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Tabaksteuer (Zigarettenste uer)
nahegrückte, ähnlich der russischen und amerikani-
schen TSt nach dem sog. Banderolensystem ge-
staltete Fabrikatwert St, die vom fertigen Erzeug-
nis in bestimmten, nach dem Kleinverkaufspreise
der Ware (einschließl. St, G ##2 Abs 4) abgestuften
St Sätzen erhoben wird. Ihr unterliegen die 8Z,
der 8T und das nicht zur gewerblichen Verarbei-
tung bestimmte Z Papier (ZHüllen) und zwar
sowohl inländischer wie ausländischer Herkunft,
letzternfalls neben dem Zoll (G #2 Abs 2). Außer
den Z, deren wesentliches Merkmal die Papier-
decke bildet, kann der BR auch TErzeugnisse von
der Art und Form der 3, bei denen das Papier-
deckblatt fehlt oder durch eine andere Decke ersetzt
ist, der Z St unterwerfen (G & .2 Abs 5). Dies ist
geschehen bezüglich aller derartigen TErzeugnisse,
deren Einlagen aus fein= d. h. mit einer Schnitt-
breite bis zu 2 mm geschnittenen dunkeln (deut-
schen, amerikanischen usw.) Tabaken oder aus
irgendwie geschnittenen orientalischen oder diesen
gleichartigen (hellen Virginia= usw.) Tabaken be-
stehen und der aus feingeschnittenem T hergestell-
ten Preß Z3 (AB #5 2). Als steuerpflichtiger 82
gilt aller feingeschnittene T, dessen Kleinverkaufs-
preis mehr als 3,50 Mk. für 1 kg beträgt (G #2
Abs 3), sofern der BR für einzelne TSorten, die
zur Herstellung von Z nachweislich nicht verwendet
werden, nicht die Befreiung von der St bestimmt,
was bis jetzt nur bezüglich des unter dem Namen
„schwarzer Krauser“ insbesondere in den See-
städten zum Verkaufe gelangenden feingeschnitte-
nen Kau geschehen ist (AB # 6).
Befreit von der 38t sind ferner Asthma
und dergleichen, die keinen T enthalten, und
Probe 8 sowie Reiseschaumuster (AB s§ 2, 6),
ferner Z, 8T und Z Hüllen, die zur Ausfuhr ge-
langen, und 8T und ZHüllen, die zur gewerbs-
mäßigen Herstellung von Z in angemeldeten Be-
trieben bestimmt sind (G §5 3 Abs 4).
Betrag der St: für 1000 Z im Kleinver-
kaufspreise bis 1½ Pfg. das Stück 2 Mk., über
1#—2½ Pfg. 3 Mk., über 2½/—3½ Pfg. 4,50
Mk, über 3½—5 Pfg. 6,50 Mk., über 5—7 Pfg.
9,50 Mk. und über 7 Pfg. 15 Mk.; für 1 kg# 8
im Kleinverkaufpreise über 3,5—5 Mk.: 0,80 Mk.,
über 5—10 Mk.: 1,60 Mk., über 10—20 Mk.:
3 Mk., über 20—30 Mk.: 4,80 Mk., und über
30 Mk.: 7 Mk. und für 1000 ZHüllen 1 Mk.
(G 52 Abf 1).
2. Die Entrichtung der Steuer,
die gegen Sicherheitsbestellung für eine Frist von
6 Monaten zu stunden ist (G § 3 Abfs 5), erfolgt
mittels StzZeichen, die bei inländischen Erzeug-
nissen vom Hersteller vor deren Entfernung aus
der Erzeugungsstätte, bei ausländischen durch den
Bezieher vor oder bei der Zollabfertigung oder
binnen 3 Tagen nach dem Empfang an den
Packungen anzubringen und zu entwerten sind;
in besonderen Fällen kann die Anbringung und
Entwertung der Stzeichen auch durch den aus-
ländischen Hersteller am Herstellungsorte gestattet
werden (G § 3 Abs 1 und AB §§#81 13, 14, 37).
