Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Tabaksteuer (Verwaltung) 
  
hältnismäßiger Erlaß der St dann gewährt wer- 
den, wenn der noch im ganzen beim T Pflanzer 
vorhandene TGewinn durch Feuerschaden ganz 
oder teilweise vor Ablauf der für die Entrichtung 
der St festgesetzten Frist erweislich zerstört wird. 
Flächensteuer. Erlaß der St soll eintre- 
ten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücks- 
fälle, die außerhalb des gewöhnlichen Witterungs- 
wechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem 
rößeren Teile verdorben ist; außerdem kann bei 
Feuerschaden Erlaß unter gleichen Voraussetzun- 
gen wie bei der Gewicht St gewährt werden. 
d) Steuersätze. Die Gewichtt beträgt 
seit 15. 8. 09 für 1 dz TBlätter 57 Mk. (vl. 
auch § 10). Sofern diese jedoch zur Herstellung 
von TErzeugnissen verwendet werden, auf die 
das 884 G v. 3. 6. 06 Anwendung findet, unter- 
liegen sie nur einem StöSatze von 45 Mk. für 
lck. Der letztere St Satz gilt auch für Grumpen 
(vor dem 15. 8. 09 bestand seit 1882 ein ein- 
heitlicher St Satz von 45 Mk., 1881 von 30 und 
1880 von 20 Mk.). 
Für TBlätter, die zum StSatze von 45 Mk. 
versteuert worden sind, sowie für Abfälle bei der 
Verarbeitung solcher Thlätter ist ein St Nachtrag 
von 12 Mk. für 1 dz zu entrichten, wenn sie mit 
amtlicher Genehmigung an eine andere Person 
als einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Er- 
zeugnisse abgegeben oder in einem gemischten 
Betriebe aus den Räumen, in denen zigaretten- 
steuerpflichtige Erzeugnisse hergestellt werden, in 
die Räume, in denen die Herstellung anderer 
TErzeugnisse erfolgt, übergeführt werden. Bezüg- 
lich der Abfälle aus Gemischen von ausländischem 
und inländischem T vgl. § 10 a. E. 
Die Flächensteuer beträgt für einen 
Quadratmeter der mit T bepflanzten Fläche 
5,7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 50 Pfg. 
Die Steuer für Tabakersatzstoffe 
ist vom BR auf 85 Mk. für den d der Ersatzstoffe 
in verarbeitungsreifem Zustande festgesetzt. 
#5. Vorschriften für den Tabakbanu und die 
Tabakverarbeitung. 
I. Der Tabakbau ist weitgehenden Kon- 
trollen unterworfen, während im System der 
Gewichts St die Verarbeitung von besonderer Be- 
triebskontrolle fast ganz frei ist. 
Zur Sicherung der St ist zunächst dem T Pflan- 
zer die Verpflichtung auferlegt, bis zum Ablaufe 
des 15. Juli oder bei späterer Bepflanzung späte- 
stens am dritten Tage nach dem Beginne dieser 
die bepflanzten Grundstücke einzeln nach Lage 
und Größe genau schriftlich der St Behörde des 
Bezirks anzumelden. Die StBehörde prüft 
diese Anmeldungen und ermittelt, ob etwa 
TPflanzungen unangemeldet geblieben sind. 
Wo Flächen St Platz greift, werden die Pflan- 
zungen mit den Anmeldungen verglichen und 
vermessen. 
Bei der Besteuerung nach dem Gewicht 
tritt vor Beginn der Ernte in der Regel die vor- 
bereitende Kontrolle durch amtliche Feststellung 
der zur Verwiegung zu bringenden oder doch zu 
versteuernden Mindestmenge mittelst Blätter- 
zählung oder Gewichtsabschätzung 
ein; die im Gesetz vorgesehene Ersetzung der amt- 
lichen Ermittelung durch eine vom TPflanzer ein- 
zureichende verbindliche Deklaration der Pflanzen- 
und Blätterzahl oder der Gewichtsmenge ist erst 
  
