Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Stempelsteuer 
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de nicht eine höhere Abgabe nach den sonstigen Ta- 
risbestimmungen erfordert, so besteht in Bayern 
für notarielle Verträge, Schuldbekenntnisse usw. 
die Grundgebühr von 3 v. Tausend, bei einem 
Wertgegenstand bis 2000 Mk. 2 ½ v. Tausend, so- 
weit auch hier nicht für einzelne Urkunden eine 
besondere Gebühr erforderlich ist. Eine solche be- 
sondere Gebühr kommt bei den meisten Geschäften 
zur Erhebung, die auch in den St. Gesetzen einer 
höheren Abgabe unterliegen, so bei Grundstücks- 
verträgen, Hypothekenbestellungen, Eheverträgen, 
Stiftungsgeschäften, Inventaren, Vollmachten usw. 
Neben die Gebühren für notarielle Urkunden 
treten dann die eigentlichen Gebühren für Verw- 
Handlungen, Genehmigungen, gewerbliche und 
polizeiliche Erlaubniserteilungen, wie sie in den 
meisten St. Gesetzen wiederkehren. In allen diesen 
Fällen wird der gebührenartige Charakter insofern 
gewahrt, als die Abgaben nur von Akten staat- 
licher Organe oder von öffentlichen Urkunden er- 
hoben werden. Privatschriftliche Urkunden unter- 
liegen in Bayern einer Gebühr nicht. Doch be- 
stehen hiervon Ausnahmen, indem besonders die 
Lombarddarlehen besteuert werden. Es schweben 
Verhandlungen, das bayerische Gebührengesetz 
nach dem Vorbild des preußischen St. Gesetzes zu 
reformieren. J Gebühren &# 11, Band II S 15.) 
In Württemberg gilt das Allgemeine 
Sportelgesetz in der Fassung v. 16. 8. 11. Die 
Abgaben des Gesetzes, das wie die meisten Stem- 
pelsteuergesetze in das Gesetz selbst und den Tarif 
zerfällt, tragen wie in Bayern gebührenartigen 
Charakter. 
III. In Elsaß-Lothringen werden 
neben den St. noch Verkehrssteuern 
nach dem Verkehrssteuer G v. 14. 11. 04 (GBl 
1904, 49) erhoben; die hierin geregelten 
Steuern entsprechen einem Teil der Abgaben, 
welche die Bestandteile der übrigen Stempel- 
tarife bilden. So unterliegen der Verkehrs- 
steuer: Abtretungen, Bürgschaften, Darlehens- 
verschreibungen, Dienstverträge, Eheverträge, Erb- 
verträge, Inventare, Kaufverträge usw. Zu den 
Positionen des Tarises werden im Gesetz ein- 
gehende Erläuterungen gegeben. Danach sind 
verkehrssteuerpflichtig: Verträge über inländische 
Grundstücke, z. B. Kaufverträge, Versteigerungen, 
Pacht= und Mietverträge; weiter alle notariellen 
Urkunden, ausgenommen die Wechselproteste, 
welche der St. unterliegen; ferner die Urkunden 
der Behörden, Gemeinden usw. über Veräußerun- 
gen, Vergebung von Lieferungen und Bürgschaf- 
ten in solchen, gerichtliche Urkunden, welche von 
dem Tarif getroffen werden, und insoweit auch 
Entscheidungen der elsaß-lothringischen Gerichte, 
wenn durch sie ein Rechtsverhältnis festgestellt 
wird, für welches die Verkehrssteuer noch nicht 
entrichtet ist, soweit der Betrag der Steuer den- 
jenigen der Gerichtsgebühr der Instanz übersteigt. 
