliche Umsatzsteuern (I#I.
Das preußische Gesetz gilt nicht in Helgoland
und auch nicht in den Hohenzollernschen Landen;
doch werden in den letzteren durch a II des Gv.
22. 6. 75 gerade die wichtigsten Stempel, nämlich
der Kaufstempel für Grundstücke und der Schuld-
verschreibungsstempel für die in das Grund= oder
Hypothekenbuch eingetragenen Schuldverschrei-
bungen als Gerichtskosten erhoben.
#§ 4. Landesrecht: Grundsätze.
1. Das preußische Gesetz und die meisten anderen
St. Gesetze befolgen das Urkundenprinzip,
d. h. sie lassen die Urkunden mit ihrer Errichtung
stempelpflichtig werden. Im Gegensatz hierzu be-
folgt Hessen noch das früher auch in Sachsen in
Geltung gewesene Produktionsprinzip,
indem die im Tarif bezeichneten Urkunden nur
dann stempelpflichtig werden, wenn sie entweder
von einer für die öffentliche Beurkundung zu-
ständigen Behörde ausgenommen oder ausgefer-
tigt worden sind, oder wenn sie bei einer öffent-
lichen Behörde in einem Verfahren, für welches
die Einreichung oder Vorlegung der Urkunde vor-
geschrieben oder zugelassen ist, eingereicht oder
vorgelegt werden. Ein reiner Gebühren-
stempel besteht in Gotha, wo Urkunden der
im Tarif bezeichneten Art nur dann steuerpflichtig
sind, wenn sie in gerichtlicher oder notarieller
Form errichtet oder von einem Gericht oder Notar
beglaubigt sind. Das oldenburgische Gesetz nimmt
eine Zwischenstellung ein, indem nach ihm die der
Steuer unterliegenden Verträge grundsätzlich
nur dann stempelpflichtig sind, wenn sie gericht-
lich oder notariell usw. beurkundet oder beglaubigt
sind; andere, formlos errichtete Urkunden sind,
und zwar auch in Briefform, dann stempelpflich-
tig, wenn sie freiwillige Mobiliarversteigerungen,
Schuldverschreibungen, Auseinandersetzungen, Zes-
sionen, Bürgschaften, Vollmachten und letztwillige
Verfügungen betreffen.
Während die Mehrzahl der St. Gesetze das
Prinzip verfolgt, die verschiedenen, der
Steuer zu unterwerfenden Urkunden be-
sonders zu bezeichnen unter Hinzu-
fügung der Tarifsätze usw., besteht in Oldenburg,
Bremen und Elsaß-Lothringen eine Generalab-
gabe für die meisten der in Frage kommenden
Urkunden; in Oldenburg ist diese Generalabgabe
ein den Abgaben der übrigen Staaten verwandter,
nach dem Werte des Gegenstandes sich staffelnder
Prozentualstempel; in Bremen und Elsaß-Lothrin-
gen ist diese Generalabgabe der aus dem franzö-
sischen Recht stammende Dimensionsstempel, der
nicht nach dem Werte des Geschäftes, sondern.