Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Straßengewerbe 
557 
  
Stwontrecht 
Schiffahrt E Band III, S 370—372. 
Straße (Bau, Reinigung usw) 
Wege (Band III). 
Strahenbehn 
Kleinbahnen, Band II, S 578. 
Straßen-Fluchtlinien 
Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten). 
Straßengewerbe 
Zu den St. im weiteren Sinne wird man 
auch denjenigen Gewerbebetrieb zu zählen haben, 
der sich auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 
abspielt. Hinsichtlich eines solchen Gewerbe- 
betriebs kann die höhere Verwaltungsbehörde 
(Preußen Regierungspräsident bezw. Berlin 
Polizeipräsident, Bayern die Regierung K. 
d. J., Sachsen Kreishauptmann, Württem- 
berg Kreisregierung, Baden Landeskommis- 
sär, Hessen Kreisamt, Elsaß-Lothrin- 
gen Bezirkspräsident) nach Anhörung der Ge- 
meindebehörde oder die Gemeindebehörde mit Ge- 
nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde be- 
stimmen, daß derjenige, der auf öffentlichen Wegen, 
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen 
Orten Waren feilbieten, aufkaufen oder Bestellung 
dafür aufsuchen oder der gewerbliche Leistungen, 
hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist, 
anbieten will, dazu der Erlaubnis bedarf. Auf 
die Erteilung, Versagung und Zurücknahme die- 
ser Erlaubnis finden die für Wandergewerbe- 
scheine geltenden Bestimmungen entsprechende An- 
wendung. #8 Wandergewerbe (F 42b Gewd). 
Ebenso bedarf derjenige, der gewerbsmäßig 
Druckschriften oder andere Schriften oder Bild- 
werke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 
oder an anderen öffentlichen Orten ausrufen, 
verkaufen, verteilen, anheften oder anschlagen 
will, einer ortspolizeilichen Erlaubnis, die in 
Form eines Legitimationsscheins zu erteilen ist 
und beim Gewerbebetriebe mitgeführt werden 
muß. Auch für die Erteilung und Versagung 
dieser Erlaubnis gelten in der Hauptsache die für 
den Wandergewerbeschein erlassenen Bestimmun- 
gen (7 43 GewO). 
Im engeren Sinne rechnet man dagegen 
zu den St. nur diejenigen Gewerbe, die einerseits 
Verkehrs (Per- 
der Unterhaltung des öffentlichen 
sonen= und Güterverkehr) innerhalb der 
Orte durch Wagen aller Art, Gondeln, Sänften, 
  
Last- und Reittiere und andere Transportmittel, 
wozu auch Luftfahrzeuge gehören, dienen, anderer- 
seits in der Art betrieben werden, daß einzelne 
Personen, wie Dienstmänner, Fremdenführer 
u. dgl. auf öffentlichen Straßen oder Plätzen 
ihre Dienste anbieten. Hinsichtlich dieser Gewerbe 
hat die Gew von einer selbständigen Regelung 
ihres Betriebs Abstand genommen und diese der 
Ortspolizeibehörde überlassen (§ 37 Gewd). 
Letztere entscheidet deshalb sowohl über die Zu- 
lassung als auch über die Ausübung dieser Ge- 
werbetriebe, jedoch mit der Einschränkung, daß 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (/I in 
erster Linie die Bestimmungen des R v. 3. 5. 09 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und die 
dazu ergangene BRV v. 3. 2. 10 gelten, welche 
die Zulassung des Kraftwagens und des Kraft- 
wagenführers von der Erfüllung bestimmter 
Voraussetzungen abhängig machen und auch die 
Ausübung des Betriebs nach bestimmten Richtun- 
gen regeln. 
Die Regelung der in 5 37 Gew) bezeichne- 
ten St. erfolgt in der Form von Pol Verordnungen 
XU, welche nach Ermessen die Zulassung von dem 
Nachweise des Bedürfnisses abhängig machen und 
allgemeine Regeln aufstellen können, unter denen 
die Erlaubnis zu erteilen oder der Betrieb zu 
untersagen ist. Es können bestimmte Voraus- 
setzungen hinsichtlich der sittlichen und technischen 
Zuverlässigkeit aufgestellt, und es kann auch be- 
stimmt werden, daß die Erlaubnis nur auf ge- 
wisse Zeit oder in stets widerruflicher Weise 
erteilt wird. Der Gewerbebetrieb kann einzelnen 
Personen verboten und nur größeren Unterneh- 
mern gestattet, und den einzelnen Unternehmern 
können bestimmte Bezirke angewiesen werden, 
wie auch den Fuhrwerken bestimmte Haltestellen 
und dem Omnibus- und Droschkenverkehr gewisse 
Linien vorgeschrieben werden können. Gegen 
die Untersagung des Betriebs findet der Rekurs 
nach Maßgabe der §s 20, 21 Gew statt (§5 40 
Abs 2, GewO). Zuwiderhandlungen fallen unter 
die Bestimmung des &5 147 Ziff 1 GewO; auch 
kann die Fortsetzung eines nicht gestatteten Ge- 
werbebetriebs nach Maßgabe des & 15 Abs 2 GewO 
polizeilich gehindert werden. 
Gemäß 5 76 Gew ist die Ortspolizeibehörde 
auch befugt, in Uebereinstimmung mit der Ge- 
meindebehörde Taxen [(PMfür die in Frage kommen- 
den Gewerbebetriebe aufzustellen, für Lohnbediente 
und ähnliche Personen auch dann, wenn sie ihre 
Dienste in Wirtshäusern anbieten, während sie 
für Lohnfuhrwerke nur dann zulässig sind, wenn 
sie wie Droschken öffentlich zum Gebrauch auf- 
gestellt sind. Kommt eine Vereinbarung mit der 
Gemeindebehörde nicht zustande, so muß die 
Aufstellung des Tarifs unterbleiben. Nichtbe- 
achtung der Taxen ist nach §+ 148 Ziff 8 GewO 
strafbar. 
Keine Anwendung finden diese Vorschriften auf 
die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren (ITI 
und auf den Betrieb von Eisenbahnen [A|] und 
demgemäß, soweit sie unter diesen Begriff ge- 
bracht werden, auch nicht auf Straßenbahnen [JI. 
Kiteratur: 
werbe. 
Wanderge- 
Nelken. 
1 Gewerbepolizei, Taxen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.