Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Stiftungen (Veränderung, Untergang) 
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Ablehnung der Genehmigung schließt die Wieder- 
holung des Antrags nicht aus, da VerwAkte keine 
echtskraft haben; die einmal erteilte Geneh- 
migung kann nicht widerrufen werden, sofern 
nicht die Satzung einen entsprechenden Vorbehalt 
aufstellt, und kann nur wegen Mangel der ge- 
setzlichen Voraussetzungen (St. Geschäft!) nach- 
träglich wieder aufgehoben werden, muß aber 
bis dahin als gültig respektiert werden Vgl. 
Kormann, System der rechtsgeschäftlichen Staats- 
akte, 343 ff, 393 ff. W. Jellinek, Der fehlerhafte 
Staatsakt 156 ff, v. Thur 602 ff). 
§# 4. Beränderung und Untergang. 
I. Die Stiftung endigt 
1. aus den in dem Statut vorgesehenen 
Gründen (z. B. Zeitablauf, Eintritt einer 
auflösenden Bedingung bei Privat St), 
2. durch Konkurseröffnung nach BG ## 42, 
86. Ob und mit welchen Wirkungen eine Konkurs- 
eröffnung über juristische Personen des öffent- 
lichen Rechts stattfindet, entscheidet sich nach 
Landesrecht (bayer. A# z. BGB 166, sächs. 
A#z. ZPO 4, 5, els.-lothr. AG z. 8PO II, 
hess. Nov. z. AG z. B8PO v. 21. 6. 99, 1, 4). 
Dagegen nicht durch den Wegfall des St. Ver- 
mögens (Staudinger 1, 323 und die dort Zit., 
O. Mayer 2, 439). Außerdem nur 
3. durch staatlichen Verw Akt. Nach BGB 
5#87 kann die zuständige Behörde der St. eine andere 
Zweckbestimmung geben oder sie aufheben, wenn 
die Erfüllung des St. Zwecks unmöglich gewor- 
den ist oder das Gemeinwohl gefährdet. Bei der 
Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des 
Stifters tunlichst zu berücksichtigen, insbesondere 
Sorge dafür zu tragen, daß die Erträge des 
St. Vermögens dem Personenkreis, dem sie zu- 
statten kommen sollten, im Sinne des Stifters 
möglichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die 
Verfassung der St. ändern, soweit die Umwand- 
lung des Zweckes es erfordert. Vor der Um- 
wandlung des Zweckes und der Aenderung der 
Verfassung soll der Vorstand der St. gehört wer- 
den. Zuständig ist in den Fällen, in denen der 
BR oder R die St. zu genehmigen hat, dieser; 
im übrigen die durch das Landesrecht des Staates, 
in dem die St. ihren Sitz hat, berufene Behörde. 
Die Bestimmung der zuständigen Behörde ist 
meist in den Ausführungsvorschriften zum BGB 
erfolgt. Zuständig ist danach der Landesherr 
in Preußen (ausschließlich der Familien St.) 
Sachsen-Altenburg, Anhalt, Waldeck (außer bei 
Familien St.), Reuß j. L., der Senat in den 
Hansestädten, das Min bezw. Staats Min in 
Sachsen, Hessen, den beiden Mecklenburg, Olden- 
burg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sach- 
sen = Koburg = Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, 
Schwarzburg-Sondershausen, Lippe und Schaum- 
burg-Lippe, die Landesregierung in Braunschweig, 
der (preuß.) Justiz Min in Preußen und Waldeck 
bei Familien St. Soweit in den Ausführungs- 
vorschriften zum BE# die zuständige Behörde 
nicht bestimmt ist, bleiben auch für die Aufhebung 
nach § 87 BE# die nach Landesrecht bisher maß- 
gebenden Zuständigkeitsvorschriften in Geltung 
(s. unten). In Bayern fehlt es, da landesrechtlich 
die Aufhebung von Privat St. nicht vorgesehen 
war, an einer zuständigen Behörde für die Auf- 
bebung von Privatstiftungen. 