Im übrigen tritt die Verpflichtung der Entrichtung 
der Verkehrssteuer ein, wenn eine Urkunde einer 
notariellen Urkunde oder einer in Gemäßheit des 
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit er- 
richteten Urkunde oder einer Versteigerungsver- 
handlung zugrunde gelegt wird. Das Verkehrs- 
steuergesetz ist an die Stelle der aus dem französi- 
schen Recht stammenden Gesetze über die Re- 
gistrierungsabgaben getreten. Die Ur- 
kunden sind den Verkehrssteuerämtern zum Zwecke 
  
der Berechnung und Erhebung der Abgabe vor- 
zulegen. Die Steuer wird sofort berechnet und 
auf der Urkunde vermerkt; der wesentliche Inhalt 
der Urkunde wird in ein Register eingetragen. In 
Elsaß-Lothringen ist das Verhältnis von Stempel- 
und Verkehrssteuer dergestalt, daß die Urkunde 
zuerst unter Benutzung von Stempelpapier er- 
richtet werden muß, und sodann von ihr die Ver- 
kehrssteuer erhoben wird. IJ Gebühren 5 12, 
Band II S 17.) 
IV. Während Preußen, Hessen, Oldenburg, 
Braunschweig, Anhalt, Schaumburg-Lippe die 
staatliche Besteuerung des Grundstücksumsatzes in 
ihren St. Gesetzen konzentrieren, bestehen in ande- 
ren Bundesstaaten neben den Stempelabgaben 
noch besondere staatliche Umsatzsteuern (I#I. 
Das preußische Gesetz gilt nicht in Helgoland 
und auch nicht in den Hohenzollernschen Landen; 
doch werden in den letzteren durch a II des Gv. 
22. 6. 75 gerade die wichtigsten Stempel, nämlich 
der Kaufstempel für Grundstücke und der Schuld- 
verschreibungsstempel für die in das Grund= oder 
Hypothekenbuch eingetragenen Schuldverschrei- 
bungen als Gerichtskosten erhoben. 
#§ 4. Landesrecht: Grundsätze. 
1. Das preußische Gesetz und die meisten anderen 
St. Gesetze befolgen das Urkundenprinzip, 
d. h. sie lassen die Urkunden mit ihrer Errichtung 
stempelpflichtig werden. Im Gegensatz hierzu be- 
folgt Hessen noch das früher auch in Sachsen in 
Geltung gewesene Produktionsprinzip, 
indem die im Tarif bezeichneten Urkunden nur 
dann stempelpflichtig werden, wenn sie entweder 
von einer für die öffentliche Beurkundung zu- 
ständigen Behörde ausgenommen oder ausgefer- 
tigt worden sind, oder wenn sie bei einer öffent- 
lichen Behörde in einem Verfahren, für welches 
die Einreichung oder Vorlegung der Urkunde vor- 
geschrieben oder zugelassen ist, eingereicht oder 
vorgelegt werden. Ein reiner Gebühren- 
stempel besteht in Gotha, wo Urkunden der 
im Tarif bezeichneten Art nur dann steuerpflichtig 
sind, wenn sie in gerichtlicher oder notarieller 
Form errichtet oder von einem Gericht oder Notar 
beglaubigt sind. Das oldenburgische Gesetz nimmt 
eine Zwischenstellung ein, indem nach ihm die der 
Steuer unterliegenden Verträge grundsätzlich 
nur dann stempelpflichtig sind, wenn sie gericht- 
lich oder notariell usw. beurkundet oder beglaubigt 
sind; andere, formlos errichtete Urkunden sind, 
und zwar auch in Briefform, dann stempelpflich- 
tig, wenn sie freiwillige Mobiliarversteigerungen, 
Schuldverschreibungen, Auseinandersetzungen, Zes- 
sionen, Bürgschaften, Vollmachten und letztwillige 
Verfügungen betreffen. 
Während die Mehrzahl der St. Gesetze das 
Prinzip verfolgt, die verschiedenen, der 
Steuer zu unterwerfenden Urkunden be- 
sonders zu bezeichnen unter Hinzu- 
fügung der Tarifsätze usw., besteht in Oldenburg, 
Bremen und Elsaß-Lothringen eine Generalab- 
gabe für die meisten der in Frage kommenden 
Urkunden; in Oldenburg ist diese Generalabgabe 
ein den Abgaben der übrigen Staaten verwandter, 
nach dem Werte des Gegenstandes sich staffelnder 
Prozentualstempel; in Bremen und Elsaß-Lothrin- 
gen ist diese Generalabgabe der aus dem franzö- 
sischen Recht stammende Dimensionsstempel, der 
nicht nach dem Werte des Geschäftes, sondern.
	        
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