Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Strafregister 
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vor dem Publikum besteht bezüglich der Register 
in Elsaß-Lothringen t(wie in Frank- 
reich). Durch a 6 des Zusatz BVt v. 11. 12. 71 
zum Frankfurter Frieden wurde Frankreich die 
Zusage gegeben, daß nicht bloß die französischen 
Gerichts= und VerwBehörden, sondern auch Pri- 
vatpersonen das Recht haben sollen, sich Auszüge 
aus den Strafverzeichnissen ausfolgen zu lassen 
(Marchand S 112—113, Nr. 11). In Sachsen 
darf Privatpersonen, aber nur wenn sie ein recht- 
liches Interesse nachweisen und nur auf Ent- 
schließung des Richters, Auskunft erteilt werden 
(* 706 Zus. 8 Abs 2 Gesch O f. d. K. S. Justiz- 
behörden). Müller (S 45) beanstandet diese Ein- 
richtung als unzulässig gegenüber der Bundes- 
ratsverordnung. 
Inwieweit auswärtigen Behörden 
kostenfrei oder gegen eine Gebühr Auskunft zu 
geben ist, bleibt vorbehaltlich besonderer Ab- 
machungen zwischen dem Reiche und der aus- 
wärtigen Regierung der Bestimmung der Lan- 
desregierung bezw. des RK überlassen (BRV 
5 18). Das Ersuchen um Auskunft soll von den 
inländischen Behörden durch Uebersendung eines 
Formulars (C) erbeten werden, das auf der ersten 
Seite den Vordruck für das Ersuchungsschreiben, 
auf der zweiten den Vordruck für das Antwort- 
schreiben und auf der dritten den Vordruck für den 
Auszug aus dem St. enthält. Auf der oberen 
Hälfte der dritten Seite befindet sich das von der 
ersuchenden Behörde auszufüllende Schema für 
die Personalien der in Frage stehenden Person. 
Das Schema auf der unteren Hälfte und die 
vierte Seite sind für die Antwort im Falle Vor- 
handenseins eines Strafvermerks bestimmt (BRV 
#§s 17 und die Formulare). Wegen vereinfachter 
Auskünfte betreffend die massenhaft vorkommen- 
den Verurteilungen nach # 361 Nr. 1—8 und 
362 RStGB vgl. BRV fl17 a sowie allgemein 
die preuß. Vfg v. 30. 9. 08 — I1 4747t0. — Er- 
gibt sich, daß eine Person an dem bezeichneten 
Orte des Registerbezirkes nicht geboren ist, worüber 
die Registerbehörde sich tunlichst Gewißheit zu 
verschaffen hat, so ist das Ersuchen mit einer ent- 
sprechenden kurzen Bemerkung zurückzusenden. 
Wenn telegraphische Antwort erbeten wurde, ist 
dennoch schriftliche Antwort nachzusenden. Das 
gleiche gilt im Falle telephonischer Antwort. — 
Strafauszüge und Negativatteste werden in Preu- 
ßen von dem Registerführer angefertigt und unter- 
schrieben. Der Erste Staatsanwalt hat auf ihre 
vorschriftsmäßige Form zu achten und hin und 
wieder die Richtigkeit des Inhalts zu prüfen; 
preuß. A Nr. 27. 
510. Ermittlung steckbrieflich Verfolgter und 
Enuchvermerle. Nach BRV 5 18 a können die 
Strafregister zur Ermittlung steckbrieflich Ver- 
folgter benutzt werden. Die verfolgende Behörde 
öt unter Verwendung des Formulars D der 
egisterbehörde von dem Erlasse des Steckbriefs 
Nachricht. Führt der Verfolgte befugter= oder 
unbefugterweise mehrere Familiennamen, so wer- 
den auf die einzelnen Namen besondere Steck- 
briefnachrichten ausgefertigt; jede dieser Nach- 
richten hat einen Hinweis auf die anderen zu ent- 
halten (vgl. oben § 2). Erledigt sich der 
Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten oder 
auf andere Weise, so ist dies der Registerbehörde 
mitzuteilen. Der Registerführer hat sofort nach 
  
dem Eingang einer Steckbriefnachricht zu prüfen, 
ob Strafnachrichten über den Verfolgten vorhan- 
den sind. Ergibt sich, daß mit Rücksicht auf den 
Geburtsort des Verfolgten eine andere Register- 
behörde zuständig ist, so hat er die Steckbrief- 
nachricht an diese abzugeben und der verfol- 
genden Behörde hiervon Mitteilung zu machen. 
