Tabaksteuer (Inlandstabak)
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II. Zigaretten StG v. 3. 6. 06 — RGBl 631
— mit der durch a I Ziff. 1 § 1 Nr. 1h, 51#
Abs 4 und Ziff. 2 Abs 2 sowie a III a des G v. 15.
7.09 wegen Aenderung des TSt Gesetzes— REBl
705 — herbeigeführten Aenderung des & 1 Abs 1
und § 2 Abf 1.
Ausführungsbestimmungen v. 16.
11. 11 (R3Bl 617).
§s# 4. Bestenernug des Jnlandstabaks.
a) Objektive Steuerpflicht. Steuer-
pflichtig ist der im deutschen Zollgebiet erzeugte
Tmit Ausnahme des , der ausgeführt, vor Be-
zahlung der St unter amtlicher Aufsicht vernichtet
oder zum menschlichen Genuß unbrauchbar ge-
macht oder lediglich zu wissenschaftlichen, Unter-
richts= oder Zierzwecken gebaut wird (zu wissen-
schaftlichen Zwecken — in botanischen Gärten —
ein Flächeninhalt von nicht mehr als 30 Quadrat-
meter, zu Zierzwecken bis zu 50 TPflanzen zu-
gelassen).
Die regelmäßige Bemessung der St erfolgt nach
der Gewichtsmenge des erzeugten
Eine Nebenform der Besteuerung, die jedoch an
Bedeutung gegen die Hauptform der Gewicht St
sehr zurücktritt, ist die Besteuerung lediglich nach
dem Flächenraum der mit T bebauten
Grundstücke. Diese tritt ein bei TPPflanzungen
von weniger als 4 a Flächeninhalt, jedoch mit
der Maßgabe, daß solche Pflanzungen durch be-
sondere Anordnungen der StBehörde auch der
Gewicht St unterworfen werden können. Aus-
nahmsweise kann die StBehörde auch für größere
Grundstücke die Besteuerung nach der Fläche an-
ordnen, wenn die Gesamtfläche der TFelder
innerhalb der Gemarkung im Vorjahr 2 ha
nicht überstiegen hat und die örtlichen Verhält-
nisse, z. B. das Vorhandensein von sehr zerstreut
liegenden vereinzelten TFeldern, für Durchfüh-
rung der Gewichtsteuer-Vorschriften nicht geeig-
net erscheinen.
Eine dritte im Gesetz gleichfalls für den vorbezeichneten
Fall vorgesehene ausnahmsweise Erhebungsform, die jedoch
schon ihrer Umständlichkeit wegen geringere praktische Be-
deutung erlangt hat, ist die Gewichtsteuerfira-
tion; bei dieser soll Menge und Gewicht dee zu versteuern-
den T, vorbehaltlich der Berücksichtigung einer durch Un-
glücksfälle herbeigeführten Verminderung des Erntegewin-
nes nach Verhältnis des Flächeninhalts der Pflanzung und
nach dem Durchschnittsertrage berechnet werden, der in dem
betreffenden Jahr in anderen Gemarkungen nach dem Er-
gebnisse der Verwiegungen erzielt wird.
Nach den Ausführungsbestimmungen soll im allgemeinen
bei Grundstücken, die ibrer Lage und Bodenbeschaffenheit
nach besonders günstige TErträge in Aussicht stellen, der
Firation der Borzug gegeben werden, während die Flächen-
St da anzuwenden ist, wo die örtlichen Verhältmisse die
Ermittelung des maßgebenden Durchschnittsertrags anderer
Gemarkungen besonders schwierig erscheinen lassen.
Wo die Hauptform, die Gewichtbesteue-
rung, Platz greift, ist für die Bemessung
der Steuer maßgebend das Gewicht
des Tabaks in gegorenem (fer-
mentiertem) oder vollständig aus-
getrocknetem verarbeitungsreifem
Zustande. Die amtliche Verwiegung des T
findet aber schon in einem früheren Stadium
statt, sobald der DT dachreif ist, also nach be-
wirkter einfacher Trocknung, aber vor Beginn der
Fermentation (spätestens am 31. März, ausnahms-
weise am 31. Mai des auf das Erntejahr folgenden
Jahres). Demgemäß bestimmt das Gesetz, daß
das durch die Verwiegung ermittelte Gewicht des
dachreifen Tnach Abzug von einem Fünftel als das
steuerpflichtige Gewicht des Tangenommen wird.
