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Tagegelder — Talonsteuer
sächlich durch die Ueberführung des Hausrats
entstandenen Kosten vergütet. Ueberall erhalten
die Beamten ohne Familie oder ohne eigenen
Hausstand nur einen Teil, meist die Hälfte dieser
Sätze (IFF 17, 18 Kais. V v. 17. 7. 10; s## 1, 5
preuß. Gv. 24. 2. 77; I#§ 11, 12 els.-lothr. V v.
25. 8. 09; § 18 hesfs. V v. 9. 9. 79; # 2 sächs. G
v. 28. 4. 06; 5§ 2 württ. V v. 9. 11. 86; # 12 bad.
Gv. 5. 10. 08).
Daneben erhalten die Beamten noch Ersatz
der Reisekosten entweder nur für sich oder auch
für ihre Familie und daneben meist noch TG für
die Reisetage; 48 12, 13 bad. Gv. 5. 10. 08; 5 4
sächs. G v. 28. 4. 06; 8 15 els.-lothr. V v. 25. 8. 09.
III. Mietsentschädigung. Der Miet-
zins, den der versetzte Beamte für die Wohnung
an seinem bisherigen Aufenthaltsorte für die Zeit
vom Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt
hat aufwenden müssen, mit dem die Auflösung
des Mietverhältnisses möglich war, wird überall
ersetzt. Diese Vergütung darf aber längstens für
einen neunmonatigen, in Bayern und Hessen
für einen kürzeren Zeitraum eintreten. Hat der
Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann ihm
eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen,
in Bayern bis zum vierteljährigen Betrage des
ortsüblichen Mietwertes der nach dem Fortzug
leer gestandenen Wohnung gewährt werden (5 17
Kais. V v. 17. 7. 10; § 4 Abs 2 preuß. Gv. 24. 2.
77; 88 9, 10 bayr. V v. 20. 11. 02; 8#8 5 ff sächf.
Gv. 28. 4. 06; §#§8 6, 7 württ. V v. 9. 11. 86;
514 bad. Gv. 5. 10. 08; § 19 hess. V v. 9. 9. 79
in der Fassung der V v. 13. 3. 02; § 11 els.-lothr.
Vv. 25. 8. 09).
5 9. Entschädigungsverfahren.
I. Forderung. Ueber seine Ansprüche auf
TG, F und Ul hat der Beamte eine Liquidation
aufzustellen, die die nötigen Angaben über Zeit,
Beginn und Ende der Dienst= oder Umzugsreise
nach Tag und Stunde, die zurückgelegten Ent-
fernungen sowie Veranlassung und Zweck der
Reise zu enthalten hat. Belege über Auslagen
sind tunlichst beizufügen: mitunter genügen auch
pflichtmäßige Versicherungen des Beamten. Eine
Berechnung der einzelnen Forderungen ist beizu-
fügen. Der Forderungsnachweis ist von der vor-
gesetzten Behörde mit der Bescheinigung der Rich-
tigkeit zu versehen.
II. Anweisung. Die zuständige Rech-
nungsbehörde prüft die Richtigkeit des Nachweises
und macht die Forderung durch Festsetzungsver-
fügung zahlbar. Nachträgliche Berichtigungen
durch höhere Rechnungsbehörden, die zur Zurück-
zahlung überhobener Beträge führen können, sind
nicht ausgeschlossen.
III. Zahlung der Entschädigung.
Auf die entstehenden Reise= oder Umzugskosten
kann der Beamte einen angemessenen Vorschuß
verlangen. Im übrigen werden die TG, FK und
UK eist nach Beendigung der Reise oder des
Umzugs gegen Quittung gezahlt.
Ouellen: 1. Deutsches Reich: Kais. V, be-
treffend die TG. die FK#und die Uslf der Keichsbeamten,
v. 17. 7. 10 (Rnl 947) in der Fassung der Bek v. 8. 9. 10
(RKal 993); Kais. V, betr. TS# und F## von Beamten
im Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern, v. 17. 7.
10; Kais. B, betr. IG. FK uond Un von Beamten der Be-
triebsverwaltung der Reichseisenbahnen, v. 17. 7. 10/18. 9.
10; Kais. B, betr. TSG#und FKt von Beamten der Reichs-
Post- und Telegraphenverwaltung, v. 17. 7. 10/18. 9. 10;
Kais. B, betr. TG, FK und Us der gesandtschaftlichen und
Konsularbeamten, v. 17. 7. 10/18. 9. 10; B, betr. TG, FK#
und Urslt der Kolonialbeamten, v. 7. 9. 11 (RGBl 8097).
