Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Steuerverwaltung (I. Veranlagung; II. Rechtsmittel) 
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behörde auf Grund jener Veranlagung. Die Mit- 
teilung der Veranlagung erfolgt durch Steuer- 
zuschriften. 
* 3. Die Veraulagung bei den einzelnen 
Stenerarten findet ihre Darstellung in den ihnen 
gewidmeten besonderen Artikeln, auf die hiermit 
verwiesen werden muß: 
1. Die allgemeine Einkommensteuer 
Band 1 S 635f. 
2. Die ergänzende Vermögens-(Ergänzungs-) 
Steuer Vermögenssteuer, Band III. 
3. Die partiellen Einkommen- 
steuern (Kapitalrenten-, Lohn- und 
Besoldungssteuern) / Band II S 493f. 
4. Die Gewerbesteuer vom ttehenden 
Gewerbe # Band II S 267f. 
5. vom Hausierbetriebe J Wanderge- 
werbe (Wanderlager) Band III. 
6. Die Gebäudesteuer Band 11 Slf. 
7. Die Grundsteuer 7 Band II S 293f. 
# 4. Ab= und Sugangsberaulagung. 
1. Einmal erfolgt eine Zugangsstellung im 
Laufe des Jahres, wenn jemand während des 
Jahres aus dem Zustande der Steuerfreiheit in 
den der Steuerpflicht tritt und umgekehrt; ferner 
wenn ein Steuerpflichtiger zuzieht, verzieht oder 
stirbt; bei Gewerbesteuern, wenn eine wesentliche 
Aenderung des Betriebes erfolgt; bei der Ein- 
kommen- und Vermögensbesteuerung, wenn das 
Einkommen bezw. Vermögen durch Erbschaften, 
Schenkungen usw. sich erhöht. Eine Ermäßi- 
gung oder Steuererlaß finden in der Regel statt 
bei der Einkommen= und Ergänzungssteuer, wenn 
eine Minderung des Einkommens und Vermögens 
um mehr als ein Fünftel oder ein Viertel ein- 
getreten ist. Auch bei außergewöhnlichen Unglücks- 
fällen sind Ermäßigungsmöglichkeiten vorgesehen. 
In all diesen Fällen, deren mannigfache Ka- 
fuistik hier nicht verfolgt werden kann, wirken Ge- 
meinde- und Staatsbehörden zusammen. Erstere 
haben (zum Teil auf Grund von Meldepflichten 
der Zensiten bei An= und Abzug z. B. 66 pr. 
Eink StG) Kontrollen über diese Veränderungen 
zu führen und auf Grund davon Vorschlagslisten 
bezw. Listenauszüge an die Vorsitzenden der 
Veranlagungsbehörden bezw. die Steuerbehör- 
den einzureichen oder Mitteilungen darüber zu 
machen. Somweit Neuveranlagungen nötig sind, er- 
folgen dieselben bald durch die Veranlagungs- 
kommissionen bezw. deren Vorsitzenden, bald durch 
die Steuerämter, bei Neuveranlagung durch die 
Vorsitzenden öfters mit nachfolgender endgültiger 
Festsetzung durch die Kommission beim nächsten 
Zusammentritt (z. B. Elf.-Lothr. Kapitalsteuer G 
v. 13. 7. 01 J 22 und Gewerbesteuer G v. 1896 
527), während die Festsetzung von Steuerermäßi- 
gungen und Steuererlassen meist den beruflichen 
Steuerbehörden zusteht; stellenweise sind aber auch 
hier die veranlagenden Ausschüsse mitbeteiligt, 
z. B. a 70 bayr. EinkStG von 1910. 
In Sachsen spricht man bei Zugangsveran- 
lagungen von „Nachschätzungen“, 8§8 47, 48 Eink- 
StG v. 24. 7. 00; in Württemberg von 
„Veränderung der Steueranlage“, a 65 ff Eink- 
St# v. 8. 8. 03. 
2. Ist im Rechtsmittelverfahren (s. 5) eine 
Aenderung des Steuersatzes oder eine Sterer- 
befreiung erzielt, so muß eine Berichtigung der 
Steuerlisten und Heberollen eintreten bezw., da 
Für Hessen s. a 49 EinkSt v. 
