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Tabaksteuer (Verwaltung)
hältnismäßiger Erlaß der St dann gewährt wer-
den, wenn der noch im ganzen beim T Pflanzer
vorhandene TGewinn durch Feuerschaden ganz
oder teilweise vor Ablauf der für die Entrichtung
der St festgesetzten Frist erweislich zerstört wird.
Flächensteuer. Erlaß der St soll eintre-
ten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücks-
fälle, die außerhalb des gewöhnlichen Witterungs-
wechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem
rößeren Teile verdorben ist; außerdem kann bei
Feuerschaden Erlaß unter gleichen Voraussetzun-
gen wie bei der Gewicht St gewährt werden.
d) Steuersätze. Die Gewichtt beträgt
seit 15. 8. 09 für 1 dz TBlätter 57 Mk. (vl.
auch § 10). Sofern diese jedoch zur Herstellung
von TErzeugnissen verwendet werden, auf die
das 884 G v. 3. 6. 06 Anwendung findet, unter-
liegen sie nur einem StöSatze von 45 Mk. für
lck. Der letztere St Satz gilt auch für Grumpen
(vor dem 15. 8. 09 bestand seit 1882 ein ein-
heitlicher St Satz von 45 Mk., 1881 von 30 und
1880 von 20 Mk.).
Für TBlätter, die zum StSatze von 45 Mk.
versteuert worden sind, sowie für Abfälle bei der
Verarbeitung solcher Thlätter ist ein St Nachtrag
von 12 Mk. für 1 dz zu entrichten, wenn sie mit
amtlicher Genehmigung an eine andere Person
als einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Er-
zeugnisse abgegeben oder in einem gemischten
Betriebe aus den Räumen, in denen zigaretten-
steuerpflichtige Erzeugnisse hergestellt werden, in
die Räume, in denen die Herstellung anderer
TErzeugnisse erfolgt, übergeführt werden. Bezüg-
lich der Abfälle aus Gemischen von ausländischem
und inländischem T vgl. § 10 a. E.
Die Flächensteuer beträgt für einen
Quadratmeter der mit T bepflanzten Fläche
5,7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 50 Pfg.
Die Steuer für Tabakersatzstoffe
ist vom BR auf 85 Mk. für den d der Ersatzstoffe
in verarbeitungsreifem Zustande festgesetzt.
#5. Vorschriften für den Tabakbanu und die
Tabakverarbeitung.
I. Der Tabakbau ist weitgehenden Kon-
trollen unterworfen, während im System der
Gewichts St die Verarbeitung von besonderer Be-
triebskontrolle fast ganz frei ist.
Zur Sicherung der St ist zunächst dem T Pflan-
zer die Verpflichtung auferlegt, bis zum Ablaufe
des 15. Juli oder bei späterer Bepflanzung späte-
stens am dritten Tage nach dem Beginne dieser
die bepflanzten Grundstücke einzeln nach Lage
und Größe genau schriftlich der St Behörde des
Bezirks anzumelden. Die StBehörde prüft
diese Anmeldungen und ermittelt, ob etwa
TPflanzungen unangemeldet geblieben sind.
Wo Flächen St Platz greift, werden die Pflan-
zungen mit den Anmeldungen verglichen und
vermessen.
Bei der Besteuerung nach dem Gewicht
tritt vor Beginn der Ernte in der Regel die vor-
bereitende Kontrolle durch amtliche Feststellung
der zur Verwiegung zu bringenden oder doch zu
versteuernden Mindestmenge mittelst Blätter-
zählung oder Gewichtsabschätzung
ein; die im Gesetz vorgesehene Ersetzung der amt-
lichen Ermittelung durch eine vom TPflanzer ein-
zureichende verbindliche Deklaration der Pflanzen-
und Blätterzahl oder der Gewichtsmenge ist erst
neuerdings in ausgedehnterem Umfange (z. B.
in Baden) mit gutem Erfolge zur Anwendung
gekommen.
