Tabaksteuer (Geschichte)
ersetzt worden. Der Boden war mit Rücksicht auf die Ertrag-
fählgkeit in 4 Klassen dergestalt eingeteilt, daß sämtliche
Grundstücke eines Kreises je in eine und dieselbe Steuerklasse
verwiesen wurden. Bezweckt wurde eine Besteuerung des
Zentners T mit 20 Sgr. Mit dieser Kabinettsordre wurde
die immerhin leistungsfähigere Gewicht St durch die leistungs-
unfähigste St Form ersetzt. Sie leitete eine für Deutschland
maßgebend gewordene rückläusige Entwicklung in der steuer-
lichen Ausbeutung eines der besten aller St Objekte ein, die
ein halbes Jahrhundert angedauert hat.
Der preußischen TBesteuerung hatten sich seit der Bil-
dung des Zollvereins allmählich die nord- und mitteldeut-
schen Staaten angeschlossen. Es handelte sich jedoch (anders
als bei der Branntweinbesteuerung) nur um eine Gleichheit
der Gesetzgebung in den einzelnen Staaten, nicht um eine
durchgreifende auch finanzielle Gemeinschaft. Diese wurde
zuerst im Norddeutschen Bunde zur Durchführung gebracht.
In Süddeutschland war die inländische TErzeugung einer
Besteuerung nicht unterworfen. Die im Zoll B v. 8. 7. 67
vorgesehene Erstreckung der TSt Gemeinschaft auf das Ge-
samtgebiet des Zollvereins verwirklichte sich durch das mit
dem Zollparlament vereinbarte, im Norddeutschen Bund
am 26. 5. 68 vollzogene Gesetz. Einen Wendepunkt in der
rückläufigen Bewegung der Ausnutzung des T als Stbjekt
stellt dieses Gesetz nicht dar; seine Bedeutung liegt lediglich
in der Verallgemeinerung des preußischen Systems der
Flächen St bei gleichzeitiger Bereinfachung unter Annahme
des bisherigen höchsten Klassensteuersatzes als allgemeinen
St Satz sowie in ver StFreiheit für die mit T bebauten
Bodenflächen unter 6 Quadratruten.
II. Ein erster Versuch ausgiebigerer steuerlicher
Ausnutzung des TVerbrauchs im Deutschen Reich
(einer Vorlage im Jahre 1878 hat der RT nicht
zugestimmt) gelang nach eingehender Beratung
der TSt Frage durch eine auf Grund eines R v.
26. 6. 78 berufene Enquetekommission mit dem
Gv. 16. 7. 79. Durch dieses Gesetz ist unter Er-
öhung der Steuer= und Zollsätze in der Haupt-
ache (d. h. neben beschränkter Beibehaltung der
Flächen St) das Gewichtsteuersystem
(Gewicht St und Gewichtzoll) durchgeführt, das
als die Grundlage der deutschen TBesteuerung
mit geringen Aenderungen heute noch besteht
und das in den letzten Jahren nur durch nach
anderen Erhebungssystemen gestaltete Zusatzab-
gaben (Zt, Wertzollzuschlag) eine Erweiterung
erfabren hat.
III. Daß die Regelung von 1879 weder bezüg-
lich der Form der St noch bezüglich des Maßes
der Ausnutzung dieser St Quelle eine auf die Dauer
befriedigende Lösung des Töt Problems sein
konnte, wurde sehr bald erkannt.
Diese Erkenntnis hat bereits im Jahr 1882 zu dem VBer-
suche geführt, zu einem Reichstabakmonopol zu
LFelangen. Das Monopol war als Vollmonopol (Monopoli--=
sierung des Rohtabakankaufs sowie der Herstellung und des
VBerkaufs der TFabrikate) gedacht. Der Gesetzentwurf
(RIT Drucks. 1882/83 Nr. 7), der auf einen Reinertrag von
163,5 Mill. Mk. im Jahr berechnet war, begegnete jedoch im
Reichstage so heftigem Widerstand und so bestimmter Ab-
Lehnung, daß man in der Folge auf diesen Plan nicht mehr
zurückgekommen ist. In den Jahren 1893/94 und 1891/95
wurde zum Zwecke der Gewinnung eines Mehrertrags
vom T die Einführung einer Fabrikatsteuer in der
Form der Fakturenwertsteuer (prozentuale Be-
steuerung auf Grund der in den Fakturen der Fabrikanten
in Rechnung gestellten Verkaufspreise der Fabrikate) ins
Auge gefaßt. Der erste der beiden dem Reichstage vorge-
degten Gesetzentwürfe (RT. Drucks. 1893/94 Nr. 53) war
561
bei einer St von 33 v. H. des Fabrikpreises für Zigarren
und 8, 50 v. H. für Kau= und SchnupfT und 66 7# v. H.