Ist nach dem Inhalt des St. anzunehmen, daß 
der Verfolgte sich in Haft befindet oder ist sein 
Aufenthalt sonst bekannt, so hat der Register- 
beamte die Steckbriefnachricht mit der entspre- 
chenden Auskunft der verfolgenden Behörde wie- 
der zu übersenden. Ist der Aufenthalt des Ver- 
folgten nicht bekannt, liegt aber aus der letzten 
Zeit eine Strafnachricht oder ein Ersuchen um 
Auskunft über den Verfolgten seitens einer ande- 
ren Behörde vor, so hat der Beamte hierüber der 
verfolgenden Behörde unter Zurückbehaltung der 
Steckbriefnachricht besondere Mitteilung zu machen. 
Nach Maßgabe der beiden letzten Sätze ist auch 
zu verfahren, wenn später der Aufenthalt 
des Verfolgten bekannt wird oder von 
einer anderen Behörde eine Strafnachricht oder 
ein Ersuchen um Auskunftserteilung eingeht. 
Liegen hinsichtlich einer Person Steckbriefnach-- 
richten von verschiedenen Behörden vor, so ist 
jeder dieser Behörden von den Nachrichten der 
anderen Behörden Mitteilung zu machen. So- 
lange der Aufenthalt des Verfolgten nicht be- 
kannt ist, wird die Steckbriefnachricht im St. auf- 
bewahrt. — Sie wird vernichtet, wenn eine Mit- 
teilung über die Erledigung des Steckbriefs ein- 
geht oder wenn seit der Niederlegung 3 Jahre 
verflossen sind. Im übrigen vgl. preuß. A# 
Nr. 32. Die Aussonderung der Steckbrief- 
nachrichten erfolgt, sobald die Erledigung des 
Steckbriefs dem Registerführer bekannt wird; die 
seit länger als 3 Jahren niedergelegten Steckbrief- 
nachrichten sind bei Gelegenheit der Einsicht des 
Registers und der Durchsicht der Fächer (Nr. 20) 
auszusondern. — In der BRV wird nur von 
steckorieflich Verfolgten und Nachrichten von dem 
Erlasse des Steckbriefs gesprochen. Allgemein 
aber hat sich auch die Niederlegung einer Nach- 
richt D als „Suchvermerk"“ betreffend steckbrieflich 
nicht verfolgte Personen bei dem St. eingebürgert. 
Diese Praxis ist in Preußen zugelassen durch AV 
Nr. 32, jedoch nur in wichtigeren Fällen, um 
das St. nicht zu überlasten. 
## 11. Registerbeziehnngen zum Ausland. 
Nach §20 Abs 2 BR bleiben die Vorschriften 
unberührt, wonach einzelnen ausländischen Re- 
gierungen die Verurteilungen ihrer Staatsange- 
hörigen vertragsmäßig in bestimmter Form mit- 
zuteilen sind. Für Preußen AuV V Nr. 33. 
In dieser Beziehung kommt vor allem a 6 der 
Zusatzkonvention zu dem am 10. 5. 71 zu Frank- 
furt a. M. abgeschlossenen Friedensvertrage zwi- 
schen Deutschland und Frankreich v. 11. 12. 
71 (Röl 1872, 11 f) in Betracht. Vgl. oben 89. 
Die gegenseitige Mitteilungspflicht über Verur- 
teilungen von Angehörigen des anderen Landes 
ist auch verabredet zwischen dem Deutschen Reiche 
und folgenden Ländern durch Vertrag mit: Bel- 
gien: v. 24. 12. 74, a 16 (NRGl 1875, 86 ff) 
Brasilien: v. 17. 9. 77, a 17 (Rl 1878, 
305); Bulgarien: v. 24. 6. 13 (Rel 
468); Griechenland: v. 12. 3. 07, a 19 
(Röl 543); Italien: v. 31. 10. 71, a 15
	        
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