Tabaksteuer (Arten; Geschichte)
Tabaksteuer
#5sn 1. Wesen und Arten. 7 2. Seschichtliche Entwicklung.
4 3. Die gesetzlichen und Ausführungsbestimmungen. 1 4.
Besteuerung des Inlandtabaks (objektive und subsektive
Steuerpflicht; Steuerbefreiungen und Nachlässe; Steuer-
sätze). J 5. Borschriften für den Tabakbau und die Tabak-
verarbeitung. 1 6. Erhebung und BVerwaltung der Tabak-
steuer. 3 7. Strafvorschriften. # 8. Zigarettensteuer. 1 9.
Tabakgewichtszoll. 1 10. Wertzollzuschlag auf Tabak.
4 11. Abgabenvergütung. 1 12. Statistik.
IT. — Tabak; St — Steuer; 8 — Zilgarette.)
5 1. Wesen und Arten der Tabakbestenerung.
Der T ist eines der geeignetsten Obiekte der in-
direkten Besteuerung, da er einerseits ein weit-
verbreitetes, aber entbehrliches Genußmittel ist,
anderseits sein Gebrauch in der Hauptsache auf
den erwachsenen männlichen, also erwerbs= und
daher steuerfähigen Teil der Bevölkerung be-
schränkt ist und die Zähigkeit der TGewöhnung
auch eine stärkere Belastung gestattet. Es gibt
daher kaum ein staatliches Gemeinwesen, das den
Tnicht in irgend einer Form der staatlichen Wirt-
schaft dienstbar gemacht hat.
Die TBesteuerung erfolgt teils als innere Ver-
brauchssteuer (Töt i. e. S.), teils als Zoll. In
der Regel sind beide Erhebungsarten zu einem
System verbunden, in dem bald der ersteren, bald
der letzteren Abgabenart die überwiegende Be-
deutung zukommt, der ersteren insbesondere bei
dem Monopol und den Fabrikat t, der letzteren
bei der Rohstoffbesteuerung.
1. Das vollkommenste Besteuerungssystem für den T ist
zweisellos das Monopol, sofern seine Einfübrung
ohne allzu große Aufwendung staatlicher Mittel für Ent-
schädigungen und ohne allzu weitgreifende Umwälzung ein-
gewurzelter Berhältnisse in Handel und Gewerbe möglich
ist. Es gestattet die vollkommenste Anpassung der St Last
an den Wert der Ware und läßt die durch die Besteuerung
veranlaßte Leistung des Verbrauchers restlos dem Staate
zukommen, während bei allen anderen StgFormen ein
großer Teil, und zwar um so mehr, je weiter der Akt der
St Zablung von dem Verbrauch abgerückt ist, in den Händen
der Pflanzer, Händler und Fabrikanten bleibt.
Das Monopol ist in drei Formen denkbar: als Rohtabak-
monopol mit freier Fabrikation und freiem Verkauf der
Erzeugnisse, als Fabrikationsmonovpol mit freiem Verkauf
der Erzeugnisse sowie als Fabrikations- und Verkaufsmono-
vol. Die beiden letzten Formen sind in der Regel mit dem
Kohtabakmonopol verbunden. Die Einführung des Roh-
tabakmonovols würde den geringsten Schwierigkeiten begeg-
nen, da der Kreis der abzufindenden Privatunternehmungen
hier ein verhältnismäßig enger ist, der staatliche Betrieb
sich ziemlich einfach und ohne ausgedehnten Apparat ein-
richten laßt, das große Gebiet der Fabrikation mit der Heim-
arbeit und des Kleinverkaufs mit seinen vielen Verzwei-
Kungen unberührt bleibt und der ungestörte Wettbewerb
in der Fabrikation die Berücksichtigung aller Wünsche und
Geschmacksrichtungen der Raucher gewäbrleistet. Dagegen
haftet ihm der Nachteil an, daß die Fabrikation in der Be-
schaffung und Auswahl der Rohstoffe beschränkt ist da sie
auf eine einzige Bezugsquelle angewiesen ist, und daß für
sie der aus dem Spekulationseinkauf unter Umständen sich
ergebende Vorteil mehr oder minder wenfällkt.