Um die Durchführung der Blätterzählung und Gewichts-
abschätzung zu erleichtern, legt das Gesetz dem Pflanzer
gewisse Betriebsbeschränkungen bezüglich des Anbaues
und der Ernte von T auf. Die Pflanzen dürfen nur in regel-
mäßigen, geraden Reihen stehen; Bermischung mit anderen
Gewächsen ist nicht zugelassen; das Köpfen und Ausgeizen
muß vor der Blätterzählung und Gewichtsabschätzung er-
folgen, auch dürfen vor dieser nur nach vorheriger Anzeige
bei der Gemeindebehörde und nach näherer Anweisung der
St Behörde Blätter eingesammelt werden.
Wenn vor der Berwiegung durch Unglücksfälle T verlo-
ren geht, so wird er von der Haftmenge abgesetzt, sofern
binnen 4 Tagen Anzeige erstattet und amtliche Feststellung
erfolgt ist. Für Bruch und Abfall bis zur Berwiegung
werden gewährt bei Ermittelung der Blätterzahl 2 v. H.,
bei der Gewichtsschätzung 1 v. H. Die Direktivbehörden
können, wenn größere Abgänge ermittelt sind, z. B. infolge
hinzugekommener Dachfäule, höhere Abzüge gewähren.
Während des Trocknens in den Trockenräumen
unterliegt der T der steuerlichen Aufsicht.
Sehr eingehend sind die Bestimmungen über
die für die St Sicherung besonders wichtige Maß-
regel der amtlichen Verwiegung, zu wel-
cher der Pflanzer den T zu gestellen verpflichtet ist.
Bor der Verwiegung darf seitens des Pflanzers nur
mit Genehmigung der StBehörde und unter Uebernahme
der Gestellungsverpflichtung durch den Käufer veräußert
werden. Der späteste Berwiegungstermin ist der 831. März,
ausnahmsweise der 31. Mai des auf das Erntejahr folgenden
Jahres. Ee bestehen besondere Vorschriften über die Art
der Verpackung des zur Verwiegung zu stellenden T in
Büschel und Bündel und über Vorführung ouch von Grum-
pen, Bruch und sonstigen Abfällen, sowie über die probe.
weise Nachzählung der Blätterzahl. Eine Untexsuchung ist
einzuleiten, wenn die Fehlmenge 5 v. H. der zu vertretenden
TMenge übersteigt, Bestrafung erfolgt aber nur dann,
wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, daß ein
Teil des steuerpflichtigen T der Besteuerung entzogen ist.
Auch nach der Verwiegung besteht eine amtliche
Aufsicht noch insoweit, als der St Pflichtige die
Räume, in denen T weiter aufbewahrt werden
soll, der St Stelle bei der Verwiegung anzumelden
hat und den StBeamten die Nachschau in diesen
Räumen gestattet ist.
II. Für die Tabakverarbeitung
bestehen Vorschriften, abgesehen von dem allge-
meinen Verbot der Verwendung von Ersatzstoffen,
die nicht vom B zugelassen sind, nur ausnahms-
weise und zwar: 1. bei solchen Fabrikanten, welche
die Vergütungen für Schnupf, Kau= und Rauch-è,
sowie die höheren Vergütungen für ganz oder
teilweise aus ausländischen Tlättern hergestellte
Zigarren, 3T und Z beziehen wollen und des-
halb ihre Fabriken unter Zollaussicht gestellt haben
(ogl. unten §& 11); 2. bei den Fabrikanten, die
Ersatzstoffe verwenden, da diese Verwendung der
amtlichen Aufsicht unterworfen ist; die Einzelbe-
stimmungen sind in der TErsatzstoff-Ordnung (oben
6 3) enthalten.
z 6. Erhebung und Verwaltung der Tabak-
ener.
I. Erhebung der Steuer.
1. Gewichtsteuer. Die auf Grund der
Verwiegung oder, wenn zu wenig T zu dieser
gestellt ist, nach Maßgabe der zu vertretenden
Mindestmenge festgestellte St ist im allgemeinen