Stiftungen (Württemberg)
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auf die Vorschriften des älteren Rechts über die
Beaufsichtigung der geistlichen Güter zurückzu-
gehen sein (Generale v. 1. 1. 50, Seydewitz 12 ff,
Weber 2, S 608 ff. 736). Die Annahme von
Schenkungen bedarf nicht der Genehmigung (V
v. 30. 4. 69, Seydewitz 394).
III. Die Verwaltung bestimmt sich zu-
nächst nach den Anordnungen des Stifters. Fehlen
solche, so hat die Behörde, der die Genehmigung
der St. zusteht, die Verfassung der St. zu regeln
(AG z. BGB F 1). Jedoch ist für einzelne Arten
von St. die VerwZuständigkeit subsidiär allge-
mein geregelt. Dem Wirkungskreis der lokalen
Armenbehörden gehört die Verwaltung der
Armen St. an (ArmenO v. 22. 10. 40 J87, GBBl
286). Dem Schulvorstand obliegt die Verwaltung
der Schul St., soweit nicht „die Verwaltung von
Stadträten seither durch besondere Organe er-
folgt ist" (Schul G § 24 d). Dagegen ist eine all-
gemeine Zuständigkeit der Gemeinden zur Ver-
waltung der örtlichen St. nicht begründet. Die
neueren Gemeindeordnungen stellen nur einzelne
Bestimmungen über die Verw Führung der St.
auf, die sich etwa in der Verwaltung der Gemeinde
befinden.
Im Geltungsbereich der rev. St O v. 24. 4. 73 1 68
unterstehen die in der Verwaltung des Stadtrats befindlichen
St. der Kontrolle der Stadtverordneten. Sie haben die
Rechnungen zu prüfen und richtig zu sprechen. In den
Fällen, in denen für die Verwaltung des Gemeindevermö-
gens ihre Genehmigung vorgeschrieben ist, bedürfen auch
bei den St. die Beschlüsse des Stadtrats einer solchen. In
den andern Städten steht die Kontrolle und Justifizierung
der KRechnungen dem Stadtgemeinderat (St O für mittlere
und kleine Städte v. 24. 4. 73 a 1I 2), in den Landgemeinden
dem Gemeinderat zu (1 57 LEO v. 11. 7. 13, GBl 180).
Doch gelten auch diese Vorschriften nur, soweit nicht „be-
sondere Vorschriften“ bestehen.
# 10. Württemberg.
I. Die wichtigste Quelle bildete bis in die neueste Zeit
das VerwEdikt v. 1. 3. 1822 (Friedberg, Verf Gesetze 409;
dazu Weinheimer, Verwaltung der öff. St. im Königreich
W., 1880). Es hielt an dem althergebrachten Rechtszustand,
daß Kirchengemeinde und politische Gemeinde zusammen-
fallen, sest, und übertrug demgemäß die Verwaltung der
sämtlichen Orts St. einem gemischten, aus dem Gemeinderat
und den Ortsgeistlichen zusammengesetzten Stiftungsrate.
Die Auseinandersetzung des weltlichen und kirchlichen Orts-
vermögens wurde durch Ach zum Unterstützungswohnsitz
v. 17. 4. 73 (Reg Bl 109) eingeleitet und durch die G v.
14. 7. 87 betr. die Vertretung der ev. Kirchengemeinden und
die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten (Regl
237) bezw. die Bertretung der kath. Pfarrgemeinden usw.
(Kegn#l 272) allseitig — vorbehaltlich aber des Rechts der
Kirchengemeinden mit überwiegender kath. bezw. ev. Kon-
session, unter bestimmter Voraussetzung dem St. Rat die
Verwaltung des Kirchenvermögens zu belassen — durch-
ge führt.
II. Das örtliche St. Vermögen zerfällt
demnach in kirchliche und weltliche St.
