Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Stiftungen (Hessen; Elsaß-Lothringen) 
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Organe der staatlichen St. Verwaltung sind das 
zuständige Min für die den Hochschulen gewid- 
meten St. oder ihren Studierenden gestifteten 
Stipendien, die Oberschulbehörden für alle an- 
deren zu Unterrichtsstipendien oder für Schulen 
bestimmten St., der Verwpof für die übrigen 
Distrikts- und Landes St. (V v. 17. 6. 01 5# 2 ffj. 
Der Verwpof sowie die Oberschulbehörden 
führen die Verwaltung regelmäßig durch Verw- 
Räte. Bei rein konfessionell beschränkten St. 
kann der Stifter unter bestimmten Voraussetzun- 
gen die Bildung des Verwzats nur aus Ange- 
hörigen der betr. Konfession anordnen (St.G 
z 35). Die Zuständigkeit des Verw Hofs (der Ober- 
schulbehörden) einerseits und der Verwzäte an- 
derseits bestimmt sich im allgemeinen nach den 
Grundsätzen, die für das Verhältnis von Auf- 
sichts- und Verw Behörden bei der örtlichen St.= 
Verwaltung gelten, doch steht dem Verwäat die 
Verleihung der St. Genüsse nur kraft besonderer 
gesetzlicher, stifterischer oder behördlicher Anord- 
nung zu (V , vgl. auch § 10). Im übrigen 
gelten auch für die Verwaltung der Distrikts= und 
Landes St. die Vorschriften der V v. 14. 3. 05 
über die Verwaltungs= und Rechnungsführung 
der weltlichen Ortsstiftungen. 
Die Aufsicht über die Verwaltung der 
Distrikts= und Orts St. führt das Min Inn bezw. 
des Kultus (V v. 17. 6. O1 §& 1, 2), dem insbes. 
auch die Oberabhör der St. Rechnungen und die 
Erteilung von Weisungen über Bestellung, Ein- 
richtung der Verwäte vorbehalten ist. Doch ist 
auch hier wie bei den Orts St. in einzelnen Fällen 
die Beschlußfassung des Staats Min gefordert 
(V 5 3). Die Familienstiftungen ge- 
hören an sich ebenso wie die neben ihnen ge- 
nannten Stipendien und Aussteuer- 
stiftungen nachihrer räumlichen Ausdehnung 
entweder der Klasse der Orts St. oder Landes St. 
an und unterstehen je nachdem dem für diese 
oder jene geltenden Verw Vorschriften. Jedoch 
ist dem Stifterwillen ein weiterer Spielraum ein- 
geräumt. Der Stifter kann sich selbst oder andern 
Familienmitgliedern das Recht der Vermögens- 
verwaltung vorbehalten, auch über die Vererbung 
dieses Rechts bestimmen und endlich — ebenso 
wie die Stifter von Stipendien und Aussteuer- 
St. — verfügen, wem an Stelle der gesetz= oder 
verordnungsmäßig berufenen Behörden die Ver- 
leihung der St.Genüsse zußehen soll. Doch 
darf der Stifter nur solche Personen berufen, die 
den gesetzlichen Anforderungen (Volljährigkeit, 
Wohnsitz im Lande usw.) entsprechen (St.G 8 38). 
Ueber die Einweisung der Berufenen beschließen 
der VerwHof (die Oberschulbehörden) vorbehalt- 
lich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 
5 12. Hessen. 
I. Im hessischen Recht kehrt die Dreigliederung 
des St. Vermögens in Kultus-, Unterrichts= und 
Wohltätigkeits St. wieder (VuU a 44, Verwéd. 
v. 6C. C. 32 a 36). Von diesen waren die Schul St. 
bereits durch das Edikt über das Volksschulwesen 
v. 6. 6. 32 (Reg Bl 431) a 70 Ziff. 2 der Aufsicht 
der neugeschaffenen staatlichen Schulorgane unter- 
stellt worden. Der weltliche Charakter auch der 
zur Dotation von Konfessionsschulen bestimmten 
St. ist neuerdings festgestellt worden (Min Ausschr. 
v. 17. 3. 76, Küchler, Verfassungs= und Verwrecht 
des Großherzogtums Hessen 2 1894, 2, 653). Für 
  
die Wohltätigkeits St. ergibt sich dasselbe aus 
VerwEdikt a 36 Abs 2 und ebenso aus den Be- 
stimmungen der Gemeindeordnungen. Kirchliche 
St. sind daher an sich nur die Kultus St. Jedoch 
ist in erster Linie entscheidend der Wille des Stif- 
ters (uvgl. für Schul St. VerwEd. a 36 Abs 2, für 
Wohltätigkeits St. VerwEd. a 36 und insbesondere 
St.O v. 8. 7. 11 [Reg Bl 3671 a 183, LGO v. 
