Strafregister
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teilende und die Registerbehörde demselben Bun-
desstaate angehören. Ist der mitteilenden die
Registerbehörde des Geburtsortes nicht bekannt,
so soll die Mitteilung an die landgerichtliche Staats-
anwaltschaft des Geburtsortes erfolgen, die un-
verzüglich die Weitersendung zu besorgen hat,
wenn sie nicht selbst Registerbehörde ist (BRU
5 7 1). Auch an das Reichsjustizamt sind die Mit-
teilungen über Bestrafungen von unbekannt wo?
und von im Ausland Geborenen direkt einzusen-
den (5 72). Der Bestimmung des RK blieb es
überlassen, festzusetzen, ob die Mitteilung der bei
den Konsulargerichten ergehenden Verurteilungen
direkt an die Registerbehörde des Geburtsortes
bezw. an das Reichsjustizamt oder durch Ver-
mittlung des Auswärtigen Amtes zu geschehen
hat, BRV 57 Schlußsatz. An das letztere sind im
übrigen Strafnachrichten nicht zu schicken, auch
wenn der Verurteilte im Auslande geboren und
ein Ausländer ist. Diese Nachrichten gehen viel-
mehr an das Reichsjustizamt oder an den Justiz-
Min; (preuß. AV Nr. 33). Wo die Benachrich-
tigung des Auslandes verabredet ist (vgl. unten
#§s# 11), geschieht sie auf diplomatischem Wege.
Für Preußen Erl v. 28. 8. 09 — I1 5084 und
v. 17. 1. 10 — I 4008.
VII. Die Mitteilungen erfolgen durch Zusen-
dung von Vermerken, welche die Entscheidung
auszugsweise enthalten (BRV 56 7 Abs 2). Diese
Vermerke werden „Strafnachrichten“ ge-
nannt (B-V F5..8), und zwar sind sie als Straf-
nachricht A (auf weißem Papier) zu bezeichnen,
wenn sie sich auf eine Verurteilung beziehen,
BRV 5#2, oben 35 3 I, als Strafnachricht (auf
blauem Papier), wenn sie eine Unterbringung
im Arbeitshause oder eine Verwendung zu ge-
meinnützigen Arbeiten zum Gegenstande haben,
BRV 5 3, oben & 3 II.
55. Juhalt der Strafnachrichten insbesondere.
BRV (/8. Diese müssen enthalten: 1. Familien-
name des Verurteilten, etwaige Beinamen und
die Vornamen. Bei Frauen ist zunächst nur der
Geburts-, nicht der Name des Mannes anzugeben;
vgl. unten Nr. 7, ferner BRV F 14 und preuß.
A## Nr. 6. Führt ein Verurteilter befugter= oder
unbefugterweise mehrfache Familiennamen, so ist
unter ausdrücklicher Verweisung auf die andere
Strafnachricht auf jeden Namen eine besondere
Strafnachricht aufzustellen und abzusenden (BR
#s# 11); 2. die Namen der Eltern; 3. den Tag,
4. den Ort der Geburt (bei Berlin, wenn möglich
auch Straße oder Stadtteil); 5. den Wohnort des
Verurteilten; 6. seinen Beruf; 7. den Familien=
stand, und gegebenenfalls Namen und Stand des
Ehegatten; 8. einen Auszug aus der verurteilen-
den Entscheidung, aus welchem insbesondere zu
ersehen ist: a) die erkennende Behörde, b) das
Datum der Verurteilung, c) der Charakter der
für erwiesen erachteten Straftaten und die zur
Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen,
d) die ausgesprochene Strafe. Insoweit die be-
treffenden Tatsachen nicht zweifellos, sei es in den
Akten, sei es durch nachträgliche Erhebungen der
mitteilenden Behörde festgestellt sind, muß dies
in der Strafnachricht ausdrücklich hervorgehoben
werden (z. B. „nicht ermittelt“ oder „angeblich“).
