Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Talonsteuer — Tantiemesteuer — Tanzlustbarkeiten 
  
jedoch keine ausdrückliche Bestimmung darüber, 
wer Träger der Steuerpflicht ist. Die Ausf. Best. 
des BR besagen in 3 37 nur bezüglich des Zeit- 
punkts des Eintritts der Steuerpflicht, daß die 
Stempelabgabe zu entrichten ist, bevor die Ge- 
winnanteilschein= und Zinsscheinbogen von in- 
ländischen Wertpapieren ausgegeben werden, bei 
ausländischen Wertpapieren bevor die Ausgabe 
der Bogen im Inland erfolgt. Da zu diesem 
Zeitpunkte noch die Gesellschaften, Korporationen 
usw., um deren Wertpapiere es sich handelt, bezw. 
deren Vertreter im Besitz der abzustempelnden 
Bogen sind, so ergibt sich, daß der Steuerbehörde 
gegentber nicht die Besitzer der Wertpapiere, son- 
ern die Gesellschaften, Korporationen usw., 
welche die Wertpapiere ausgegeben haben, zur 
Entrichtung der Steuer verpflichtet sind. Damit 
ist aber die Frage, wem die Steuer schließlich zur 
Last fallen soll, noch nicht entschieden. Hierfür 
maßgebend sind in erster Linie die zwischen dem 
Emittenten und dem Besitzer des Papiers getroffe- 
nen Vereinbarungen. Falls solche nicht 
bestehen, so besteht nach einer REntsch v. 19. 10. 
1911 (Bank Arch 11, 78) für den Aussteller der 
Papiere keine Möglichkeit die Steuer auf den 
Besitzer abzuwälzen; die Steuer sei, wie das 
Reichsgericht ausführt, bei den Vorberatungen 
im RX zwar als Besitzsteuer gedacht worden, zu 
einer Verwirklichung dieser Absicht im Gesetz selbst 
sei es jedoch nicht gekommen. — Von wesentlicher 
Bedeutung ist diese Streitfcage nur für die Zins- 
scheinbogen, denn bei diesen stehen sich der Ausge- 
ber des Bogens (der Schuldner) und der Besitzer 
des verzinslichen Wertpapiers (der Gläubiger) ge- 
genüber, während bei den Gewinnanteilscheinbo- 
gen der Ausgeber (die Gesellschaft) lediglich die Ge- 
meinschaft der Besitzer der einzelnen Wertpaviere 
(der Aktionäre) ist. Bei den Gewinnanteilschein- 
bogen kann es sich also nur darum handeln, ob die 
Gesellschaft die T. trägt, dadurch ihre Steueraus- 
gaben erhöht und entsprechend die Dividende ver- 
ringern muß, oder ob die einzelnen Aktionäre die T. 
tragen und dafür die entsprechend höhere Dividen- 
de beziehen. Im ersteren Falle stehen die Aktionäre 
insofern etwas günstiger, als bei Tragung der T. 
durch die Gesellschaft und der dadurch bedingten 
Verringerung des Reingewinns auch die Tantieme 
der Aufsichtsratsmitglieder und der Verw Organe 
entsprechend geringer ausfällt. Bei den Zinsschein- 
bogen handelt es sich dagegen um den ganzen 
Betrag der Steuer. In der Praxis haben alsbald 
nach dem Inkrafttreten der Steuer die größten 
Anleiheschuldner, für deren Zinsscheinbogen die 
T. erhoben wird (das sind die Hypothekenbanken, 
die Städte und sonstige Kommunalverbände), fast 
ausnahmslos die Tragung der T. auf sich ge- 
nommen, also aus der beabsichtigten Besitzsteuer 
eine Schuldensteuer gemacht, noch bevor das 
Reichsgericht diesen Zustand durch die oben an- 
geführte Entscheidung bestätigte. 
  
Literatur: Kommentare zum Rtemp. G von 
Weinbach #1914, Greiff 1912, Loeck 11912, 
serner die Aussätze im Bankarchiv von Helfferichs, 309, 
Schwart 314, v. Seuffert 09, 17, Zunt# 329. 
##emptenmacher (1). 
  
Talsperre 
Stauanlagen 5# 6 (III, 522) 
Tantiemestener 
Die T. ist bei der Reichsfinanzreform des Jahres 
1906 eingeführt worden. Sie hat zum Gegen- 
stande die Summe der gesamten Vergütungen, 
welche die Mitglieder des Aufsichtsrats von Aktien- 
gesellschaften, von Kommanditgesellschaften auf 
Aktien und von Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung beziehen, gleichviel, ob die Vergütung 
das Entgelt für eine überwachende oder eine son- 
stige Tätigkeit darstellt (Re# Z 73, 355). Gewinn- 
anteile, Tantiemen und Gehälter werden zu ihrem 
vollen Betrage in Ansatz gebracht, Tagegelder nur 
insoweit, als sie 50 Mk. für den Tag übersteigen, 
und Reisegelder insoweit, als sie den Betrag 
der baren Auslagen übersteigen (Nummer 9 des 
Tarifs zum Reichsstempelgesetz in der Fassung 
des G v. 3. 7. 13). 
Die T. ist zu entrichten von der Gesellschaft zu 
Lasten der zum Bezuge der Vergütungen berech- 
tigten Personen (der Aufsichtsratsmitglieder). 
Zum Zwecke der Stempelentrichtung ist spätestens 
am zehnten Tage nach Feststellung der Jahres- 
bilanz der Gesellschaft eine besondere Aufstellung 
der den Aufsichtsratsmitgliedern gewährten Ver- 
gütungen zu fertigen und der Steuerbehörde ein- 
zureichen. Trotz dieser Form und Art der Er- 
hebung ist die T. nicht ein Urkundenstempel, son- 
dern eine Abgabe von Einkommen (RG# 67, 109). 
Der Steuersatz beträgt 89%. Macht die Summe 
der sämtlichen an die Aufsichtsratsmitglieder ge- 
währten Vergütungen nicht mehr als 5000 Mk. 
aus, so ist die T. nicht zu entrichten. Uebersteigt 
die Gesamtsumme 5000 Mk., so wird die T. nur 
insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des 
5000 Mk. übersteigenden Betrags gedeckt werden 
kann. Der volle Steuersatz von 80% tritt also erst 
ein, wenn die Gesamtsumme der Vergütungen den 
Betrag von 5952.40 Mk. erreicht. 
Die Ist-Einnahme aus der Steuer im Etatsjahr 
1912/13 betrug 6 220 603 Mk. 
Oemptenmaqther chj. 
Tanzlustbarkeiten 
5 1. Allgemeines. 32. Preußen. 
5 1. Allgemeines. 
Nach 8 330 Gewo richtet sich die Abhaltung 
von T. nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 
Die Gewerbefreiheit steht daher der landesrecht- 
lichen polizeilichen Beschränkung der T. nicht ent- 
gegen. Ebensowenig die in & 1 RVereins G JI 
garantierte Versammlungsfreiheit. Denn „Ver- 
sammlungen“ im Sinne des Vereinsgesetzes und 
daher dessen Schutz genießend sind Zusammen- 
künfte einer Mehrzahl von Personen nur dann, 
#* 3. Andere Staaten.
	        
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