2. Preußen: C, betr. die Rcisekosten der Staatsbeamten,
v. 26. 7. 10 (GS 150); dazu Ausführungsbestimmungen
des Staats Min v. 24. 9. 10 (GS 260); MinE v. 1. 10. 10
betr. die Reisekosten der Staatseisenbahnbeamten (EBB1
263); B. betr. Abänderung der Bestimmungen über die
TG usw. der gesandtschaftlichen Beamten, v. 13. 10. 10
(GS 297); V, betr. Reisekosten der Justizbeamten in gericht-
lichen Angelegenheiten, v. 27. 9. 10 (JIMl 359) u. a.
Ferner G, betr. U/½lB der Staatsbeamten, v. 24. 2. 77 (GS
15). Dazu sind für die Beamten der einzelnen Ressorts.
Ausführungsvorschriften ergangen. 8. Bayern: B’v.
11. 2. 75 über die TG und Reisekosten der Beamten bei
auswärtigen Dienstgeschäften (GVl 105); Aenderun-=
gen sind erfolgt durch die V v. 13. 7. 92 (GBl 485) und
10. 12. 08°(6 BBl 1041). Für die Vergütung der Urnl ist
maßgebend B v. 20. 11. 02 (GWBBl 709) im Zusammenhalte
mit 4 V v. 10. 12. 08 (GVBl 1041). 4. Sachsen:
Güber die TG und Reisekosten der Staatsdiener v. 21. 1. 13
(GBBl 44), nebst Ausf. Best. v. 4. 6. 13 (GBBl 150); die
use bestimmen sich nach Gv. 28. 4. 06 (GB 93) nebst
Ausführungs V v. 20. 12. 06 (GBBl 452). 5. Württem-
bera: V v. 23. 6. 73, betr. die Diäten und Reisekosten der
Zivilstaatsdiener (Reg Bl 269); V v. 9. 11. 86 betr. die
Unr der Beamten (RegBl 347). Dazu Bek des I v.
20. 10. 06 (Anl d. IM 186); V des Ill v. 1. 12. og betr.
die Reisekostenvergütungen der nicht etatmäßig ange-
stellten Beamten (Anl 218); B d. Jl# v. p. 4. 10 (Anl 99).
6. Baden: G, die Kosten der Dienstreisen und Umzüge
der Beamten betr., v. 5. 10. 08 (Gu BBl 580); dazu Aus-
führungs B v. 28. 12 08 (Gu BBl 645). 7. Hessen:
B, die TG, Reisekosten und Ust der Zivilbeamten betr.,
v. 9. 9. 79 (Reg Bl 631); dazu sind abändernde B ergangen
v. 13. 3. 02, 24. 8. 04 und 31. 3. 06 (Reg Bl 1002, 149;
1904, 335; 1906, 106). 8. Elsaß- Lothringen:
V v. 25. 8. 09, betr. die Vergütungen für Dienstreisen der
Beamten und Lehrer in Elsaß-Lothringen (Gl 87); dazu
Ausführunges B v. 30. 9. 09 (Zentral- und Bezirksamts-
blatt 115).
Literatur: Albrecht, Ranoverhältnisse, TG#
usw. der Reichs-, Kolonial-, preuß. und els.-lothr. Beamten
(Becker); Herrfurth, T6, Reise= und Ur, 1906;
Petri, Berechnung der TG der Prov.-Beamten in
Preußen; Waterstradt, Die Bestimmungen über
Te#, Reise= und Un-#i der preuß. Staotsbeamten, 1003, mit
Nachtrag 1001: Brand, Beamtenrecht, 1913, S 210 ff
und 229 ff.; Müller, Sächs. Bestimmungen über T,
Reisekosten usw., * 1907.
1Beamte, Kolonialbeamte, Diensteinkommen. Bran#d.
Talonsteuer
5 1. Entstehung. 1 2. Gegenstand der Steuer und Steuer-
sätze. 3 3. Ausländische Aktien und Schuldverschreibungen.
4. Träger der Steuer.
51. Entstehung. Als bei den Beratungen über
die Reichsfinanzreform des Jahres 1909 die Ein-
führung einer Reichserbschaftssteuer scheiterte,
suchte man nach Ersatzsteuern, die zusammen etwa