Wegen der Begnadigungen vgl. unten 5 7. Vor-
läufige Entlassungen (St GB Is 23ff) werden in
Baden registriert. Ueberweisungen an die Familie
und Beschlüsse auf Unterbringung in eine Er-
iehungs= oder Besserungsanstalt (StG B # 56)
snd bisher nicht in die Strafnachrichten aufzu-
nehmen. Die gegenteilige Bestimmung würde
zur Charakteristik der fraglichen Person in späteren
Fällen wohl oft recht brauchbare Ergebnisse lie-
fern (Hamm S 14 a. E.).
# 6. Registerführung. Nach Eingang eines
Vermerkes (Strafnachricht) hat der Registerbeamte
die Vollständigkeit und gegebenenfalls auf Grund
der Standesregister die Richtigkeit der Angaben
über die Persönlichkeit und den Geburtsort zu
prüfen (vgl. dagegen preuß. AV Nr. 12). Wird
eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtig-
keit gefunden, so hat der Registerbeamte den Ver-
merk zu weiterer Prüfung und eventueller Be-
richtigung an die absendende Behörde zurückzu-
senden (BRV 5 14 Abs 1 und 2, preuß. Aß
Nr. 12). Andernfalls ist der Vermerk unter ge-
nauer Beobachtung der alphabetischen Ordnung
in das Register aufzunehmen (BRWV Fr 13, 14
Abs 3, preuß. AV Nr. 14). Bei Frauen ist hin-
sichtlich der Reihenfolge der Geburts-(Mädchen-)
Name maßgebend. Der Inhalt mehrerer die-
selbe Person betreffenden Vermerke kann auch
in eine „Strafliste“ übertragen werden. Nach
Nr. 13 ff der preuß. A## ist bei dem Eingange
einer zweiten Strafnachricht stets eine Strafliste
anzulegen.
In Preußen erfolgt die Niederlegung täglich und in
Schränken mit viereckigen Fächern, welche für höchstens
400 Blätter Raum geben. Ausf. B Nr. 10 und 14, Preußen
modifiziert etwas die alphabetische Ordnung, Ausf. B Nr. 14,
indem es statt der alphabetischen die lexikographische Ord-
nung vorschreibt. Bei ähnlich lautenden Namen (Schulz,
Schultz, Schultze) soll nicht zu ängstlich auf das Alphabet
gesehen und geeignetenfalls für die ähnlich lautenden Na-
men ein eigenes Fach angelegt werden, Ausf. B Nr. 14.
Die Register sind verschlossen zu halten, so daß
kein Unbefugter Einsicht nehmen kann, B####
#5 13. Nachlässigkeiten in der Aufbewahrung, Ord-
nung oder Geheimhaltung würden wie unbefugte
Mitteilungen oder Einsichtgestattungen diszipli-
narisch zu ahnden sein. Die vorsätzlich (unbefugte)
Vernichtung, Beiseiteschaffung oder Beschädigung
des ganzen Registers oder einzelner Vermerke
wäre nach §& 133 RStG#B und gegen Register-
beamte oder Beamte, denen die Vermerke amt-
lich zugänglich sind, nach I 348, 349 strafbar;
R 26, 413.
8 7. Berichtigung der Register. Wegen der Be-
richtigung neu einkommender Vermerke vgl. vor-
stehend § 6. Auch die nachträgliche Berich-
tigung schon registrierter Vermerke geschieht nicht
durch die Registerbehörde aus eigener Machtvoll-
kommenheit, sondern nur auf Ersuchen der
nachrichtgebenden Behörde. Ergibt sich im Laufe
einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter
früher unter falschem Namen verurteilt ist oder
daß Vorstrafen desselben an der zuständigen Stelle
noch nicht registriert sind, so ist am Schlusse der
Untersuchung zu veranlassen, daß nachträglich vor-
schriftsmäßige Strafnachrichten ergehen und daß
die Berichtigung oder Vernichtung der etwa in
die Register ausgenommenen falschen Strafnach=
richten erfolgt, BRV 5 10. Wird eine registrierte
Verurteilung im Wiederaufnahmever-
fahren rechtskräftig aufgehoben, so hat dies
die Vollstreckungsbehörde — Staatsanwaltschaft,