8. 7. 11 Ha. a. O. 443) a 176). 
Die grundsätzliche Regelung der Kirchen- 
stiftungs verwaltung erfolgte im Zusammen- 
hang mit der Reform der kirchlichen Gemeinde- 
verfassung (Edikt, die Organisation der Kirchen- 
vorstände usw. betr., v. 6. 6. 32 [Reg Bl 407)) 
durch V., die Verwaltung des Kirchenvermögens 
betr., v. 6. 6. 32 (Reg Bl 412), die durch die neuere 
Gesetzgebung (G v. 23.4. 75, die rechtriche Stellung 
der Kirchen betr., a 4 [Reg Bl 247] Edikt, die 
Verfassung der evang. Kirche betr., v. 6. 1. 74 
§138 (Reg Bl 13)0 bis auf weiteres aufrecht er- 
halten worden ist. Kirche, Bd. II S 6547 ff. 
II. Für die weltlichen St. fehlt es an 
einer zureichenden allgemeinen Regelung. Die 
Verfassung der St. die unter § 80 BGB fallen, 
bestimmt sich in erster Linie nach den stiftungs- 
mäßigen Bestimmungen; fehlt es an solchen, so 
ist das Staats Min berufen, die Verfassung zu 
regeln, es kann die von ihm getroffenen Bestim- 
mungen ändern sowie neue ergänzende Bestim- 
mungen treffen, unbeschadet der inzwischen be- 
gründeten Rechte Dritter (A#E z. BGB a 8). 
Ueber die Verwaltung der örtlichen St., die nicht 
unter § 80 BG#B fallen, enthalten die Gemeinde- 
ordnungen v. 8. 7. 11 (LGO a 176—179, StO 
a 183—186) zwar einige Bestimmungen, die 
sich aber nach herrschender Auffassung nur auf 
unselbständige, nicht rechtsfähige St. beziehen 
(van Calker, Staatsrecht des Großherzogtums 
Hessen 1913, 147 und die dort Zit.). Die Aufsicht 
über die in den Kreisen vorhandenen öffentlichen 
St. obliegt den Kreisräten, sie umfaßt insbeson- 
dere, sofern nicht die St. Urkunden anderes be- 
stimmen, die Ernennung der Rechner und ist nach 
den für die Beaufsichtigung der Gemeindever- 
mögensverwaltung geltenden Grundsätzen zu 
handhaben (Kreis Instr v. 20. 7. 32, Reg Bl 609 ff 
§ 78 und G, betr. die innere Verwaltung, v. 
19. 7. 11, Reg Bl 324 a 63 II). Die Landes= und 
Provinzial St. unterstehen der Aufsicht der Pro- 
vinzialdirektoren, in deren Bezirk sie gelegen sind 
(Kreis Instr § 79, angef. G a 93 1I). 
§ 13. Elsaß-Lothringen. 
I. Die Gesetzgebung der Revolutionszeit hatte 
das Vermögen der Wohltätigkeitsanstalten und 
St. zugunsten des Staates eingezogen. Das G 
v. 16. Vendémiaire V (Möllersche Samml. der in 
Elsaß-Lothringen geltenden Gesetze 2, 86) machte 
diese Maßregel insoferne wieder rückgängig, als 
es ihnen die vermögensrechtliche Persönlichkeit 
zurückgab, hielt aber den Anschluß der Verwaltung 
an die öffentliche Organisation aufrecht. Unbe- 
schadet ihrer vermögensrechtlichen Selbständig- 
keit bilden die Wohltätigkeitsanstal- 
ten als établissements publics „einen inte- 
grierenden Bestandteil der öffentlichen Verw Or- 
ganisation“ (Ducrocq, Cours de droit admini- 
stratif 1874, Bd. 2, Nr. 1063, O. Mayer, Theorie 
des franz. VerwzRechts 1886, 484). Sie sind 
juristische Personen des öffentlichen
	        
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