Nach der Auffassung der RTKommission, auf 
  
deren Beschlüssen der ## 87 beruht, sollte dieser 
die Voraussetzungen der Aufhebung und Um- 
wandlung erschöpfend regeln. Die auch in der 
Gesetzgebung zur Herrschaft gekommene Ausle- 
gung faßt dagegen den Begriff „Verfassung“ 
im g8 85 in einem weiteren Sinn auf, indem er 
neben der Regelung der Verwaltung auch die 
der Umwandlung und Aufhebung in sich schließt 
und nimmt daher auch für diese die Geltung der 
allgemeinen Rangordnung des § 85 B an. 
Danach sind auch für die dem Geltungsbereich 
der §§ 80 ff angehörigen St. neben dem 3 87 die 
landesrechtlichen Normen über Aufhebung der 
St. in Geltung geblieben (Thiesing in DJZ 18, 
318 ff). Die meisten Verfassungen enthalten Be- 
stimmungen zum Schut der St. gegen will- 
kürliche staatlichen Eingriffe (3z. B. bayer. 
VulV #10,. sächs. VU #60, bad. VU# # 20, 21, hefs. 
VUa 4, oldenb. VU a 216 u. a. m.), lassen aber 
unter bestimmten Voraussetzungen eine Verän- 
derung der St. Zwecke zu. Von einer Aufhebung 
ist allerdings nichts gesagt. Da aber die Tendenz 
dieser Bestimmungen überall nur die ist, die Ver- 
wendung der St. Mittel für verwandte Zwecke 
sicherzustellen, so ist unter jenen Voraussetzungen 
und mit dieser Beschränkung auch die Aufhebung 
nicht ausgeschlossen. Auch hier sind die Voraus- 
setzungen teils materieller, teils formeller Natur. 
Die ersteren fallen mit denen des 8 87 BGB 
meist zusammen: Undurchführbarkeit oder Ge- 
meinschädlichkeit der St. Zwecke (ALR II, 19 
§s 41 mit II, 6, 5 189, 190, bad. St.G #10, sächs. 
Vu 60, bayer. AG z. BG a 158 für örtliche 
St. des öff. Rechts, oldenb. Vl a216, sachs.-kob. 
Vu 666, wald. Vl #43, Reuß ä. L. § 51). Doch 
stellen materielle Schranken überhaupt nicht auf 
die hess. V| #§ 44, die bayer. Vl IV 5 10 (nur 
mehr für allgemeine St., die nicht in der Ver- 
waltung der Gemeinde sind, gültig), das württ. 
Recht sowie das AG z. BGB a 4. Die Garan- 
tien sind hier nur formale. Als solche ist vielfach 
aufgestellt das Erfordernis der Zustimmung der 
Beteiligten (sächs. V1U #§#60 für alle gemeinnützigen 
St., bayer. VU IV # 10 mit der oben gemachten 
Einschränkung, oldenb. VuU a 216, braunschw. 
VuU #27 u. a.). Eine formelle Gewähr liegt auch 
in den Bestimmungen über die zur Aufhebung 
zuständigen Organe. Die Zustimmung der Stände 
ist gefordert für alle St. in Württemberg; für 
allgemeine St. in der sächs. Vll 60, bayer. 
VUlV #10; in Oldenburg, Braunschweig, Sach- 
sen-Koburg, Reuß äl. L., für allgemeine St. 
aber nur bei Verwendung zu fremdartigen 
Zwecken; die Zustimmung der Gemeindeorgane 
in Bayern für die in der Verwaltung der Ge- 
meinde befindlichen St., ebenso in Braunschweig; 
dagegen kann in Preußen die Aufhebung durch 
Beschluß des Vorstandes mit staatlicher Geneh- 
7*7 erfolgen (AG z. BGB a 4 und A a 5 
). 
II. Wird die St. aufgehoben oder geht sie aus 
anderen Gründen unter, so fällt ihr Ver- 
mögen nach BGB # 88 an die in der 
Verfassung bestimmten Personen. 
In erster Linie sind also auch bei den St. des 
Privatrechts, da BGB darüber selbst nichts 
bestimmt, die landesrechtlichen Vorschriften maß- 
gebend. Solche sind in den meisten AG z. BGB 
aufgestellt. Für den Fall, daß das St. Statut 
 
	        
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