  
neuerdings in ausgedehnterem Umfange (z. B. 
in Baden) mit gutem Erfolge zur Anwendung 
gekommen. 
Um die Durchführung der Blätterzählung und Gewichts- 
abschätzung zu erleichtern, legt das Gesetz dem Pflanzer 
gewisse Betriebsbeschränkungen bezüglich des Anbaues 
und der Ernte von T auf. Die Pflanzen dürfen nur in regel- 
mäßigen, geraden Reihen stehen; Bermischung mit anderen 
Gewächsen ist nicht zugelassen; das Köpfen und Ausgeizen 
muß vor der Blätterzählung und Gewichtsabschätzung er- 
folgen, auch dürfen vor dieser nur nach vorheriger Anzeige 
bei der Gemeindebehörde und nach näherer Anweisung der 
St Behörde Blätter eingesammelt werden. 
Wenn vor der Berwiegung durch Unglücksfälle T verlo- 
ren geht, so wird er von der Haftmenge abgesetzt, sofern 
binnen 4 Tagen Anzeige erstattet und amtliche Feststellung 
erfolgt ist. Für Bruch und Abfall bis zur Berwiegung 
werden gewährt bei Ermittelung der Blätterzahl 2 v. H., 
bei der Gewichtsschätzung 1 v. H. Die Direktivbehörden 
können, wenn größere Abgänge ermittelt sind, z. B. infolge 
hinzugekommener Dachfäule, höhere Abzüge gewähren. 
Während des Trocknens in den Trockenräumen 
unterliegt der T der steuerlichen Aufsicht. 
Sehr eingehend sind die Bestimmungen über 
die für die St Sicherung besonders wichtige Maß- 
regel der amtlichen Verwiegung, zu wel- 
cher der Pflanzer den T zu gestellen verpflichtet ist. 
Bor der Verwiegung darf seitens des Pflanzers nur 
mit Genehmigung der StBehörde und unter Uebernahme 
der Gestellungsverpflichtung durch den Käufer veräußert 
werden. Der späteste Berwiegungstermin ist der 831. März, 
ausnahmsweise der 31. Mai des auf das Erntejahr folgenden 
Jahres. Ee bestehen besondere Vorschriften über die Art 
der Verpackung des zur Verwiegung zu stellenden T in 
Büschel und Bündel und über Vorführung ouch von Grum- 
pen, Bruch und sonstigen Abfällen, sowie über die probe. 
weise Nachzählung der Blätterzahl. Eine Untexsuchung ist 
einzuleiten, wenn die Fehlmenge 5 v. H. der zu vertretenden 
TMenge übersteigt, Bestrafung erfolgt aber nur dann, 
wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, daß ein 
Teil des steuerpflichtigen T der Besteuerung entzogen ist. 
Auch nach der Verwiegung besteht eine amtliche 
Aufsicht noch insoweit, als der St Pflichtige die 
Räume, in denen T weiter aufbewahrt werden 
soll, der St Stelle bei der Verwiegung anzumelden 
hat und den StBeamten die Nachschau in diesen 
Räumen gestattet ist. 
II. Für die Tabakverarbeitung 
bestehen Vorschriften, abgesehen von dem allge- 
meinen Verbot der Verwendung von Ersatzstoffen, 
die nicht vom B zugelassen sind, nur ausnahms- 
weise und zwar: 1. bei solchen Fabrikanten, welche 
die Vergütungen für Schnupf, Kau= und Rauch-è, 
sowie die höheren Vergütungen für ganz oder 
teilweise aus ausländischen Tlättern hergestellte 
Zigarren, 3T und Z beziehen wollen und des- 
halb ihre Fabriken unter Zollaussicht gestellt haben 
(ogl. unten §& 11); 2. bei den Fabrikanten, die 
Ersatzstoffe verwenden, da diese Verwendung der 
amtlichen Aufsicht unterworfen ist; die Einzelbe- 
stimmungen sind in der TErsatzstoff-Ordnung (oben 
6 3) enthalten. 
z 6. Erhebung und Verwaltung der Tabak- 
ener. 
I. Erhebung der Steuer. 
1. Gewichtsteuer. Die auf Grund der 
Verwiegung oder, wenn zu wenig T zu dieser 
gestellt ist, nach Maßgabe der zu vertretenden 
Mindestmenge festgestellte St ist im allgemeinen
	        
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