Stiftungen (Veränderung, Untergang)
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Ablehnung der Genehmigung schließt die Wieder-
holung des Antrags nicht aus, da VerwAkte keine
echtskraft haben; die einmal erteilte Geneh-
migung kann nicht widerrufen werden, sofern
nicht die Satzung einen entsprechenden Vorbehalt
aufstellt, und kann nur wegen Mangel der ge-
setzlichen Voraussetzungen (St. Geschäft!) nach-
träglich wieder aufgehoben werden, muß aber
bis dahin als gültig respektiert werden Vgl.
Kormann, System der rechtsgeschäftlichen Staats-
akte, 343 ff, 393 ff. W. Jellinek, Der fehlerhafte
Staatsakt 156 ff, v. Thur 602 ff).
§# 4. Beränderung und Untergang.
I. Die Stiftung endigt
1. aus den in dem Statut vorgesehenen
Gründen (z. B. Zeitablauf, Eintritt einer
auflösenden Bedingung bei Privat St),
2. durch Konkurseröffnung nach BG ## 42,
86. Ob und mit welchen Wirkungen eine Konkurs-
eröffnung über juristische Personen des öffent-
lichen Rechts stattfindet, entscheidet sich nach
Landesrecht (bayer. A# z. BGB 166, sächs.
A#z. ZPO 4, 5, els.-lothr. AG z. 8PO II,
hess. Nov. z. AG z. B8PO v. 21. 6. 99, 1, 4).
Dagegen nicht durch den Wegfall des St. Ver-
mögens (Staudinger 1, 323 und die dort Zit.,
O. Mayer 2, 439). Außerdem nur
3. durch staatlichen Verw Akt. Nach BGB
5#87 kann die zuständige Behörde der St. eine andere
Zweckbestimmung geben oder sie aufheben, wenn
die Erfüllung des St. Zwecks unmöglich gewor-
den ist oder das Gemeinwohl gefährdet. Bei der
Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des
Stifters tunlichst zu berücksichtigen, insbesondere
Sorge dafür zu tragen, daß die Erträge des
St. Vermögens dem Personenkreis, dem sie zu-
statten kommen sollten, im Sinne des Stifters
möglichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die
Verfassung der St. ändern, soweit die Umwand-
lung des Zweckes es erfordert. Vor der Um-
wandlung des Zweckes und der Aenderung der
Verfassung soll der Vorstand der St. gehört wer-
den. Zuständig ist in den Fällen, in denen der
BR oder R die St. zu genehmigen hat, dieser;
im übrigen die durch das Landesrecht des Staates,
in dem die St. ihren Sitz hat, berufene Behörde.
Die Bestimmung der zuständigen Behörde ist
meist in den Ausführungsvorschriften zum BGB
erfolgt. Zuständig ist danach der Landesherr
in Preußen (ausschließlich der Familien St.)
Sachsen-Altenburg, Anhalt, Waldeck (außer bei
Familien St.), Reuß j. L., der Senat in den
Hansestädten, das Min bezw. Staats Min in
Sachsen, Hessen, den beiden Mecklenburg, Olden-
burg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sach-
sen = Koburg = Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt,
Schwarzburg-Sondershausen, Lippe und Schaum-
burg-Lippe, die Landesregierung in Braunschweig,
der (preuß.) Justiz Min in Preußen und Waldeck
bei Familien St. Soweit in den Ausführungs-
vorschriften zum BE# die zuständige Behörde
nicht bestimmt ist, bleiben auch für die Aufhebung
nach § 87 BE# die nach Landesrecht bisher maß-
gebenden Zuständigkeitsvorschriften in Geltung
(s. unten). In Bayern fehlt es, da landesrechtlich
die Aufhebung von Privat St. nicht vorgesehen
war, an einer zuständigen Behörde für die Auf-
bebung von Privatstiftungen.