Für das Monopok haben sich die meisten größeren Staa-
ten wie Frankreich, Italien, Oesterreich-Ungarn, Spanien,
Portugal, Rumänien, Serbien und die Türkei entschieden:
und zwar fast durchweg in der Form des Fabrikationsmono-
pols mit Rohtobak- und Berkaufsmonopol.
2. In zweiter Reihe kommen in Betracht die verschlede-
nen Formen der Rohtobakbesteuerung. Diese
kann als Flächen= oder Pflanze ssteuer, als
reine Ge vichtsteuer oder als Rohtabak-
wertsteuer ausgestaltet werden. Die erstgenannte ist
die einfachste, aber auch unvollkommenste Besteuerungsart,
weil sie nach Wert und Menge der besteuerten Wore zu un-
gleich wirkt. Da sie nur für den einheimischen T anwendbar
ist, erfordert sie für den ausländischen T die Berbindung mit
einer anderen St Form (Belgien). Die radikalste Form der
Gewichtsteuer ist die einheitliche Gewicht-
keuer in Berbindung mit dem Verbote des inländischen
TBaus (englisches System) oder auch ohne dieses. Etwas
vollkommener ist die zwischen inländischem und ausländischem
Erzeugnis unterscheidende Gewichts St (beutsches System).
Die vollkommenste Form der Rohtabakbesteuerung ist
die Rohtabakwertsteuer, welche die Abgabe nach
dem tatsächlichen Handelswerte des T bei der Einfuhr oder
beim Uebergang in die Fabrikation bemißt. Sie kann selb-
ständig oder in Verbindung mit der Gewicht St als Wert-
zuschlag St bestehen und als klassifizierte Wert St mit festen
Gewichtsteuersätzen für bestimmte Wertklassen oder als
prozentuale Abgabe vom genau ermittelten Wert erhoben
werden.
#3. Eine dritte Möglichkeit der TBesteuerung stellen die
verschiedenen Formen der Fabrikatbesteuerung
dar. Diese kann ohne Rücksicht auf den Wert der Fabrikate,
nur unterscheidend nach den Arten dieser (Zigarren, Ziga-
retten, Rauch T. Schnupf T, Kau) mit einheitlichen Sätzen
für bestimmte Mengen jeder Art eingerichtet sein (amerika-
nisches System). Die vollkommenere Fabrikat St ist jedoch
die, welche den Wert der Fabrikate zur Grundlage hat
(Fabrikatwertsteuer). Die Bersteuerung kann
hier entweder nach den vom Fabrikanten dem Käufer auszu-
stellenden Rechnungen (Fakturen wertsteuer) oder
durch Anbringung von, dem Werte der in bestimmte Wert-
klassen zusammengesaßten Fabrikate entsprechenden Stzei-
chen (Banderolen) an den Packungen unter Berücksichtigung
des Fabrik, oder des Kleinverkaufpreises erfolgen.
4. Die letzte Möglichkeit der TBesteuerung ist die den
Fabrikanten oder Verkäufern von TErzeugnissen auferlegte
Lizenz, in der Regel nach dem Betriebsumfsange be-
messen (Griechenland, Bulgarien). Häufig ist die Lizenz
mit einer anderen, die Grundlage der Besteuerung bildenden
St Form als eine Art Ergänzungs St verbunden (Vereinigte
Staaten von Amerika, England).
5#2. Geschichtliche Entwicklung der deutschen
Tabakbesteuerung. Die verschiedenen Versuche,
die zu Anfang des vorigen Jahrhunderts und
früher mit monopolartiger Besteue-
rung sowohl im Norden wie im Süden von
Deutschland gemacht worden sind, haben im Ge-
gensatz zu der Entwicklung in den meisten euro-
päischen Großstaaten keinen dauernden Erfolg
gehabt. An diesem Mißerfolge hat wohl die staat-
liche Zerrissenheit Deutschlands neben verschieden-
artigen Mißgiusfen der Verwaltung einen Haupt-
anteil gehabt.
I. Die geschichtlichen Vorläufer der heutigen Reichs T St
sind in Gesetzgebungsakten Preußens und des Zollvereins
zu suchen. In Preußen war durch G v. 8. 2. 1819 die Ge-
wichtsteuer (1 Tir. vom Zentner) einge führt, aber in-
folge der dagegen erhobenen zahlreichen Beschwerden und
Unzuträglichkeiten mit Kab O v. 29. 3. 1828 durch eine sog.
firierte Produktions St in Gestalt einer Flächen steuer