Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
574 
Tagegelder — Talonsteuer 
  
sächlich durch die Ueberführung des Hausrats 
entstandenen Kosten vergütet. Ueberall erhalten 
die Beamten ohne Familie oder ohne eigenen 
Hausstand nur einen Teil, meist die Hälfte dieser 
Sätze (IFF 17, 18 Kais. V v. 17. 7. 10; s## 1, 5 
preuß. Gv. 24. 2. 77; I#§ 11, 12 els.-lothr. V v. 
25. 8. 09; § 18 hesfs. V v. 9. 9. 79; # 2 sächs. G 
v. 28. 4. 06; 5§ 2 württ. V v. 9. 11. 86; # 12 bad. 
Gv. 5. 10. 08). 
Daneben erhalten die Beamten noch Ersatz 
der Reisekosten entweder nur für sich oder auch 
für ihre Familie und daneben meist noch TG für 
die Reisetage; 48 12, 13 bad. Gv. 5. 10. 08; 5 4 
sächs. G v. 28. 4. 06; 8 15 els.-lothr. V v. 25. 8. 09. 
III. Mietsentschädigung. Der Miet- 
zins, den der versetzte Beamte für die Wohnung 
an seinem bisherigen Aufenthaltsorte für die Zeit 
vom Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt 
hat aufwenden müssen, mit dem die Auflösung 
des Mietverhältnisses möglich war, wird überall 
ersetzt. Diese Vergütung darf aber längstens für 
einen neunmonatigen, in Bayern und Hessen 
für einen kürzeren Zeitraum eintreten. Hat der 
Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann ihm 
eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen, 
in Bayern bis zum vierteljährigen Betrage des 
ortsüblichen Mietwertes der nach dem Fortzug 
leer gestandenen Wohnung gewährt werden (5 17 
Kais. V v. 17. 7. 10; § 4 Abs 2 preuß. Gv. 24. 2. 
77; 88 9, 10 bayr. V v. 20. 11. 02; 8#8 5 ff sächf. 
Gv. 28. 4. 06; §#§8 6, 7 württ. V v. 9. 11. 86; 
514 bad. Gv. 5. 10. 08; § 19 hess. V v. 9. 9. 79 
in der Fassung der V v. 13. 3. 02; § 11 els.-lothr. 
Vv. 25. 8. 09). 
5 9. Entschädigungsverfahren. 
I. Forderung. Ueber seine Ansprüche auf 
TG, F und Ul hat der Beamte eine Liquidation 
aufzustellen, die die nötigen Angaben über Zeit, 
Beginn und Ende der Dienst= oder Umzugsreise 
nach Tag und Stunde, die zurückgelegten Ent- 
fernungen sowie Veranlassung und Zweck der 
Reise zu enthalten hat. Belege über Auslagen 
sind tunlichst beizufügen: mitunter genügen auch 
pflichtmäßige Versicherungen des Beamten. Eine 
Berechnung der einzelnen Forderungen ist beizu- 
fügen. Der Forderungsnachweis ist von der vor- 
gesetzten Behörde mit der Bescheinigung der Rich- 
tigkeit zu versehen. 
II. Anweisung. Die zuständige Rech- 
nungsbehörde prüft die Richtigkeit des Nachweises 
und macht die Forderung durch Festsetzungsver- 
fügung zahlbar. Nachträgliche Berichtigungen 
durch höhere Rechnungsbehörden, die zur Zurück- 
zahlung überhobener Beträge führen können, sind 
nicht ausgeschlossen. 
III. Zahlung der Entschädigung. 
Auf die entstehenden Reise= oder Umzugskosten 
kann der Beamte einen angemessenen Vorschuß 
verlangen. Im übrigen werden die TG, FK und 
UK eist nach Beendigung der Reise oder des 
Umzugs gegen Quittung gezahlt. 
Ouellen: 1. Deutsches Reich: Kais. V, be- 
treffend die TG. die FK#und die Uslf der Keichsbeamten, 
v. 17. 7. 10 (Rnl 947) in der Fassung der Bek v. 8. 9. 10 
(RKal 993); Kais. V, betr. TS# und F## von Beamten 
im Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern, v. 17. 7. 
10; Kais. B, betr. IG. FK uond Un von Beamten der Be- 
triebsverwaltung der Reichseisenbahnen, v. 17. 7. 10/18. 9. 
  
  
10; Kais. B, betr. TSG#und FKt von Beamten der Reichs- 
Post- und Telegraphenverwaltung, v. 17. 7. 10/18. 9. 10; 
Kais. B, betr. TG, FK und Us der gesandtschaftlichen und 
Konsularbeamten, v. 17. 7. 10/18. 9. 10; B, betr. TG, FK# 
und Urslt der Kolonialbeamten, v. 7. 9. 11 (RGBl 8097). 