Eine Ergänzung dieser Vorschrift bildet der für
alle zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnisse be-
stehende Veerpackungszwang (G #§ 5). Zu
einer Befreiung vom Verpackungszwange (Be-
fugnis des BR) hat sich bisher ein Bedürfnis
nicht ergeben. Auf jeder Packung ist neben dem
Inhalt auch die Firma des Herstellers oder Händ-
lers in näher bezeichneter Weise ersichtlich zu
machen und bei 8 und ZT außerdem noch der
Kleinverkaufspreis oder die Preisgrenzen der
St Klasse anzugeben (G § 5 Abs 2). Einge führte
ZT und 3, auf deren Packungen die vorgeschrie-
benen Preisangaben, die übrigens bei der Abferti-
ng noch angebracht werden können, fehlen,
ind nach den höchsten Sätzen zu versteuern
(G ##6 Abs 2). Die Packung, muß im Handel un-
verletzt erhalten bleiben und darf hier lediglich
zum Zwecke des Kleinverkaufs aus der Packung
geöffnet werden (AB #50). Der B ist jedoch
befugt, auch für letzteren im Bedarfsfalle beson-
dere Sicherungsmaßnahmen zu treffen, was sich
aber bisher noch nicht als notwendig erwiesen hat.
8 und ZT dürfen zu keinen höheren
als den der Versteuerung entspre-
chenden Preisen verkauft werden.
Eine Preiserhöhung nach erfolgter Versteuerung
ist nur zulässig, wenn die Versteuerung zuvor
dem erhöhten Preise entsprechend durch Ver-
wendung eines Zuschlagsteuerzeichens ergänzt wird
(AB #15).
Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der
StZeichen, nach denen die Packungen einzurichten sind,
üÜber ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Bertrieb und die
Art ihrer Berwendung sind dem Bü Üüberlassen, ebenso die
Feststellung der Voraussetzungen, unter denen für verwen-
dete StZeichen ein Ersatz und für noch nicht verwendete ein
Umtausch oder eine Rückzahlung gewährt werden darf.
Dabei sind im allgemeinen die bei dem sonstigen Stempel-
wesen geltenden Grundsätze beachtet. Die Stzeichen (96
an der Zahl) haben die Form von schmalen Bändern und
sind für die einzelnen St Klassen zur Erleichterung der
Kontrolle verschieden gefärbt (mattgrün, mattblau, mattrot,
grau, braun, violett, orange).
3. Die Betriebsvorschriften, die
zur Sicherung des StEingangs gegeben sind, be-
sehen in der Anmeldepflicht der Fabrikanten und
Händler, die sich auch auf Angaben über die Be-
triebs= und Lagerräume, über Betriebsleiter und
etwaigen Besitzwechsel, auf besonderes Verlangen
auch über die Verpackungsart der Waren erstreckt,
in der steueramtlichen Aufsichtsbefugnis in bezug
auf die Fabrikanten= und Händlerbetriebe, in
Vorschriften über die Lagerung der fertigen Er-
zeugnisse und in der Auflage, Betriebsbücher nach
vorgeschriebenen Formen zu führen, ferner in
Vorschriften für den Kleinhandel. Besondere
Vorschriften bestehen für Inhaber tabakverarbei-
tender Betriebe jeder Art, die neben der Anferti-
gung von TErzeugnissen den Kleinverkauf von
ZXL und 3 betreiben wollen, sowie für Hersteller
von Zpüllen, die solche im kleinen abgeben
wollen. Bezüglich der sog. gemischten d. h. sol-
cher Betriebe, die zigarettensteuerpflichtige neben
nicht zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen her-
stellen, vgl. § 10. Die Strafvorschriften (G 88 17
bis 30) enthalten Strafen für die Hinterziehung
der St (ss 17—19), für Ordnungswidrigkeiten
(5* 20), für Fälschung von Stgzeichen (§5 25—29),
Zwangsstrafen (§ 22), ferner Bestimmungen
über Einziehung (5 23) und Verschärfung der Auf-
sichtsmaßnahmen (5 24).
4. Die Verwaltung der Zigaret-
tensteuer erfolgt durch die Landesbehörden,
wofür den Bundesstaaten eine Vergütung von
4 v. H. gewährt wird (G §# 31, AB 554). Mit
Luxemburg besteht bezügl. der ZSt eine Ste-