  
die Rechtsmittel in der Regel aufschiebende Wir- 
kung haben, eine Steuerrückerstattung erfolgen 
ohne Zinsenvergütung. Aenderungen der festge- 
stellten Steuer infolge verminderter Verhältnisse 
im Laufe dieses Zeitraums treten regelmäßig 
nicht ein, da die Veranlagungen in der Regel 
für 1 Jahr, ausnahmsweise für mehrere Jahre 
(Vermögens-- T#/ Ergänzungssteuer) erfolgen. 
II. NRechtemittel (5 5) 
I. Wenn bei der Veranlagung zu den direkten 
Steuern im weiten Umfang Laienkommissio- 
nen beteiligt sind, so wird das Staats interesse 
dabei zunächst schon dadurch gewahrt, daß der 
Vorsitzende meist ein Staatsbeamter ist und auch 
die Mitglieder zum Teil vom Staat ernannt oder 
die gewählten zumeist von ihm bestätigt, gutge- 
heißen werden. Eine weitere Garantie gegen eine 
Benachteilung der staatlichen finanziellen Inter- 
essen durch die Kommissionsbeschlüsse ist in dem 
Berufungsrecht des Vorsitzenden 
gegen die stattgehabte Veranlagung „ im öffent- 
lichen Interesse“ bezw. ein Beschwerde= oder Be- 
richtsrecht an die Rechtsmittelbehörden (s. u.) ge- 
geben. Dieses Recht muß sofort nach gefaßtem 
Beschluß ausgeübt werden. Ein derartiges Be- 
rufungsrecht ist z. B. vorgesehen in den preuß. 
Gesetzen über die verschiedenen direkten Steuern 
. B. EinkStG # 44, ferner in den bayer. Ge- 
seen von 1910 (a 49 Eink StG, a 22 GewöSt 
und a 18 Kapitalrentensteuer G, #94 Grundsteuer- 
und §# 23 Haussteuer G), ebenso in Sachsen Ein- 
kommensteuer G und ErgStG v. 24. 7. 00 5# 48 
und 31), in Württemberg a 57 des EinkSt G v. 
8. 8. 03. Für Baden siehe #1 26 des Veranla- 
gungsG zu den direkten Steuern v. 6. 8. 00. 
12. 8. 99, 
Gewerbe St a 27 des G v. 8. 7. 84, Elsaß- 
Lothringen § 28 G v. 8. 6. 96, E v. 13. 7. 01 
5*24 bezw. F 19. 
II. Ist die Steuerzuschrift dem veranlagten 
Zensiten mitzgeteilt, so hat dieser das Recht, 
gegen scine Veranlagung eine höhere Ent- 
scheidung anzurufen. Dabei ist der all- 
gemeine Grundsatz des Rechtsmittels in 2 In- 
stanzen (Berufung, auch Reklamation und gegen 
die Berufungsentscheidung, Beschwerde, auch Re- 
kurs genannt) in den meisten Fällen durchge- 
führt, doch findet man auch die Form der Re- 
monstration (Einspruch) mehrfach vor, 
wobei die veranlagende Instanz zunächst selbst 
noch einmal prüft und ihre Entscheidung even- 
tuell abändert. Sie wird mehrfach als erstes 
Rechtsmittel gegeben, wodurch dann 3 Rechts- 
mittel entstehen können, z. B. preuß. Gewöt G 
v. 24. 6. 91 §J 35, Eink StG § 43 Ziff. 1, sächs. 
Eink StG §556, 57, Erg St G /V 38, 9§I 28, 29 elsaß- 
lothr. G v. 8B. 6. 96, Kapit StG und Lohn St G v. 
13. 7. 01 § 23 bezw. 5 18. Siehe auch bayer. Ge- 
setze von 1910, vor allem a 53 des EinkStG, wo- 
nach Berufungen an den Steuerausschuß abzu- 
geben sind, der eine Aenderung der angefochtenen 
Veranlagung vornehmen kann, wenn Rentamt 
und Steuerpflichtiger einverstanden sind. 
Ueber die Berufung entscheiden in neuerer 
Zeit vielfach nicht mehr wie früher die Steuer- 
beamten allein, sondern unter Zuziehung von 
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