Als kirchliche sind nach a 30 des evang. und
a 20 des kath. Gazusehen: die ausschließlich zu
Zwecken des Gottesdienstes und des kirchlichen
Lebens, zur Versorgung der Kirchendiener, zur
Anschaffung religiöser Schriften für Konfessions-
angehörige bestimmten St., sowie die von Geist-
lichen für arme Gemeindeangehörige errichteten
St. ohne weiteres, St. für milde Zwecke, welche
durch kirchliche Organe stiftungsmäßig verwaltet
oder verwendet werden sollen oder herkömmlich
verwendet worden sind, rein konfessionelle oder
zur Erinnerung an einen kirchlichen Akt errichtete
St. sowie diejenigen, deren Erträgnisse an kirch-
lichen Feiertagen oder in kirchlichen Räumen zu
verteilen sind, alle diese, sofern nicht nach den
Umständen vom Stifter eine weltliche St. beab-
sichtigt war — alle übrigen, sofern sich aus den
Umständen ergibt, daß der Stifter eine kirchliche
St. beabsichtigt hat. Streitigkeiten über die Aus-
scheidung sind Verwaltungsrechtssachen.
Die Verwaltung aller nichtkirchlichen
öffentlichen Orts St. (einschließlich der sog. ge-
mischten Familien St.) ist, sofern anderweitige
stiftungsmäßige Anordnungen nicht bestehen oder
doch unausführbar sind, Gemeindeangelegenheit,
und wird nach den Bestimmungen der GemO
v. 28. 7. 06 (Reg Bl 323) a 151 ff geführt. Zu-
ständig ist der Gemeinderat. Die Verwaltung der
ausschließlich den Zwecken der öffentlichen Armen-
pflege gewidmeten St. führt er in seiner Eigen-
schaft und Zusammensetzung als Ortsarmenbe-
hörde. Bei der Verwaltung der gemischten St.,
d. h. der für weltliche und kirchliche Zwecke oder
für kirchliche Zwecke mehrerer Konfessionen be-
stimmten St. treten die Ortsgeistlichen des oder
der Bekenntnisse hinzu, deren Angelegenheiten
durch die Verwaltung berührt werden. Für die
Besorgung der laufenden Geschäfte kann durch
Beschluß der Gemeindekollegien ein Ausschuß
bestellt werden, der aus dem Ortsvorsteher und
zwei bis vier weiteren vom Gemeinderat auf
2 Jahre aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern
besteht. Dem Ermessen des Gemeinderats bleibt
ees vorbehalten, besondere Rechner zu bestellen
oder die Verwaltung dem Gemeindepfleger zu
übertragen. Die Verwaltung ist jedoch in allen
Fällen von der des Gemeindevermögens getrennt
zu halten. Das Grundstocksvermögen der St.
ist ungeschmälert zu erhalten und darf nur in den
gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen (a 157)
angegriffen werden. Die Erträgnisse des St. Ver-
mögens dürfen nur zur Bestreitung der Verw-
Kosten und Erfüllung der St. Zwecke verwendet
werden. Der St. Haushalt wird auf Grund eines
jährlich von den Gemeindekollegien beschlossenen
und aufsichtlich für vollziehbar erklärten Voran-
schlags geführt. In den gesetzlich bestimmten
Fällen (a 159) bedürfen die Beschlüsse des Ge-
meinderats der Zustimmung des Bürgeraus-
schusses. Ueber sämtliche Einnahmen und Aus-
gaben der St. ist jährlich — nach Beschluß der
Gemeindekollegien mit aufsichtlicher Genehmigung
bei kleineren St. nur alle 2 oder 3 Jahre — Rech-
nung zu legen. Im übrigen finden die Vorschriften
über die Verwaltung des Gemeindevermögens
auch auf die Verwaltung der St. entsprechend
Anwendung.
Die Aufsicht über die Verwaltung der
nichtkirchlichen Orts St. wird unter Oberaussicht
des Min Inn in den großen und mittleren Städten
durch die Kreisregierungen, in den übrigen Ge-
meinden zunächst durch die Oberämter, bei ge-
mischten St. in Gemeinschaft mit dem betr.
Dekan (gemeinschaftliches Oberamt) geführt. Bei
allen Entscheidungen über gemischte St. ist zuvor
die Oberkirchenbehörde des beteiligten Bekennt-
nisses zu hören. Die Aufsichtsübung beschränkt
sich im allgemeinen darauf, daß die VerwBefug-
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