für Rauch T unter gleichzeitiger Ermäßigung des Roh T Zolls
auf 40 Mk. und Aufhebung der Inland St auf einen Mehr-
ertrag von 45 Mill. Mk., der zweite (RT. Drucks. 1894/95
Nr. 116) bei einer St von 25 v. H. des Fabrikpreises für
Zigarren und 8 und 40 v. H. für Rauch-, Schnupf= und
Kaus mit den gleichen Aenderungen wie im ersten Entwurf
bezüglich Roh T Zoll und Inland St auf einen solchen von
32 Mill. Mk. berechnet. Beibde Bersuche blieben ohne
Erfolg.
IV. Anläßlich der Finanzreform von 1905
wurde wieder ein Angriff auf den T unternom-
men. Die Reg Vorlage (RT Drucks. 1905/06
Nr. 10) enthielt zwei Gesetzentwürfe, die bestimmt
waren, einen Teil der erforderlichen Mittel aus
dem TVerbrauche zu gewinnen. Der eine, die
allgemeine TBesteuerung betreffende, Entwurf
(Anl. 2 der Vorlage) nahm im Hinblick auf die
Erfahrungen der Jahre 1882 und 1893/95 von
einer Systemänderung völlig Abstand und be-
schränkte sich auf einen weiteren Ausbau des
bestehenden Gewichtsteuersystems,
indem er die Härten dieser St Form im Sinne
einer besseren Anpassung der St an die Leistungs-
fähigkeit der Verbraucher dadurch etwas zu mildern
suchte, daß er für den zur Herstellung der in der
Hauptsache dem Verbrauche der minderbemittel-
ten Klassen dienenden und auch sonst schonungs-
bedürftigeren Erzeugnisse, Rauch-, Kau= und
Schnupf T, bestimmten ausländischen T eine Er-
mäßigung des auf 125 Mk. bemessenen Roh Tgolls
um 12 v. H. (auf 110 Mk.) vorsah. Daneben war
eine entsprechende Erhöhung des Zolls für TEr-
zeugnisse und eine Erhöhung der St für inländi-
schen T mit Ausnahme der Grumpen von 45 auf
62 Mk. in Aussicht genommen. Der Mehrertrag
war auf 28 Mill. Mk. berechnet. In dem zweiten
Gesetzentwurf (Anl. 3 der Vorlage) wurde außer-
dem eine Sonderbesteuerung der
Zigaretten (unten § 8), deren gewaltige Ver-
brauchszunahme ihre größere Belastungsfähigkeit
hatte erkennen lassen, in der Form der Besteue-
rung des ZPPapiers mittels Stempelung mit einem
berechneten Ertrage von 12 Mill. Mk. vorgeschla-
gen. Der RIX lehnte jedoch die Erhöhung der
Roh-TAbgaben wiederum ab, stimmte dagegen
der Einführung einer Sonderbesteuerung der 3
mit dem von der Reg Vorlage erstrebten Ertrage
zu, entschied sich dabei aber an Stelle des von den
verb. Regierungen vorgeschlagenen St Systems,
gegen das seitens der Industrie ernstliche Beden-
ken geltend gemacht wurden, für das im Lauf der
Beratungen von den Vertretern der verb. Re-
gierungen empfohlene Banderolensystem (vgl.
auch Kommissionsbericht — Drucks. 1905/06
Nr. 358). Von dieser St, die am 1. 7. 06 in Kraft
trat, wurden getroffen: 3Z, zigarettenähnliche Er-
zeugnisse, ZTabak (Feinschnitt) und 8 Papier (588).
V. Die Finanzreform von 1907/09 bot schon
bald wieder einen Anlaß, den bisher mißlungenen
Versuch, den T seiner Besteuerungsfähigkeit ent-
sprechend der Reichskasse dienstbar zu machen,
erneut mit aller Energie aufzunehmen. Die verb.
Regierungen entschieden sich diesmal, angeregt
durch die günstigen Erfolge der ZSt, für den Vor-
schlag einer Fabrikatwertsteuer nach
dem Banderolensystem mit einer auf 77 Millionen
Mark berechneten Reineinnahme, neben der die
v. Stengel--Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III. 36