Straßengewerbe
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Stwontrecht
Schiffahrt E Band III, S 370—372.
Straße (Bau, Reinigung usw)
Wege (Band III).
Strahenbehn
Kleinbahnen, Band II, S 578.
Straßen-Fluchtlinien
Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
Straßengewerbe
Zu den St. im weiteren Sinne wird man
auch denjenigen Gewerbebetrieb zu zählen haben,
der sich auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
abspielt. Hinsichtlich eines solchen Gewerbe-
betriebs kann die höhere Verwaltungsbehörde
(Preußen Regierungspräsident bezw. Berlin
Polizeipräsident, Bayern die Regierung K.
d. J., Sachsen Kreishauptmann, Württem-
berg Kreisregierung, Baden Landeskommis-
sär, Hessen Kreisamt, Elsaß-Lothrin-
gen Bezirkspräsident) nach Anhörung der Ge-
meindebehörde oder die Gemeindebehörde mit Ge-
nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde be-
stimmen, daß derjenige, der auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen
Orten Waren feilbieten, aufkaufen oder Bestellung
dafür aufsuchen oder der gewerbliche Leistungen,
hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist,
anbieten will, dazu der Erlaubnis bedarf. Auf
die Erteilung, Versagung und Zurücknahme die-
ser Erlaubnis finden die für Wandergewerbe-
scheine geltenden Bestimmungen entsprechende An-
wendung. #8 Wandergewerbe (F 42b Gewd).
Ebenso bedarf derjenige, der gewerbsmäßig
Druckschriften oder andere Schriften oder Bild-
werke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder an anderen öffentlichen Orten ausrufen,
verkaufen, verteilen, anheften oder anschlagen
will, einer ortspolizeilichen Erlaubnis, die in
Form eines Legitimationsscheins zu erteilen ist
und beim Gewerbebetriebe mitgeführt werden
muß. Auch für die Erteilung und Versagung
dieser Erlaubnis gelten in der Hauptsache die für
den Wandergewerbeschein erlassenen Bestimmun-
gen (7 43 GewO).
Im engeren Sinne rechnet man dagegen
zu den St. nur diejenigen Gewerbe, die einerseits
Verkehrs (Per-
der Unterhaltung des öffentlichen
sonen= und Güterverkehr) innerhalb der
Orte durch Wagen aller Art, Gondeln, Sänften,
Last- und Reittiere und andere Transportmittel,
wozu auch Luftfahrzeuge gehören, dienen, anderer-
seits in der Art betrieben werden, daß einzelne
Personen, wie Dienstmänner, Fremdenführer
u. dgl. auf öffentlichen Straßen oder Plätzen
ihre Dienste anbieten. Hinsichtlich dieser Gewerbe
hat die Gew von einer selbständigen Regelung
ihres Betriebs Abstand genommen und diese der
Ortspolizeibehörde überlassen (§ 37 Gewd).
Letztere entscheidet deshalb sowohl über die Zu-
lassung als auch über die Ausübung dieser Ge-
werbetriebe, jedoch mit der Einschränkung, daß
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (/I in
erster Linie die Bestimmungen des R v. 3. 5. 09
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und die
dazu ergangene BRV v. 3. 2. 10 gelten, welche
die Zulassung des Kraftwagens und des Kraft-
wagenführers von der Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen abhängig machen und auch die
Ausübung des Betriebs nach bestimmten Richtun-
gen regeln.
Die Regelung der in 5 37 Gew) bezeichne-
ten St. erfolgt in der Form von Pol Verordnungen
XU, welche nach Ermessen die Zulassung von dem
Nachweise des Bedürfnisses abhängig machen und
allgemeine Regeln aufstellen können, unter denen
die Erlaubnis zu erteilen oder der Betrieb zu
untersagen ist. Es können bestimmte Voraus-
setzungen hinsichtlich der sittlichen und technischen
Zuverlässigkeit aufgestellt, und es kann auch be-
stimmt werden, daß die Erlaubnis nur auf ge-
wisse Zeit oder in stets widerruflicher Weise
erteilt wird. Der Gewerbebetrieb kann einzelnen
Personen verboten und nur größeren Unterneh-
mern gestattet, und den einzelnen Unternehmern
können bestimmte Bezirke angewiesen werden,
wie auch den Fuhrwerken bestimmte Haltestellen
und dem Omnibus- und Droschkenverkehr gewisse
Linien vorgeschrieben werden können. Gegen
die Untersagung des Betriebs findet der Rekurs
nach Maßgabe der §s 20, 21 Gew statt (§5 40
Abs 2, GewO). Zuwiderhandlungen fallen unter
die Bestimmung des &5 147 Ziff 1 GewO; auch
kann die Fortsetzung eines nicht gestatteten Ge-
werbebetriebs nach Maßgabe des & 15 Abs 2 GewO
polizeilich gehindert werden.
Gemäß 5 76 Gew ist die Ortspolizeibehörde
auch befugt, in Uebereinstimmung mit der Ge-
meindebehörde Taxen [(PMfür die in Frage kommen-
den Gewerbebetriebe aufzustellen, für Lohnbediente
und ähnliche Personen auch dann, wenn sie ihre
Dienste in Wirtshäusern anbieten, während sie
für Lohnfuhrwerke nur dann zulässig sind, wenn
sie wie Droschken öffentlich zum Gebrauch auf-
gestellt sind. Kommt eine Vereinbarung mit der
Gemeindebehörde nicht zustande, so muß die
Aufstellung des Tarifs unterbleiben. Nichtbe-
achtung der Taxen ist nach §+ 148 Ziff 8 GewO
strafbar.
Keine Anwendung finden diese Vorschriften auf
die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren (ITI
und auf den Betrieb von Eisenbahnen [A|] und
demgemäß, soweit sie unter diesen Begriff ge-
bracht werden, auch nicht auf Straßenbahnen [JI.
Kiteratur:
werbe.
Wanderge-
Nelken.
1 Gewerbepolizei, Taxen,