Die Verwendung von Tabakersatzstof-
fen ist grundsätzlich verboten. Ausnah-
men kann der BR gestatten und dabei sowohl
über die Kontrollen als auch über die zu entrich-
tenden Abgaben Bestimmung treffen. Die Be-
stimmungen über die Höhe der Abgaben sind dem.
RX vorzulegen, der ihre Außerkraftsetzung ver-
langen kann. Bisher hat der BR zugelassen die
Verwendung von Kirsch= und Weichselblättern,
Melilotenblüten, eingesalzenen Rosenblättern,
Veilchenwurzelpulver, Vanillerots, Althee= und
Wegebreitblättern, Huflattichblättern, getrockneten
Brennesseln und Baldrianwurzeln.
b) Subjektive Steuerpflicht. Ge-
wichtsteuer. Für die Entrichtung der St ist
zunächst der Pflanzer d. i. der Inhaber eines mit
T bepflanzten Grundstücks haftbar; er ist zur
Entrichtung der St verpflichtet, falls er nicht bis
zum 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden
ersten Jahres (mit Bewilligung der obersten
Landesfinanzbehörde auch noch später, jedoch
längstens bis zum 30. Juni des zweiten Jahres)
den T veräußert. In diesem Falle wird der
Käufer oder sonstige Erwerber zur Entrichtung
der St verpflichtet, doch haftet der bisher St Pflich-
tige samtverbindlich noch so lange, bis er durch die
StBehörde ausdrücklich davon entbunden wird;
solange letzteres nicht geschehen, kann der Ver-
käufer die Uebergabe des T an den Käufer ver-
weigern.
Flächensteuer. Steuerpflichtig ist der
TPPflanzer mit der Maßgabe, daß der Inhaber
des Grundstücks für den vollen Betrag der St
haftet, auch wenn er den Thgegen einen bestimm-
ten Anteil oder unter sonstigen Bedingungen durch
einen anderen anpflanzen oder behandeln läßt.
Steuer für Tabakersatzstoffe. Zu
ihrer Entrichtung sind die Fabrikanten verpflich-
tet, denen die Verwendung der Ersatzstoffe ge-
stattet wird, wobei allgemeine Voraussetzung ist,
daß sie kaufmännische Bücher ordnungsmäßig füh-
ren und das Vertrauen der Vorwaltung genießen.
c) Steuerbefreiungen und Nach-
lässe. Gewichtsteuer. Daß der unter
St Kontrolle ins Ausland geführte, sowie der vor
oder bei der amtlichen Verwiegung vernichtete
oder zu menschlichem Genuß unbrauchbar ge-
machte 2 steuerfrei ist, wurde bereits oben (§4 a)
erwähnt. Der St Pflichtige wird ferner entlastet
von der St für den , der unter gleicher Kontrolle
in eine allgemeine Zollniederlage oder in eine
besondere Niederlage für unversteuerten inländi-
schen T gebracht wird. Von dem auf der Nieder-
lage gänzlich verdorbenen oder unbrauchbar ge-
wordenen T wird, nachdem er unter amtlicher
Auf'sicht vernichtet worden, St nicht erhoben. Für
T, der vor der amtlichen Verwiegung durch be-
sondere Unglücksfälle wie Hagelschlag eine erheb-
liche Wertverminderung von mindestens 20 v. H.
erfahren hat, kann auf Antrag ein Nachlaß der
St auf 45 Mk. für 1 dz bewilligt werden. T, für
den diese St Ermäßigung gewährt worden ist,
unterliegt verschiedenen Verkehrsbeschränkungen.
Ferner kann nach der Feststellung der St ein ver-
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