2. Preußen: C, betr. die Rcisekosten der Staatsbeamten, 
v. 26. 7. 10 (GS 150); dazu Ausführungsbestimmungen 
des Staats Min v. 24. 9. 10 (GS 260); MinE v. 1. 10. 10 
betr. die Reisekosten der Staatseisenbahnbeamten (EBB1 
263); B. betr. Abänderung der Bestimmungen über die 
TG usw. der gesandtschaftlichen Beamten, v. 13. 10. 10 
(GS 297); V, betr. Reisekosten der Justizbeamten in gericht- 
lichen Angelegenheiten, v. 27. 9. 10 (JIMl 359) u. a. 
Ferner G, betr. U/½lB der Staatsbeamten, v. 24. 2. 77 (GS 
15). Dazu sind für die Beamten der einzelnen Ressorts. 
Ausführungsvorschriften ergangen. 8. Bayern: B’v. 
11. 2. 75 über die TG und Reisekosten der Beamten bei 
auswärtigen Dienstgeschäften (GVl 105); Aenderun-= 
gen sind erfolgt durch die V v. 13. 7. 92 (GBl 485) und 
10. 12. 08°(6 BBl 1041). Für die Vergütung der Urnl ist 
maßgebend B v. 20. 11. 02 (GWBBl 709) im Zusammenhalte 
mit 4 V v. 10. 12. 08 (GVBl 1041). 4. Sachsen: 
Güber die TG und Reisekosten der Staatsdiener v. 21. 1. 13 
(GBBl 44), nebst Ausf. Best. v. 4. 6. 13 (GBBl 150); die 
use bestimmen sich nach Gv. 28. 4. 06 (GB 93) nebst 
Ausführungs V v. 20. 12. 06 (GBBl 452). 5. Württem- 
bera: V v. 23. 6. 73, betr. die Diäten und Reisekosten der 
Zivilstaatsdiener (Reg Bl 269); V v. 9. 11. 86 betr. die 
Unr der Beamten (RegBl 347). Dazu Bek des I v. 
20. 10. 06 (Anl d. IM 186); V des Ill v. 1. 12. og betr. 
die Reisekostenvergütungen der nicht etatmäßig ange- 
stellten Beamten (Anl 218); B d. Jl# v. p. 4. 10 (Anl 99). 
6. Baden: G, die Kosten der Dienstreisen und Umzüge 
der Beamten betr., v. 5. 10. 08 (Gu BBl 580); dazu Aus- 
führungs B v. 28. 12 08 (Gu BBl 645). 7. Hessen: 
B, die TG, Reisekosten und Ust der Zivilbeamten betr., 
v. 9. 9. 79 (Reg Bl 631); dazu sind abändernde B ergangen 
v. 13. 3. 02, 24. 8. 04 und 31. 3. 06 (Reg Bl 1002, 149; 
1904, 335; 1906, 106). 8. Elsaß- Lothringen: 
V v. 25. 8. 09, betr. die Vergütungen für Dienstreisen der 
Beamten und Lehrer in Elsaß-Lothringen (Gl 87); dazu 
Ausführunges B v. 30. 9. 09 (Zentral- und Bezirksamts- 
blatt 115). 
Literatur: Albrecht, Ranoverhältnisse, TG# 
usw. der Reichs-, Kolonial-, preuß. und els.-lothr. Beamten 
(Becker); Herrfurth, T6, Reise= und Ur, 1906; 
Petri, Berechnung der TG der Prov.-Beamten in 
Preußen; Waterstradt, Die Bestimmungen über 
Te#, Reise= und Un-#i der preuß. Staotsbeamten, 1003, mit 
Nachtrag 1001: Brand, Beamtenrecht, 1913, S 210 ff 
und 229 ff.; Müller, Sächs. Bestimmungen über T, 
Reisekosten usw., * 1907. 
1Beamte, Kolonialbeamte, Diensteinkommen. Bran#d. 
Talonsteuer 
5 1. Entstehung. 1 2. Gegenstand der Steuer und Steuer- 
sätze. 3 3. Ausländische Aktien und Schuldverschreibungen. 
4. Träger der Steuer. 
51. Entstehung. Als bei den Beratungen über 
die Reichsfinanzreform des Jahres 1909 die Ein- 
führung einer Reichserbschaftssteuer scheiterte, 
suchte man nach Ersatzsteuern, die zusammen etwa
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.