Nach der Auffassung der RTKommission, auf
deren Beschlüssen der ## 87 beruht, sollte dieser
die Voraussetzungen der Aufhebung und Um-
wandlung erschöpfend regeln. Die auch in der
Gesetzgebung zur Herrschaft gekommene Ausle-
gung faßt dagegen den Begriff „Verfassung“
im g8 85 in einem weiteren Sinn auf, indem er
neben der Regelung der Verwaltung auch die
der Umwandlung und Aufhebung in sich schließt
und nimmt daher auch für diese die Geltung der
allgemeinen Rangordnung des § 85 B an.
Danach sind auch für die dem Geltungsbereich
der §§ 80 ff angehörigen St. neben dem 3 87 die
landesrechtlichen Normen über Aufhebung der
St. in Geltung geblieben (Thiesing in DJZ 18,
318 ff). Die meisten Verfassungen enthalten Be-
stimmungen zum Schut der St. gegen will-
kürliche staatlichen Eingriffe (3z. B. bayer.
VulV #10,. sächs. VU #60, bad. VU# # 20, 21, hefs.
VUa 4, oldenb. VU a 216 u. a. m.), lassen aber
unter bestimmten Voraussetzungen eine Verän-
derung der St. Zwecke zu. Von einer Aufhebung
ist allerdings nichts gesagt. Da aber die Tendenz
dieser Bestimmungen überall nur die ist, die Ver-
wendung der St. Mittel für verwandte Zwecke
sicherzustellen, so ist unter jenen Voraussetzungen
und mit dieser Beschränkung auch die Aufhebung
nicht ausgeschlossen. Auch hier sind die Voraus-
setzungen teils materieller, teils formeller Natur.
Die ersteren fallen mit denen des 8 87 BGB
meist zusammen: Undurchführbarkeit oder Ge-
meinschädlichkeit der St. Zwecke (ALR II, 19
§s 41 mit II, 6, 5 189, 190, bad. St.G #10, sächs.
Vu 60, bayer. AG z. BG a 158 für örtliche
St. des öff. Rechts, oldenb. Vl a216, sachs.-kob.
Vu 666, wald. Vl #43, Reuß ä. L. § 51). Doch
stellen materielle Schranken überhaupt nicht auf
die hess. V| #§ 44, die bayer. Vl IV 5 10 (nur
mehr für allgemeine St., die nicht in der Ver-
waltung der Gemeinde sind, gültig), das württ.
Recht sowie das AG z. BGB a 4. Die Garan-
tien sind hier nur formale. Als solche ist vielfach
aufgestellt das Erfordernis der Zustimmung der
Beteiligten (sächs. V1U #§#60 für alle gemeinnützigen
St., bayer. VU IV # 10 mit der oben gemachten
Einschränkung, oldenb. VuU a 216, braunschw.
VuU #27 u. a.). Eine formelle Gewähr liegt auch
in den Bestimmungen über die zur Aufhebung
zuständigen Organe. Die Zustimmung der Stände
ist gefordert für alle St. in Württemberg; für
allgemeine St. in der sächs. Vll 60, bayer.
VUlV #10; in Oldenburg, Braunschweig, Sach-
sen-Koburg, Reuß äl. L., für allgemeine St.
aber nur bei Verwendung zu fremdartigen
Zwecken; die Zustimmung der Gemeindeorgane
in Bayern für die in der Verwaltung der Ge-
meinde befindlichen St., ebenso in Braunschweig;
dagegen kann in Preußen die Aufhebung durch
Beschluß des Vorstandes mit staatlicher Geneh-
7*7 erfolgen (AG z. BGB a 4 und A a 5
).
II. Wird die St. aufgehoben oder geht sie aus
anderen Gründen unter, so fällt ihr Ver-
mögen nach BGB # 88 an die in der
Verfassung bestimmten Personen.
In erster Linie sind also auch bei den St. des
Privatrechts, da BGB darüber selbst nichts
bestimmt, die landesrechtlichen Vorschriften maß-
gebend. Solche sind in den meisten AG z. BGB
aufgestellt. Für den Fall, daß das St. Statut